Mitarbeitergespraeche erfolgreich fuehren
Korrekturmaßnahmen erforderlich sind!
Werten Sie die Beurteilungen aus!
Informieren Sie Vorgesetzte, Mitarbeiter und Betriebsrat über das Ergebnis!
Maßnahmen
Leiten Sie Maßnahmen ein, die in unmittelbarem Zusammenhang zu den Beurteilungen stehen, z. B.
„job rotation”
Versetzung
Beförderung
Schulungsmaßnahmen
Verbesserung des Arbeitsplatzes
Verbesserung von Arbeitsabläufen
Überprüfen Sie die Einhaltung der Maßnahmen!
Informieren Sie Vorgesetzte, Mitarbeiter und Betriebsrat über die Einleitung von Maßnahmen!
Rechtliche Aspekte
Für das Thema Mitarbeitergespräche sind besonders zwei Gesetze relevant: das Betriebsverfassungsgesetz und das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Betriebsverfassungsgesetz
Die Notwendigkeit der Mitarbeiterbeurteilung hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Arbeitgeber hat nach § 81 Absatz 1 BetrVG den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Unternehmens zu unterrichten. Außerdem muss der Arbeitnehmer vor Beginn seiner Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt werden. Diese Pflichten werden im Vorstellungs- und Einführungsgespräch sowie vielfach in einem speziellen Sicherheitsgespräch wahrgenommen.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach § 82 Absatz 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilungen seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann zur Erörterung seiner Beurteilung ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen . Das Mitglied des Betriebsrat es unterliegt, was den Inhalt der Beurteilung betrifft, absoluter Schweigepflicht, es sei denn, der betroffene Mitarbeiter entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Diese Rechtsvorschrift besagt, dass auch dann, wenn kein formelles Beurteilungsverfahren im Unternehmen existiert, der Mitarbeiter das Recht hat, eine Beurteilung seiner Leistung zu verlangen.
In der betrieblichen Praxis stellt die Einbindung eines Mitglieds des Betriebsrates in das Beurteilungsgespräch eher die Ausnahme dar. Die Beurteilung von Leistung und Verhalten greift doch tief in die Privatsphäre des Einzelnen und wird daher nicht ohne zwingenden Grund einem Dritten zugänglich gemacht. Ein solcher Grund kann z. B. ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter sein.
Nach § 83 Absatz 1 BetrVG haben die Arbeitnehmer das Recht, ihre Personalakte einzusehen . Diese enthält in der Regel auch die Aufzeichnungen der Mitarbeiterbeurteilung. Allein diese Rechtsvorschrift begründet die Offenheit und Transparenz eines Beurteilungsverfahrens.
Die §§ 84–86 BetrVG regeln das Beschwerderecht des Arbeitnehmers . Fühlt sich der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, so hat er das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren. Auch in dieser Situation hat er das Recht, ein Mitglied des Betriebsrates hinzuzuziehen. Die Beschwerde darf keine Nachteile für den Arbeitnehmer nach sich ziehen. Kommt eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zustande, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können ergänzende Vereinbarungen über die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens regeln.
Übersicht: Was eine Betriebsvereinbarung regeln sollte
Sinn und Zweck der Mitarbeiterbeurteilung
Zielsetzung und Umfang der Mitarbeiterbeurteilung
Zielgruppe der Mitarbeiterbeurteilung
Personengruppe der Beurteiler
Personengruppe der Beurteilten
Behandlung von älteren Mitarbeitern
Beurteilungszeitraum
Beurteilungszeitpunkt
Beurteilungskriterien
Beurteilungsmaßstab
Beurteilungsgespräch
Schulung der Beurteiler
Aufbewahrung der Beurteilungsergebnisse
Einsichtnahme des Betriebsrates in die Beurteilungsunterlagen
Klärung strittiger Fragen
Verbot der Benachteiligung
Dauer der Betriebsvereinbarung
Kündigungsfrist des Beurteilungsverfahrens
Tab. 7.1: Was eine Betriebsvereinbarung regeln sollte
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in seiner Entscheidung hinsichtlich der Einführung eines Beurteilungsverfahrens frei, sofern das Beurteilungsverfahren nicht bereits tarifvertraglich vereinbart wurde. Auch der Betriebsrat kann die Einführung allgemeiner
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