Mitarbeitergespraeche erfolgreich fuehren
Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter legt einer Kollegin unaufgefordert ein Pornoheft auf den Schreibtisch.
Eine Anweisung zur Benachteiligung liegt vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten veranlasst, das einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen eines der acht Diskriminierungskriterien benachteiligt oder benachteiligen kann.
Zu den Beschäftigten zählen nach § 6 AGG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Auszubildende
arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Heimarbeiter).
Als Beschäftigte gelten auch Personen, die sich um ein Arbeitsverhältnis bewerben und frühere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einem der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden. Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam. Ausnahmen von diesem allgemeinen Diskriminierungsverbot enthalten die §§ 8 – 10.
Unterschiedliche Behandlungen sind nach § 8 zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder wegen Bedingungen ihrer Ausübung eine entscheidende berufliche Anforderung darstellt (z. B. das Geschlecht bei der Einstellung einer Balletttänzerin).
Für Religionsgesellschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen (z. B. ein katholischer Kindergarten) sowie Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, sieht § 9 AGG ebenfalls Ausnahmen vor.
Altersbedingte Ungleichbehandlungen sind nach § 10 AGG möglich, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.
Die Rechte der Beschäftigten bei unerlaubten Benachteiligungen sind in den §§ 13 – 17 AGG enthalten. Das Gesetz sieht folgende Rechte vor:
Beschwerderecht (§ 13 AGG)
Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG)
Schadenersatz (§ 15 AGG)
Entschädigungsanspruch (§ 16 AGG)
Maßregelungsverbot (§ 16 AGG)
Hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele des AGG ist auch der Betriebsrat eingebunden (§ 17 AGG). Soweit ein Betriebsrat besteht bzw. eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, haben diese bei groben Verstößen des Arbeitgebers ein eigenes Klagerecht (§ 17 Abs. 2).
Pflichten des Arbeitgebers
Das AGG weist dem Arbeitgeber in den §§ 11 – 12 bestimmte Organisationspflichten zu. Er muss dafür sorgen, dass die Benachteiligungsverbote durchgesetzt und Benachteiligungen von vornherein unterbunden werden. Das beginnt bereits mit der Stellenausschreibung. Arbeitsplätze dürfen nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden (§ 11 AGG).
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber allgemein verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen zu treffen. Dazu zählen auch Maßnahmen vorbeugender Art (§ 12 Abs. 1 AGG).
In größeren Betrieben, etwa in solchen, in denen mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, müssen zusätzlich zur allgemeinen Unterrichtung Schulungsmaßnahmen über das AGG durchgeführt werden. Insbesondere sind auch alle Führungskräfte zu schulen. Die Teilnahme an dieser Schulung sollte dokumentiert werden. Im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung ist auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen im Sinne des AGG hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass diese unterbleiben. Wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigen „in geeigneter Weise” mit dem Zweck geschult hat, Benachteiligungen zu verhindern, gilt dies als Erfüllung seiner Pflicht.
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot, hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen, um dies zu unterbinden. Das Gesetz führt als solche Maßnahmen ausdrücklich Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung an (§ 12 Abs. 3 AGG).
Werden Beschäftigte in Ausführung ihrer Arbeitspflicht bei Dritten tätig und dort benachteiligt bzw. belästigt (z. B. bei der Auslieferung von Waren oder dem Erbringen von Dienstleistungen), hat der Arbeitgeber das zu unterbinden (§ 12 Abs. 4 AGG). Er hat dazu die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Das kann von der Aufforderung an den Dritten auf Unterbindung der Benachteiligungen bis hin zur Kündigung der Vertragsbeziehungen reichen. Den benachteiligten Beschäftigten dürfen durch solche Maßnahmen keine Nachteile entstehen.
Das AGG ist bekannt zu machen. Ebenso ist bekannt zu
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