Mittelalterliche Klöster: Deutschland - Österreich - Schweiz
werden konnten und damit keine akademischen Grade verliehen werden durften, beschloss das Generalkapitel von 1257, all jenen eine Lehrerlaubnis ( licentia docendi ) für die eigenen Häuser zu erteilen, die die Prüfung zum Lektor an einer der ordenseigenen Ausbildungsstätten bestanden hatten. Neben den studia generalia gab es auf der Ebene der Kustodien weitere Studienhäuser, die sogenannte studia particularia anboten, in denen bereits auf höherem Niveau Grammatik, Logik, Theologie und Philosophie gelehrt wurde. Den Elementarunterricht mussten die einzelnen Konvente anbieten und hier dürften nur die größeren eigene Schulen unterhalten haben.
131 ▲ Regensburg (Bayern), Dominikanerkloster, Studienkanzel. Die Studienkanzel stammt aus der 2. Hälfte des 15. Jh.s. Den hinteren Platz nahm der Magister ein, den vorderen der Baccalau reus.
3. Ordensvorschriften und Klosteranlagen
D ie Bettelorden entwickelten ihre normativen Texte, wie andere vor ihnen, graduell. Die Dynamik dieser Entwicklung kann hier nicht dargelegt werden. Zur Mitte des 13. Jahrhunderts waren jedoch die grundlegenden Bestimmungen weitgehend ausgearbeitet. Sowohl die Franziskaner als auch die Dominikaner mussten sich bereits im Zuge der päpstlichen Anerkennung auf eine Klosterregel verpflichten. Während die Franziskaner sich entschieden, Grundsätze des hl. Franziskus zu einem Regeltext auszuarbeiten, gingen die Dominikaner den einfacheren Weg und übernahmen eine bereits bestehende Regel. Im Libellus (43) des Jordan von Sachsen heißt es: „Als zukünftige Prediger wählten die Brüder bald darauf die Regel des hl. Augustinus, der ja ein ausgezeichneter Prediger war. Doch fügten sie ihr |132| strengere Bestimmungen bezüglich der Essens- und Fastengewohnheiten, der Art ihrer Betten und dem Gebrauch von Wolle bei.“ Die Annahme der Augustinerregel fiel nicht schwer, lebte doch Dominikus als Kanoniker in Osma bereits nach diesen Vorschriften. Die Ergänzungen, von denen im Zitat die Rede ist, beziehen sich auf die Konstitutionen und die diesen folgenden Beschlüsse des Generalkapitels. Um die recht komplexe Materie einigermaßen übersichtlich zu halten, soll hier nur auf die „ältesten Konstitutionen“ der Dominikaner von 1236 und der franziskanischen Konstitutionen von Narbonne aus dem Jahr 1260 eingegangen werden. In der Bewertung dieser Beschlüsse ist zu berücksichtigen, dass die Bettelorden keineswegs eine so strenge Regelbefolgung wie die Zisterzienser anstrebten, sondern in vielen Dingen, auch in liturgischen ein erheblicher Ermessensspielraum bestand. Diese Flexibilität im Umgang mit den normativen Texten gilt ebenfalls für die wenigen Ausführungen zu Gebäuden und deren Ausstattung. Identitätsbildung entstand bei den Bettelorden eben nicht auf der Ebene des Konvents, sondern auf der des Ordens. Die Ortsungebundenheit, Mobilität und die zwischen Konvent und Generalkapitel zwischengeschalteten Provinzkapitel mögen auch erklären, warum sich so wenig Handschriften von normativen Texten erhalten haben und nicht jeder Konvent, wie bei den Zisterziensern, im Besitz eines vollständigen und gültigen Liber constitutionum sein musste.
Es ist bereits bei den Prämonstratensern darauf hingewiesen worden, dass die Regel des Augustinus vor allem spirituelle Werte vermittelte und für die Normierung der täglichen Dinge ergänzender Vorschriften bedurfte, die entweder als Gewohnheiten ( consuetudines ) oder wie bei den Bettelorden als Satzungen ( constitutiones / institutiones ) bezeichnet wurden. Bereits ein flüchtiger Blick auf die frühesten dominikanischen Konstitutionen zeigt, dass diese im Vergleich zu den Consuetudines der älteren Orden erheblich kürzer sind, viel weniger ins Detail gehen, aber auch nicht so systematisch erscheinen. Die Dominikaner orientierten sich bei ihren Gewohnheiten vor allem an den prämonstratensischen. Sie übernahmen sie jedoch nicht blind, sondern passten sie ihren Bedürfnissen an. Bereits um 1240 erfolgte unter Raimond de Peñafort († 1275) eine Überarbeitung des Korpus, die in einer Systematisierung und stilistischen Glättung des Textes bestand. Humbert de Romans († 1277) sollte Ähnliches gut zwei Jahrzehnte später für die Liturgie leisten.
Die „ältesten Konstitutionen“ der Dominikaner bestehen aus einer Präambel, die kurz vom Generalkapitel des Jahres 1228 in Paris berichtet, einem Vorwort, in dem Ziel und Sinn der Konstitutionen dargelegt wird, zwei Distinktionen und einer
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