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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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tätig werden darf ( ››› Bedingungen zum Einsatz der Vollmacht ). Außerdem können darin detaillierte Anweisungen enthalten sein, was wie zu erledigen ist. Auf diese Weise wird die Vorsorgevollmacht von Außenstehenden leichter anerkannt und Sie haben dennoch den Bevollmächtigten verpflichtet, die Vollmacht nicht vorzeitig zu verwenden. Wenn er sich darüber hinwegsetzt, ist er Ihnen gegenüber haftbar ( ››› Haftung/Haftungsausschluss ).
    Eine Möglichkeit, um den Bevollmächtigten daran zu hindern, seine Vollmacht vorzeitig zu nutzen, ist, die Vollmacht einer dritten Person (z. B. einem Notar oder Pfarrer) zu geben und mit dieser zu vereinbaren, unter welchen Umständen das Original an den Bevollmächtigten ausgehändigt werden soll. Dieses Verfahren bietet zwar eine gewisse Sicherheit, kann aber unter Umständen dazu führen, dass der Bevollmächtigte erst verspätet handeln kann. Denken Sie immer daran, dass Sie dem Bevollmächtigten in Situationen, in denen Sie selbst nicht handlungsfähig sind, voll vertrauen wollen. Dann sollte auch in besseren Zeiten das Vertrauen bestehen, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht frühzeitig oder missbräuchlich verwendet.
Der Bevollmächtigte
    Ein Bevollmächtigter hat weitreichende Rechte. Sie müssen sich deshalb darüber klar werden, welche Person Ihres Vertrauens Sie „für den Fall der Fälle“ mit Ihren ganz privaten und persönlichen Dingen betrauen möchten. Das kann ein naher Angehöriger sein, aber auch eine gute Freundin oder eine andere Person (z. B. Pfarrer, Anwalt, Ärztin). Klären Sie vorab mit dem Bevollmächtigten, ob dieser bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen und später nach Ihren Wünschen zu handeln.
    Wichtige Punkte für die Ausübung der Vollmacht sollten Sie in der Vereinbarung im Innenverhältnis schriftlich fixieren. Sinnvoll ist es auch, mit dieser Person alle Einzelheiten zu besprechen und über das Schriftliche hinaus genau zu erklären, welche Wünsche, Werte und Vorstellungen Sie haben und was Ihnen besonders wichtig ist.
    Der oder die Bevollmächtigte muss selbst volljährig und wenigstens beschränkt, besser jedoch voll geschäftsfähig sein. Nur so kann diese Vertrauensperson alle ihr übertragenen Aufgaben wirksam umsetzen.
    Sie können auch mehrere Bevollmächtigte einsetzen, die einzeln oder gemeinschaftlich bevollmächtigt werden. Achten Sie bei der Formulierung darauf, ob die Bevollmächtigten gemeinsam entscheiden müssen (dies bedeutet zwar gegenseitige Kontrolle, kann unter Umständen jedoch wichtige Entscheidungen erschweren) oder ob es mehrere Bevollmächtigte geben soll, die unabhängig voneinander agieren können. Sinnvoll kann es sein, je nach ihrer Fachlichkeit den Bevollmächtigten verschiedene Aufgaben zuzuweisen, z. B. Finanz- und Versicherungsangelegenheiten jemandem zu übertragen, der hier besondere Kenntnisse besitzt. Bei einer solchen gemeinschaftlichen Vertretung sollten Sie ausschließen, dass die Bevollmächtigten wechselseitig ihre jeweiligen Vollmachten widerrufen können. Übrigens: Die Details zu den Aufgabenbereichen der Bevollmächtigten legen Sie besser in der Vereinbarung im Innenverhältnis fest ( ››› Wünsche und Anweisungen an den Bevollmächtigten ). Sofern sich nicht ganz eindeutig Aufgaben zuweisen lassen, sollten in der nach außen gültigen Vollmacht alle Bevollmächtigten ohne weitere Einschränkung ihrer Befugnisse und Aufgaben genannt werden.
Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten
    Anders als ein vom Gericht eingesetzter gesetzlicher Betreuer unterliegt ein Bevollmächtigter keiner regelmäßigen Kontrolle durch offizielle Stellen. Auch Entscheidungen bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen kann der Bevollmächtigte im Sinne des Betroffenen allein treffen, sofern er sich mit dem Arzt einig ist. Nur wenn es Unstimmigkeiten zwischen Arzt und Bevollmächtigtem gibt oder wenn Dritte die Einschaltung des Betreuungsgerichts einfordern, gibt es eine gerichtliche Kontrolle. Bei starkem Verdacht des Missbrauchs ist es möglich, dass das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzt. Verpflichtend ist die richterliche Genehmigung bei Entscheidungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen ( ››› Freiheitsentziehende und -beschränkende

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