Nackt duschen - streng verboten - Die verruecktesten Gesetze der Welt
des Bundespräsidenten eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren: § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten:
1. Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2. In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
3. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
4. Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Steuerrecht
Zwei Drittel der Gesetze und Vorschriften zum Steuerwesen aller Staaten stammen aus Deutschland.
! So legt das „Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen“fest, dass es ist nicht möglich ist, den Tod eines Steuerpflichtigen als „dauernde Berufsunfähigkeit“im Sinne von § 16 Abs.1 Satz 3 EStG (Einkommensteuergesetz) zu werten und demnach den erhöhten Freibetrag abzuziehen.
! In Deggendorf zog ein Bauer den in einen Straßengraben geratenen Wagen eines Touristen heraus. Das Finanzamt schickte ihm einen Bußgeldbescheid über 29 Euro. Begründung: „Missbräuchliche Benutzung einer steuerlich befreiten landwirtschaftlichen Zugmaschine - pro Kilo Traktorgewicht 0,5 Cent“.
Dienstrecht
Beginn und Ende einer Dienstreise sind penibel im „Bundesreisekostengesetz“festgelegt. Und auch an den eventuellen Tod eines Bediensteten auf einer Dienstreise wurde in den Kommentaren zum Gesetz gedacht, nämlich: Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet.
Die Bundeswehrverwaltung geht in ihren Unterrichtsblättern sogar noch einen Schritt weiter: Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht „die stärkste Form der Dienstunfähigkeit“dar.
Ehemalige DDR-Gesetze
Deutsche Gründlichkeit und Formulierkunst in der Gesetzgebung und beim Erlassen von Verordnungen und Regelwerken - von der Wiege bis zu Bahre - zeichnet jedoch nicht nur die Bundesrepublik Deutschland aus, sondern auch das ehemalige Ostdeutschland. Und, siehe da, selbst fast zwei Jahrzehnte nach Mauerfall und Wiedervereinigung haben einige DDR-Gesetze bis heute überlebt - so die „Blütenbestäubungsordnung“, in der geregelt wurde, wo die Imker ihre Bienenvölker zum Sammeln des Honigs kostenlos in freier Natur aufstellen dürfen oder die „Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen“, in der „das Betreiben von Eisenbahnen in Parkanlagen“festgelegt wurde.
Nach der Wiedervereinigung wurde zwar die Mehrzahl der bis zu 3600 Vorschriften aus dem DDR-Gesetzbuch durch neue Landesgesetze ersetzt. Dieser Prozess ist offenbar aber noch nicht vollständig abgeschlossen. Denn in Thüringen sind nach einem Bericht des Mitteldeutschen Rundfunks mit 28 Vorschriften besonders viele Rechts-Überbleibsel aus
DDR-Zeiten immer noch gültig. In Sachsen gelten noch 15 und in Sachsen-Anhalt 13 DDR-Paragrafen und Vorschriften fort. In Brandenburg betrifft dies 17 und in Mecklenburg-Vorpommern sieben Paragrafen, so meldet der Sender.
Bedauerlich ist zumindest, dass heute niemand mehr in Deutschland etwas von der „Verordnung über das Tragen der Ehrenzeichen zu staatlichen Auszeichnungen vom 19. April 1978“nach dem „Sonderdruck Nr. 952 des Gesetzesblattes der DDR“wissen will. Für „das Tragen der Ehrenzeichen zu staatlichen Auszeichnungen gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. April 1977 über die Stiftung und Verleihung staatlicher Auszeichnungen (GBI. I Nr. 10 S. 106) wurde darin nämlich folgendes erschöpfend verordnet:
1. Ehrenzeichen (Orden und Medaillen) zu staatlichen Auszeichnungen werden in der Regel an einer Spange getragen. Zu dem Ehrenzeichen kann eine Interimsspange gehören. Trifft das nicht zu, so ist die Spange zum Ehrenzeichen zugleich Interimsspange.
2. Ehrenzeichen werden an Staatsfeiertagen und an Ehrentagen der jeweiligen Bereiche getragen. Zu besonderen Anlässen ist das Tragen der Ehrenzeichen im Einzelnen festzulegen.
3. Mehrfach Ausgezeichnete sind berechtigt, nur das Ehrenzeichen der höchsten ihnen verliehenen staatlichen Auszeichnung zu tragen.
4. Die Interimsspangen können ständig getragen werden.
Und in § 2 hieß es
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