Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt
zum Beispiel: „Das Grillen, also das zur Verkostung geeignete Erhitzen von Fleisch, Fisch, Gemüse, Brot und Maiskolben auf einem dafür hergestellten und geeigneten Gerät aus Eisen oder Metall, ist zwischen der Wassergrenze des Flusses Isar und dem Beginn der Vegetation durch Wiese, Wald oder anderweitigem Wildbewuchs strengstens verboten, sofern der Abstand zwischen Wassergrenze und Beginn der Vegetation weniger als 150 Meter beträgt. Wenn der Abstand mehr als 150 Meter beträgt, ist das Grillen von Nahrungsgut unter Umständen und bei Einholung einer Sondergenehmigung der Gemeinde in der Zeit zwischen 15. Juni und 30. September, täglich zwischen 14 und 21 Uhr, im gedachten ersten Drittel, vom Gewässer aus berechnet, gestattet.“
! Die Rocky Horror Picture Show war ein Kassenschlager. Manche Rockfans haben den Straßenfeger gleich 10 oder 20 Mal im Kino gesehen und dabei kiloweise Reis durch die Logen geworfen - weil man das aus Spaß an der Freude eben so tut.
Achtung: Nach dem „Ordnungswidrigkeitengesetz“(OWiG) handelt es sich hierbei um eine „Belästigung der Allgemeinheit durch Werfen von kleinen Gegenständen bei Veranstaltungen“. Kostenpunkt nach § 118: 20 Euro!
! In Deutschland ist es verboten, mit einer Pappnase, einem falschen Bart oder einem bemalten Gesicht an öffentlichen Versammlungen und Aufzügen teilzunehmen. Ein Verstoß gegen dieses Vermummungsverbot kann einen für zwölf Monate ins Gefängnis bringen oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Einzige Ausnahme: Teilnahme an Karnevalsumzügen oder Karnevalsveranstaltungen.
! Nach der „Feiertagsschutzverordnung“(FSchVO) können „öffentlich bemerkbare Arbeiten an Sonnund Feiertagen“nach § 2 mit einer Geldbuße von mindestens 20 Euro belegt werden.
! Das Herz auf dem richtigen Fleck haben hingegen wohl die Richter vom Amtsgericht Oberammergau in Südbayern. So forderte eine schwäbische Touristin von der Gemeinde, in der alle 10 Jahre die berühmten Passionsspiele stattfinden, Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 3000 Euro, weil sie sich beim Hinsetzen auf eine Parkbank ein Holzsplitter eingezogen hatte. Die Dame begründete ihre Klage damit, dass die Kommune ihre Parkbänke öfter kontrollieren müsste. Dem widersprach das Gericht mit dem Argument, keiner Stadt könne zugemutet werden, Bauhofmitarbeiter kontinuierlich mit „Sitzproben“zu beschäftigen.
! In den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern dürfen am Gründonnerstag, am Karfreitag und am Ostersamstag, beziehungsweise Ostersonntag sowie an allen anderen gesetzlichen Feiertagen ganztägig keine Tanzveranstaltungen durchgeführt werden.
! Und falls Sie es noch nicht wussten: Auf der Nordsee-Insel Helgoland ist Fahrrad fahren verboten. Planen Sie dort also keinen Fahrradurlaub!
Die Straßenverkehrsordnung
Vielleicht wissen Sie, dass die Zahl der Verkehrstoten und bei Unfällen ernsthaft verletzten Personen seit vielen Jahren kontinuierlich zurückgeht. Das ist gut so und liegt besonders an den stark verbesserten technischen Sicherheitsstandards in modernen Kraftfahrzeugen, am wenigsten jedoch an den parallel zur Verringerung dramatischer Unfallfolgen drastisch erhöhten Bußgeldern der Straßenverkehrsordnung (StVO). Angeblich wird der Straßenverkehr ja immer schlimmer und die Folgen immer brisanter für die Allgemeinheit. So jedenfalls argumentieren Politiker. Warum eigentlich? Ganz einfach: Weil steigende Bußgelder die notorische Ebbe in den öffentlichen Kassen mildern und den stets klammen Stadtkämmerern Freudentränen in die Augen treiben. Dazu einige Beispiele:
! Mindestens 10 Euro Bußgeld zahlt man heute nach der Straßenverkehrsordnung für folgende Schwerverbrechen:
1. Unnötiges Laufenlassen des Motors
2. Lärmbelästigung durch lautes Türenschlagen
3. Unnötig schnelles Beschleunigen beim Anfahren
4. Mit quietschenden Reifen in eine Kurve fahren
! 15 Euro Bußgeld löhnt man dafür, dass man sein Automobil quer parkt.
Arme Smart-Fahrer!
! Endlich einmal etwas Vernünftiges: 25 Euro Bußgeld muss ein Straßenverkehrsteilnehmer berappen, der „schleicht“. Die Definition des „Schleichens“kann Fahrern unter Termindruck (als eigentlich so ziemlich allen) allerdings nicht ausreichen. Konkret heißt es: „Wer Tempo 50 fährt und 100 sind erlaubt, kann zur Kasse gebeten werden.“
! Ein Bußgeld muss jemand berappen, der nackt fährt. Nein, nicht fährt, sondern aussteigt. Denn am Steuer darf
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