Patientenverfügung
Patientenverfügung für möglichst viele Behandlungssituationen eine Vorabentscheidung treffen, umso sicherer können Sie sein, dass Ihr so geäuÃerter Wille auch befolgt wird. Daneben sollten Sie aber ergänzende Angaben zu Ihren Werten, Wünschen und Vorstellungen ( âºâºâºÂ Ihre persönlichen Vorstellungen ) machen, denn sie dienen als zusätzliche Richtpunkte für den Arzt bei der Feststellung Ihres Willens.
Verbindlichkeit der Verfügung
Wenn Patientenverfügungen in der Vergangenheit von Ãrzten oder Pflegekräften teilweise nicht beachtet wurden, dann vor allem deshalb, weil vom â zukünftigen â Patienten eine Entscheidung für eine Situation getroffen wird, die er noch nicht erlebt hat und die auch nicht in allen Einzelheiten vorausgesagt werden kann. Vielleicht würde ein Sterbender ganz anders entscheiden als zu gesunden Zeiten, wenn er sich noch äuÃern könnte? Inzwischen hat jedoch sowohl bei Medizinern als auch Juristen ein Umdenken eingesetzt. Mit dem Beschluss des Bundestages vom 18. Juni 2009 ist eine verbindliche Regelung getroffen worden, die über die bis dahin geltende Rechtslage hinausgeht. Nun sollen Patientenverfügungen auch in Situationen gelten, in denen das Sterben nicht unmittelbar bevorsteht, z. B. beim Wachkoma oder bei einer schweren Demenz.
Eine Gewähr für die hundertprozentige Verbindlichkeit einer Patientenverfügung gibt es allerdings auch mit der neuen Regelung nicht. Sie können die Wahrscheinlichkeit, dass sie beachtet wird, jedoch beeinflussen, wenn Sie die Grundsätze des Gesetzes, wie sie oben beschrieben wurden, berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, ob es Ãrzte gibt, die aus grundsätzlichen Erwägungen heraus Patientenverfügungen, die ihnen ein Handeln untersagen und so den Tod des Patienten herbeiführen, ablehnen. Dann werden Gerichte über die Anwendung des Patientenwillens entscheiden müssen. Falls möglich, erkundigen Sie sich bereits bei der Wahl des Krankenhauses, ggf. des Pflegeheims oder im Gespräch mit dem Arzt über die Einstellung zu Patientenverfügungen.
Grundsätzlich gilt für den behandelnden Arzt der in einer Patientenverfügung geäuÃerte Wille. Unter Umständen kann eine Patientenverfügung den behandelnden Arzt jedoch vor immense Schwierigkeiten stellen: Wie soll er entscheiden, wenn ein Patient aufgrund von Erkrankung oder Unfall bewusstlos und die vorgelegte Patientenverfügung schon einige Zeit alt ist? Was soll geschehen, wenn der Patient inzwischen seine Einstellung zu bestimmten Behandlungen geändert hat und zusätzlich Angehörige widersprüchliche Angaben zum zuletzt geäuÃerten Willen des Patienten machen? Die Aufgabe der Ãrzte ist dann in jedem Fall, sich zunächst am mutmaÃlichen Patientenwillen zu orientieren.
Nicht in allen Fällen ist die Patientenverfügung ausreichend. So kann es vorkommen, dass eine Behandlungssituation in der Verfügung nicht ausreichend beschrieben wurde. Vor allem bei lebensbedrohlichen Eingriffen und bei der Beendigung lebenserhaltender MaÃnahmen wird der Arzt sich in der Praxis meistens an das Betreuungsgericht wenden. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Patientenverfügung möglichst mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung verbinden.
So haben Sie die Gewissheit, dass eine Person Ihres Vertrauens Ihren Willen umsetzen kann, mit der Sie vorher über Ihre Vorstellungen gesprochen haben (weiteres Verfahren âºâºâºÂ Vorsorgevollmacht ).
Selbstbestimmungsrecht im Pflegeheim
Einen Anspruch auf Beachtung des Patientenwillens haben auch Patienten im Pflegeheim gegenüber dem Pflegepersonal und der Heimleitung. Im Juni 2005 hat der BGH entschieden, dass weder Regelungen im Heimvertrag noch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals dem Verlangen nach Abbruch der künstlichen Ernährung entgegenstehen dürfen.
Beschluss des BGH vom 8.6.2005 â XII ZR 177/03 (OLG München)
Aufbewahrung/Hinterlegung
Eine Patientenverfügung nutzt nur, wenn das Original im Notfall schnell aufzufinden ist. Da kaum jemand seine Patientenverfügung ständig bei sich tragen kann, empfiehlt es sich, bei den persönlichen Unterlagen (z. B. Führerschein und Personalausweis) eine âKarteâ mit dem Hinweis auf die Patientenverfügung aufzubewahren. Hierauf sollten der Fundort oder eine Kontaktperson
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