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Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs

Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs

Titel: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell belästigt werden - Richter, J: Öffentliche Mülleimer dürfen nicht sexuell beläs Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Justus Richter
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echten Kommunismus mausern konnte, mussten die Gesetzgeber allüberall ausgetüftelte Regelwerke ersinnen, zum Schutz der jeweiligen Besitzstände und zuweilen auch einfach, um die Transaktionen von Besitz entweder zu erleichtern oder zu erschweren. Ein klassisches Beispiel für den letztgenannten Fall sind die Zollgesetze, deren Grundsätze auf die Antike und deren Hauptregelwerk auf das Mittelalter zurückgehen. Doch jenseits der merkantilen Kleinstaaterei existieren natürlich auch Verordnungen, die den Warentransfer im privaten oder geschäftlichen Umfeld regeln, wobei sehr viel von der Wertigkeit der Dinge in einer Region abhängt.
    Nehmen wir zum Beispiel den arabischen Teil dieser Welt. Dabei wollen wir es nicht versäumen, eine »vorauseilende Entschuldigung« einzuflicken: Der Verfasser will
den Propheten nicht schmähen, beleidigen, verunglimpfen, verleumden oder gar karikieren,
niemanden schmähen, beleidigen, verunglimpfen, verleumden oder karikieren, der im Namen des Propheten und/oder seiner direkten Nachkommen spricht, schweigt, liest, ruht, schläft oder nicht sündigt,
keine wie auch immer geartete Regel, die auf irgendeine Idee oder Eingebung (auch göttlicher Natur) des Propheten und/oder seiner Nachkommen zurückgeht oder auch nur zurückgehen könnte, schmähen, beleidigen, verunglimpfen, verleumden oder karikieren. Außerdem legt der Verfasser Wert darauf, kein Däne zu sein, seiner Frau gerne mal das Haupthaar zu verhüllen und im Übrigen gar nicht zeichnen zu können.
    Nachdem dies nun geklärt ist, sei erwähnt, dass in arabischen Staaten heute noch umfangreiche Paragraphensammlungen angewendet werden, die sich detailreich mit dem Thema »Kamel« beschäftigen, was nicht weiter verwunderlich ist, wenn man den jahrhundertealten Stellenwert dieses Tieres in der Geschichte der arabischen Völker berücksichtigt. Nun ist zwar das Kamel streng genommen kein Gegenstand und schon gar keine Ware, sehr wohl jedoch etwas, das in den Wüsteneien Syriens oder Saudi-Arabiens noch immer weit mehr als nur traditionell-symbolischen Wert hat.
    Originell oder witzig sind solche Gesetze für uns eigentlich nur deshalb, weil uns beispielsweise das Kamel naturgemäß recht fremd ist und natürlich auch, weil das islamische Recht (die Scharia) mit der Rechtsprechung in der säkularisierten westlichen Welt so wenig gemeinsam hat. Doch weil abgehackte Hände, Peitschenhiebe oder andere Strafandrohungen dieses Kulturkreises sich in den allermeisten Fällen jenseits der zumutbaren Komik befinden, wird in diesem Buch darauf einfach nicht eingegangen.
    Nein, viel lustiger ist da schon ein Blick in amerikanische, italienische oder auch brasilianische Regelwerke. So ist es in der Region Sao Paulo beispielsweise bei Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe verboten, ein gebrauchtes Auto von einer Privatperson zu erwerben – es muss stets ein offiziell zugelassener Händler dazwischengeschaltet sein, der den ordnungsgemäßen Zustand des Automobils überprüft und bestätigt. Der Clou an der Sache: Für umgerechnet zwei Euro siebzig kann jedermann beim brasilianischen Gewerbeamt eine Gebrauchtwagenhändlerzulassung beantragen – eine Prüfung oder andere Formalitäten sind nicht nötig.
    Von fröhlicher Absurdität ist jene Regelung aus Kanada, wonach der Besitzer eines Hotels oder eines anderen Übernachtungsbetriebes dazu verpflichtet ist, auch Pferden einen Schlafplatz zu bieten – wer gegen diese Auflage mehrmals verstößt, kann dafür ins Kittchen wandern. Ähnlich rigoros geht man in Kolumbien – dem Land der Drogenkartelle – mit all jenen um, in deren Besitz Sprühdosen gefunden werden und die dafür keinen unmittelbaren gewerblichen Nutzen nachweisen können: Pro Farbspraydose drohen sechzig Tage Haft – Graffiti-Künstler sind in und um Medellin zwischenzeitlich eher selten anzutreffen. Wahrscheinlich vertreiben sie sich die Zeit mittlerweile alle mit Heroinhandel. Macht auch mehr Laune.
    Bevor wir uns jetzt aber zu viel über andere Länder und ihr Justizwesen lustig machen, sei auch an ein deutsches Gesetz erinnert, über das man sich andernorts krumm und bucklig lacht. Nach Paragraph 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) ist der Erwerb von Drogen zwar illegal, der Besitz derselben jedoch nicht. Im Klartext: Da Selbstschädigung in der Bundesrepublik straffrei ist, darf man Gras rauchen, Koks schnupfen oder Heroin spritzen, ohne dass dies strafbar wäre. Kaufen darf man das Dreckszeug allerdings nicht,

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