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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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Schmerz- oder Betäubungsmitteln, insbesondere von Morphin, bestehen noch oft Vorurteile und Unsicherheiten. Weit verbreitet ist die (unnötige) Befürchtung, dass bei einem Menschen in seiner letzten Lebensphase eine Sucht entstehen könnte. Um eine sehr unangenehme Begleiterscheinung der Morphingabe, eine Verstopfung, zu unterbinden, muss schon vom ersten Behandlungstag an vorbeugend ein wirksames Abführmittel eingesetzt werden. Vor allem zu Beginn der Behandlung kann Übelkeit auftreten, die mit einem entsprechenden Gegenmittel behandelt werden kann. Ebenfalls zu Behandlungsbeginn, aber auch bei späteren Dosissteigerungen, kann Morphin Müdigkeit bewirken, die sich jedoch im Verlauf wieder zurückbilden kann. Langfristig macht die Gabe von Morphin nicht müde und führt auch nicht zu einer Bewusstseinseintrübung. Durch den richtigen Einsatz von Morphin kann Menschen in ihrer letzten Lebensphase gut geholfen werden. Rechtzeitig vor dem erneuten Auftreten von Schmerzen eingenommen, kann Morphin den Betroffenen helfen, dauerhaft schmerzfrei zu bleiben und ihre letzte Lebensphase so zu gestalten, wie sie es für richtig halten.
    Eine Patientenverfügung sollte also wohldurchdacht sein, damit eine pauschale oder leichtfertige Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen vermieden wird. Allerdings darf auch niemand gezwungen werden, eine Patientenverfügung zu erstellen, etwa als Bedingung für eine Heimaufnahme oder im Krankenhaus.
Formelle Anforderungen
    Die wichtigste Voraussetzung, geregelt in § 1901 a BGB, ist die Schriftlichkeit.
    Eine Patientenverfügung kann jeder Volljährige aufsetzen, der sich der Tragweite seiner Entscheidungen bewusst ist. Das bedeutet, dass auch nicht geschäftsfähige Personen eine Patientenverfügung verfassen können. Viele ältere Menschen haben, häufig infolge einer Demenz, eine Betreuung ( ››› Kapitel Betreuungsverfügung ) eingerichtet bekommen. Obwohl der Betreute nun etwa in geschäftlichen Dingen nicht mehr allein entscheiden darf, kann er dennoch eine Patientenverfügung verfassen. Nur wenn eine Betreuung in Gesundheitsfragen eingerichtet wurde, kann er keine wirksame Patientenverfügung aufsetzen.
    Wie bereits erwähnt, muss die Patientenverfügung schriftlich erstellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Verfügung handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder am PC verfasst wurde. Es kommt auch nicht darauf an, besonders „schön“ zu formulieren. Wichtig ist nur, dass die Verfügung lesbar ist und Dritte verstehen können, was Sie damit aussagen wollen. Die Verfügung müssen Sie mit Ihrer üblichen Unterschrift unterschreiben und sollten diese durch Ort und Datum ergänzen. Sie können sich von einer Person Ihres Vertrauens, z. B. Freunden oder der Hausärztin, bestätigen lassen, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift „im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte“ waren. Bescheinigen lassen sollten Sie sich auch, wenn Sie sich vor dem Abfassen der Patientenverfügung (z. B. durch Berater aus den Bereichen Medizin, Rechtspflege, Psychologie, Pflege, Hospiz oder Seelsorge) haben beraten lassen. Eine Beratung durch einen Arzt ist nicht erforderlich, wohl aber in manchen Fällen ratsam. Insbesondere bei Menschen, die bereits erkrankt sind und mit ihrem behandelnden Arzt den Verlauf der Krankheit und eventuell eintretende konkrete Entscheidungssituationen beschreiben können. Der Arzt kann dann auch die „Einwilligungsfähigkeit“ bestätigen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, allerdings kann sie hilfreich sein, da der Notar dies nur ablehnen kann, wenn er an Ihrer Geschäftsfähigkeit zweifelt.
    Auch wenn eine Patientenverfügung nicht verjährt, sollten Sie Ihre Verfügung regelmäßig, vor allem vor größeren medizinischen Eingriffen, auf ihre Gültigkeit überprüfen und gegebenenfalls für die anstehende Behandlung konkretisieren. In vielen Veröffentlichungen finden Sie die Festlegung, dass die Patientenverfügung alle zwei Jahre aktualisiert werden soll.
    Dies ist jedoch nicht zwingend. Auch eine Patientenverfügung, die älter als zwei Jahre ist, muss anerkannt werden, solange keine Indizien dafür sprechen, dass sie widerrufen wurde. Allerdings entwickelt sich die Medizin weiter fort. Insofern sollten Sie auf jeden Fall nach einiger Zeit mit Ihrem Arzt beraten, ob

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