Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt
Witwenrente. Könnte ja jede daherkommen!
(Quelle: Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)
! Die Fürsorge umfasst den lebenden Menschen einschließlich der Abwicklung des gelebt habenden Menschen.
(Quelle: Vorschrift Kriegsgräberfürsorge)
! Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern. Soll heißen, dass nur eine Toilette benötigt wird...
(Quelle: Informationsschrift des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)
! § 1300 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestattet es Frauen, die von ihren Verlobten in einer so genannten „Beiwohnung“verlassen werden, für den geleisteten Sex Schadenersatz zu verlangen, sofern sie in einer gemeinsamen Wohnung (Beiwohnung) zusammengelebt haben.
Unfallverhütung
! Ein Unternehmen, das im Jahr 1980 einen technischen Kessel zur Erzeugung von Wärme betrieb, musste sich nach den damals geltenden Unfallverhütungsvorschriften richten, die schnell nachzulesen und nicht umfangreich waren. Heute hingegen existiert eine „Kesselverordnung“mit 43 technischen Vorschriften und 27 Regeln für die Rohrleitungen des Kessels.
! Die öffentliche Straßenreinigung ist nicht nur für die Erhaltung und Sauberhaltung öffentlicher Stra ßen, Grundstücke und Wege zuständig, sondern
auch für die Unfallverhütung auf diesen Flächen, beispielsweise durch die Beseitigung von Schnee und Eis, Geäst und Laub. Interessanterweise unterscheidet dabei die Stadt Nürnberg in einer „Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei Schnee oder Glatteis in der Stadt Nürnberg, gemäß der Straßenreinigungsverordnung - StrRVO - vom 18. Oktober 1990 (Amtsblatt S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2001 (Amtsblatt S. 92) nach „selbständigen“und „unselbständigen“Gehwegen. Lesen Sie selbst:
1. Öffentliche Gehwege im Sinne der Gehwegsicherungspflicht dieser Verordnung (§ 9 Nr. 2 und § 20) sind die für den Fußgängerverkehr sowie dem kombinierten Fußgänger- und Radfahrverkehr besonders bestimmten oder bereitgestellten, von der Fahrbahn abgegrenzte Teile öffentlicher Straßen und Plätze (unselbständige Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege im Sinne des § 2 Nr. 1 b) sowie die selbständigen, nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wege. Es ist ohne Belang, ob die Gehwege und die kombinierten Geh- und Radwege besonders befestigt oder gezeichnet sind.
2. Bei öffentlichen Straßen ohne eine für den Fußgängerverkehr abgegrenzte Fläche gilt der Rand der Straße in der für die Benutzung durch Fußgänger erforderlichen Breite - das sind in der Regel bei Ortsstraßen mit unbeschränktem Fahrverkehr etwa 1 Meter, bei Ortsstraßen mit beschränktem Fahrverkehr (Fußgängerzonen) etwa 2 Meter - als offizieller Gehweg.
„Von Belang“allerdings ist, dass lediglich „selbständige“Gehwege gepflegt werden müssen! Weiß jetzt jeder, was selbständige Gehwege sind, oder gibt es noch offene Fragen?
Verfassungsrecht
! In Artikel 21 der Verfassung des Bundeslandes Hessen vom 1. Dezember 1946 findet sich auch heute noch (!) die Möglichkeit, einen Delinquenten zum Tode zu verurteilen. Im Einzelnen heißt es dort:
1. Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
2. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
3. Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Demgegenüber sieht das Grundgesetz in seinem Artikel 102 und in der Fassung von 1949 die Abschaffung der Todesstrafe vor: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“(Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, GG, Art. 102). Ferner gilt: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“(Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 31.) Damit ist dieses Landesgesetz ungültig. Trotzdem steht es in der hessischen Verfassung …
! Eigentlich ist die politische Staatsform der Bundesrepublik Deutschland die Demokratie. Da gibt es keinen Kaiser, König, keinen Fürsten oder Herzog, der mit „Eure Durchlaucht“anzureden und mit „Euer sehr ergebener Diener“zu verabschieden wäre. Gleichwohl existiert auch in der postmodernen Epoche das Delikt der Majestätsbeleidigung im Deutschen Strafgesetzbuch. Dort, in § 90, steht auf die Verunglimpfung
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