MPU - was man wissen muss
Umständen eine ärztliche Begutachtung ausreicht, um die Eignungszweifel zu klären.
Tatsachen, die im Falle von Cannabiskonsum Eignungszweifel begründen, sind jeweils in eigenen Regelungen der Bundesländer festgehalten. Ein ärztliches Gutachten kann angeordnet werden, wenn
jemand unter Cannabis-Einfluss am Verkehr teilgenommen hat,
es Hinweise gibt, dass gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt.
Werden polizeiliche Mitteilungen über die Sicherstellung anderer Drogen oder Medikamente an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet, kann dies ebenfalls die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens verursachen – auch wenn die entsprechende Person nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat. Da viele Drogen ein ganz erhebliches Suchtpotenzial haben, besteht hier die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dauerhafter Drogenkonsum vorliegt, der die Kraftfahreignung grundsätzlich infrage stellt oder ausschließt. In solchen Fällen wird deshalb meist direkt die Fahrerlaubnis entzogen.
Die rechtlichen Anforderungen, die an ein ärztliches Gutachten gestellt werden, sind dabei keine anderen als diejenigen, die an ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestellt werden (siehe Anlage 15 FeV) und sie entfalten auch beide die gleichen verwaltungsrechtlichen Wirkungen. Sie unterliegen jedoch nicht der Qualitätskontrolle durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
Die Fahrerlaubnisbehörde selbst muss prüfen, ob das Gutachten den geforderten Qualitätsstandards entspricht. Bei ärztlichen Gutachten fallen immer wieder deutliche Qualitätsmängel auf. Ursache dafür ist die große Anzahl an zugelassenen (Fach-)Ärzten, die oft keine ausreichenden verkehrsmedizinischen Kenntnisse oder Erfahrung bei der Erstellung solcher Gutachten haben. Kritisch muss angemerkt werden, dass bereits eine einmalige 2-tägige Weiterbildung den Qualifikationsnachweis (Facharzt „mit verkehrsmedizinischer Qualifikation“) für die Erstellung der ärztlichen Gutachten ermöglicht.
Bei der Anordnung von ärztlichen Gutachten legt deshalb in vielen Fällen auch gleich die Fahrerlaubnisbehörde fest, wo diese durchzuführen sind. Damit wird sichergestellt, dass ein ausreichender Qualitätsstandard erreicht wird. Die Fahrerlaubnisbehörde beruft sich dabei auf die Fahrerlaubnisverordnung mit dem § 11. Oft werden dabei Ärzte von amtlich anerkannten Begutachtungsstellen bestimmt, damit das erstellte Gutachten auch anschließend ohne weitere Schwierigkeiten und Reklamationen durch die Behörde akzeptiert werden kann.
Es ist darauf zu achten, dass der begutachtende Arzt nicht der behandelnde Arzt sein darf und dass dies im Gutachten ausdrücklich bestätigt wird.
Die Preise für solche ärztlichen Gutachten (nach § 11 FeV) sind – im Gegensatz zu den behördlich festgelegten Gebühren bei der MPU – frei vereinbar und schwanken deshalb sehr stark zwischen den einzelnen Ärzten. Man solltenicht jeden Preis akzeptieren. Allerdings sollte man sich aber auch bewusst sein, dass ein extrem günstiges Gutachten unter Umständen auch weniger sorgfältig erstellt wird. In diesem Zusammenhang besteht die Gefahr, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten wegen Qualitätsmängeln nicht akzeptiert.
Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen der Ärzte der Begutachtungsstellen – sie haben in jedem Fall die notwendige Erfahrung. Fragen Sie die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde oder einen Fachanwalt – sie werden Sie an einen entsprechenden Arzt weitervermitteln.
Medizinisch-psychologisches Gutachten
In folgenden Fällen kann (Ermessensentscheidung) die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen:
Wenn nach Prüfung eines ärztlichen oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich ist.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung mitgeteilt worden sind.
Bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für
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