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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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Zusammenhang ist eine Patientenverfügung immens wichtig, denn mit dieser kann ein Patient dem Arzt seinen Willen mitteilen.
    2. In akuten Notfällen, z. B. bei einem Verkehrsunfall, wird der Arzt häufig kaum die Möglichkeit haben, den Willen des Verletzten zu erforschen, sondern er wird schnellstmöglich Hilfe leisten. In diesen Fällen wird erst später zu entscheiden sein, ob und unter welchen Bedingungen lebenserhaltende Maßnahmen, z. B. eine künstliche Beatmung, weiter durchgeführt werden sollen. Dies kann dann sogar den (schnelleren) Tod zur Folge haben. Diese Entscheidung kann nicht vom Arzt allein getroffen werden, und auch eine schriftliche Willensäußerung wie eine isolierte Patientenverfügung reicht unter Umständen nicht aus, weil zum Beispiel der wirkliche Wille in dieser Situation nicht eindeutig genug formuliert wurde. Dann muss eine dritte Person, entweder ein Bevollmächtigter oder ein gesetzlicher Betreuer, ihre Zustimmung geben, wobei im Sinne des betroffenen Patienten entschieden werden muss. Im März 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer den Abbruch lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen nicht ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts bestimmen darf.
    Durch die aktuelle Gesetzeslage ist dies nun anders geregelt. Es ist klargestellt, dass Bevollmächtigte wie gesetzliche Betreuer diese Entscheidungen auf der Basis einer Patientenverfügung oder – wenn diese nicht vorliegt – gemäß dem mutmaßlichen Patientenwillen allein treffen können. Das Betreuungsgericht muss nur eingeschaltet werden, wenn der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer und der Arzt sich über den Patientenwillen nicht einig sind, oder wenn das Gericht von dritter Seite, etwa von Angehörigen, angerufen wird.
    3. Mit einer Patientenverfügung legen Sie Wünsche für eine Situation fest, die Sie aus eigener Erfahrung wahrscheinlich gar nicht kennen. Wer hat schon eine Vorstellung darüber, inwieweit ein Sterbender unter Hunger oder Durst leidet oder wie jemand mit fortgeschreitender Demenz die eigene Situation wahrnimmt? Umstände, die uns in gesunden Tagen als unerträglich erscheinen, können in der konkreten Situation von den Betroffenen ganz anders wahrgenommen werden. So berichten Menschen, die aus dem Wachkoma erwacht sind, davon, wie sie um ihr Leben gekämpft oder die Anwesenheit von vertrauten Personen als angenehm empfunden haben.
    Anders als der legale Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen wird die aktive Tötung auf Verlangen, z. B. das Verabreichen einer Giftspritze, bewertet. Diese sog. aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Auch wenn ein Patient dies ausdrücklich wünscht, sei es im Gespräch oder in einer Patientenverfügung, darf der Arzt diesem Wunsch nicht nachkommen. Ausdrücklich erlaubt ist aber der Behandlungsabbruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser passiv, also durch Unterlassen einer weiteren Behandlung oder aktiv, etwa durch das Entfernen einer Magensonde, erfolgt.
    Wenn Sie also in einer Patientenverfügung bestimmten Behandlungsmöglichkeiten zustimmen wollen, andere ablehnen oder darlegen, ob und in welchen Fällen Sie die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen wünschen, lassen Sie sich am besten von einem Arzt Ihres Vertrauens – das muss nicht derjenige sein, der Sie vielleicht später einmal behandeln wird – ausführlich beraten, damit Sie die Konsequenzen Ihrer Entscheidung überblicken können.
    Es kann sein, dass der Arzt das Beratungsgespräch privat abrechnet. Die Kosten für ein ausführliches Gespräch dürften ca. 30 Euro betragen, mit einer schriftlichen Ausführung zum Krankheitsverlauf können auch 150 Euro anfallen. Fragen Sie den Arzt vor dem Gespräch nach dem Preis, damit Sie wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Im Rahmen der Behandlung einer Krankheit soll auch eine Beratung zum Verlauf, Behandlungsoptionen, und ggf. auch zu den Konsequenzen der Nichtbehandlung erfolgen. Diese Behandlung wird von den Krankenkassen übernommen und kann wichtige Hinweise für die Patientenverfügung enthalten. Auch wenn es nicht kostenlos ist, sollten Sie auf das Gespräch mit dem Arzt nicht verzichten. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen besteht zwar keine Pflicht zur ärztlichen Beratung. Angesichts der weitreichenden Entscheidungen ist es aber

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