MPU - was man wissen muss
belaufen sich auf etwa 200 bis 250 €.
Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses besondere Aufbauseminar darf nur von speziell als Seminarleiter anerkannten Verkehrspsychologen durchgeführt werden. Hier liegen die Kosten je nach Anbieter zwischen 300 und 350 €.
Ein Aufbauseminar oder ein besonderes Aufbauseminar darf nur alle fünf Jahre einmal besucht werden. Wer als Fahranfänger anschließend bei einem weiteren Verstoß erwischt wird, erhält eine schriftliche Verwarnung mit der Anregung der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten. Begeht der Fahranfänger nach diesen zwei Monaten einen dritten Verstoß, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens drei Monate nach Abgabe des Führerscheins erteilt werden. Sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen vierjährigen Probezeit erneut einen Verkehrsverstoß begeht, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen.
Für Maßnahmen in der Probezeit sind nur Verkehrsverstöße relevant, die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden (Entscheidungen mit Geldbußen ab 40 €). Deshalb sollte man vor Gericht versuchen, eine Verurteilung zu einer Geldbuße im nicht eintragungsfähigen Bereich (unter 40 €) zu erreichen.
MPU-Umgehung durch EU-Fahrerlaubnis?
„EU-Führerschein schnell, unkompliziert und ohne MPU in Polen“ – so werben auch heute noch Anbieter. Dies hat folgenden Hintergrund: Nach § 28 Abs. IV Nr. 3 der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis-Verordnung galt und gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis versagt worden ist oder die auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
Mit Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 wurde dies als europarechtswidrig angesehen. Ausgangspunkt dieser und folgender Entscheidungen ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis. Diese grundlegende Regelung dient der Freizügigkeit innerhalb der EU und soll sicherstellen, dass jeder Bürger, der seinen Wohnsitz in ein anderes Land der EU verlegt, davon ausgehen kann, dass seine Fahrerlaubnis dort ohne weitere Formalität anerkannt wird. Daraus entstand der sog. Führerscheintourismus. Dieser wird definiert als Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR unter Begründung eines ausländischen Scheinwohnsitzes mit dem Ziel, von dieser ausländischen Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat (nach dortiger Entziehung der Fahrerlaubnis und unter Umgehung der dort geltenden Vorschriften zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) Gebrauch zu machen.
Da dies zu erheblichen Risiken für die Verkehrssicherheit geführt hat, kam es in der Folge zu zahlreichen Entscheidungen des EuGH, mit denen die grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen eingeschränkt wurde. Nämlich wenn die Fahrerlaubnis
während des Laufs einer strafrechtlichen Sperrfrist oder eines Fahrverbots erteilt wurde oder
nach Ablauf der strafrechtlichen Sperrfrist erteilt wurde, sich aber aufgrund von Angaben im Führerschein selbst (Wohnort in Deutschland) oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststellen lässt, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war.
Schließlich trat die 3. EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft, mit der § 28 Abs. IV Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung wieder uneingeschränkt anwendbar ist. Wurde ab dem 19.01.2009 von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ein Führerschein ausgestellt bzw. eine Fahrerlaubnis erteilt, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen war, kann die Anerkennung deren Gültigkeit abgelehnt werden. Das Schlupfloch EU-Fahrerlaubnis (zur Umgehung der MPU) ist gestopft.
Bei Erwerb eines ausländischen EU- oder EWR-Führerscheins unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis oder einen zuvor erfolgten Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis wird die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wie nichtig behandelt, sodass man sich beim Fahren in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht.
Fachliteratur und
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