MPU - was man wissen muss
Der Betroffene stieß gegen einen weiteren Baum und knickte diesen um.
Das Fahrzeug setzte durch den Zusammenstoß auf dem Stamm des Baumes auf, wodurch die Vorderreifen in der Luft hingen, sodass der Pkw keinen Vortrieb mehr hatte.“
Die Fahrerlaubnisbehörde machte Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr geltend und ordnete die Durchführung einer Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (Fahrprobe) an.
Sowohl für die Ablegung einer solchen Fahrprobe und Vorlage des Ergebnisses, als auch für die Übersendung einer Erklärung, sich auf eigene Kosten der entsprechenden Begutachtung zu unterziehen, werden Fristen gesetzt. Die Kompensation von Krankheiten oder Mängeln durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Fachärztliche Untersuchungen können jedoch nur von bestimmten Ärzten durchgeführt werden, die in der Fahrerlaubnisverordnung in § 11 genau festgelegt sind.
Die Auswahl von Ärzten, Sachverständigen oder Prüfern mit der erforderlichen Qualifikation obliegt dem Betroffenen. Man ist nicht verpflichtet, nur denjenigen zu benennen, der von der Fahrerlaubnisbehörde vorgeschlagen wird.
Suchen Sie sich zunächst einen in Betracht kommenden Gutachter. Legen Sie diesem die Aufklärungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vor, lassen Sie sich „voruntersuchen“ und fragen Sie den Gutachter, ob er die Fragestellung der Behörde im Falle deren Auftrags in Ihrem Sinne positiv beantworten könnte. Erst dann teilen Sie der Fahrerlaubnisbehörde dessen Namen und Anschrift auf der Einverständniserklärung mit. Wird nur eine Fahrprobe angeordnet, nehmen Sie zur Vorbereitung ein paar Fahrschulstunden mit einem Fahrlehrer Ihrer Wahl.
… wegen mangelhaftemSehvermögen
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen,
dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht erfüllt werden oder
dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen,
kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. Mithilfe dieses Gutachtens soll dann die Entscheidung über die Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen/Auflagen vorbereitet werden.
In der entsprechenden Verordnung sind die Anforderungen an das Sehvermögen geregelt. Erreicht der Proband den für die entsprechende Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Mindestwert,ist er geeignet, ist dies nicht der Fall, ist er ungeeignet, das entsprechende Fahrzeug zu fahren.
Experten haben in ausführlichen Untersuchungen ermittelt, dass die Ergebnisse der Sehschärfeprüfung ein und desselben Probanden zwischen den verschiedenen Untersuchern erheblichen Schwankungen und Abweichungen unterworfen sind. Sie können im Vergleich zum theoretisch exakten Ergebnis durchaus eine Größenordnung von +/– 0,2 bis 0,3 erreichen (der Wert 1,0 entspräche dabei 100 % Sehschärfe). Daher ist also durchaus möglich, dass im Gutachten des einen Augenarztes eine Sehschärfe von beispielsweise 0,6 (= 60 % Sehschärfe) angegeben wird, der nächste hingegen 0,4 und der Folgende 0,8 attestiert. Dies hat vor allem bei den im Gesetz festgelegten Grenzwerten von 0,2 und 0,5 eine erhebliche Bedeutung.
… wegen Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung
Stellt der Sachverständige oder Prüfer während einer Fahrprüfung Tatsachen fest, die ihn an der körperlichen oder geistigen Eignung des Bewerbers zweifeln lassen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
Grundlage der Beurteilung, ob jemand (bedingt) zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist, ist in der Regel
ein ärztliches Gutachten,
ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder
ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.
Ärztliches Gutachten
Die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, kommt dann in Betracht, wenn an der körperlichen oder geistigen Eignung gezweifelt wird. In derartigen Fällen scheiden ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Sachverständigengutachten aus.
Die Fahrerlaubnisbehörde bestimmt auch, wer das Gutachten erstellen soll:
ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
ein Amtsarzt (Arzt des
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