Mobbing
alten Stelle in einer Art Trauerprozess zu verabschieden.
Was übrigens häufig vergessen wird, wenn man über eine berufliche Neuorientierung nachdenkt, ist das Zeugnis! Wer lange in einer Firma tätig war, hat sich vielleicht noch nie ein Zeugnis ausstellen lassen. Sie brauchen es aber, um sich zu bewerben. Damit sich der Mobbingprozess nicht im Zeugnis niederschlägt, sollten Sie es unbedingt durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Rechtliche Möglichkeiten
Als Betroffener haben Sie mehrere Beschwerdeoptionen, bis hin zur Möglichkeit der Klage und eines Prozesses. Unternehmen Sie aber keine übereilten Schritte, sondern informieren Sie sich vorher genau und beauftragen Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. In fortgeschrittenen Mobbingprozessen werden Sie ohne juristischen Beistand nicht weiter kommen. Zu Ihren Verteidigungsstrategien kann es übrigens durchaus gehören, den Gegner einzuschüchtern. Nach juristischer Beratung (und erst dann) können Sie rechtliche Schritte konkret benennen und auch glaubhaft ankündigen. Sie müssen Ihren Worten dann aber auch Taten folgen lassen, sonst gelten Sie rasch als unglaubwürdig.
Wichtig
Es gibt in Deutschland keine Möglichkeit, gegen Mobbing an sich rechtlich vorzugehen. Hingegen man kann gegen einzelne Handlungen, die Teil des Mobbings bilden, vorgehen.
Beschwerden
Sehen wir uns zunächst Ihre Beschwerdeoptionen an:
Ein Betroffener hat das Beschwerderecht beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG). Dieser muss die Beschwerde prüfen und – wenn er sie für berechtigt hält – Abhilfe schaffen. Hilft der Arbeitgeber nicht ab, kann er verklagt werden.
Der Betroffene hat darüber hinaus das Beschwerderecht bei externen Stellen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG). So kann er sich bei Behörden wie dem Landesamt für Arbeitsschutz beschweren, nachdem innerbetrieblich alles versucht wurde.
Ebenso kann er sich an den Betriebsarzt (§ 3 ArbSiG) und an der Ausschuss für Arbeitssicherheit wenden. Diese haben jedoch nur beratende Funktion. Die Hilfe des Betriebsarztes ist aber bei Wiedereingliederungen und Versetzungen nicht zu unterschätzen.
Schließlich hat er das Beschwerderecht beim Betriebsrat (§ 85 Abs.1 BetrVG). Der BR prüft die Beschwerde und hat verschiedene Möglichkeiten zu helfen, einschließlich der Anrufung einer Einigungsstelle.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann ein Versetzungsantrag gestellt werden. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn das Mobbing vom Vorgesetzten ausgeht, kann aber ggf. auch bei Kollegenmobbing angezeigt sein.
In manchen Betrieben gibt es eine Betriebsvereinbarung gegen Mobbing, die entsprechende Rechte und Vorgehensweisen festlegen. Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb eine solche Vereinbarung existiert. Die Betriebsvereinbarung legt genau fest, an wen man sich zu wenden hat. In zertifizierten Betrieben steht so etwas üblicherweise im Qualitätsmanagement-Handbuch.
Es besteht ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dieser greift vor allem bei der Zuweisung von erniedrigenden Aufgaben oder Tätigkeiten, die von den bisherigen stark abweichen. Dazu gibt es Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes. In diesem Fall bedarf es unbedingt juristischen Beistands.
Es besteht ein Anspruch auf Behandlung nach „Recht und Billigkeit“ durch den Arbeitgeber (§ 75 Abs. 1 BetrVG).Hier gibt es Überschneidungen mit dem neueren Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Details müssen bei einem Experten erfragt werden.
Klage
Bleibt eine Beschwerde fruchtlos, kommt es zur Klage und zum Rechtsstreit. Spätestens jetzt benötigen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Folgenden sind die häufigsten Klagemöglichkeiten erwähnt:
Es besteht ein Anspruch auf Zurücknahme einer ungerechtfertigten Kündigung (§§ 823, 1004 BGB). Auch eine ungerechtfertigte Abmahnung und Versetzung muss ggf. zurückgenommen werden.
Es bestehen sogenannte zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§§ 12, 862, 1004 BGB), wenn es durch Mobbing zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gekommen ist.
Es besteht möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (§§ 823 ff BGB, § 847 BGB). Besonders interessant sind diese Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Schließlich existieren noch strafrechtliche Möglichkeiten. Dieser Bereich ist sehr umfangreich und umfasst z. B. Körperverletzung, Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung, außerdem Nötigung
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