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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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der Bevollmächtigte sich nicht mehr in der Lage sieht, seine Aufgaben auszuüben. Handelt es sich um ein vorübergehendes Problem und ist eine entsprechende Möglichkeit in der Vollmacht vorgesehen, kann der Bevollmächtigte eine Untervollmacht an Dritte erteilen. Für deren Handlungen bleibt er gegenüber dem Bevollmächtigten haftbar. Der Bevollmächtigte kann seine Aufgaben auch dauerhaft kündigen. Dazu kann er einfach seine Vollmacht zurückgeben, was er sich mit Datum schriftlich bestätigen lassen sollte. Darüber hinaus sollte er seine Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten kündigen. Hierfür gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Vollmachtgeber diese Kündigung auch zur Kenntnis nehmen und entsprechende Konsequenzen ziehen kann. Häufig ist genau das nicht der Fall. Dann bleibt dem Bevollmächtigten nur der Weg, beim Amtsgericht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung anzuzeigen. Bis zur Bestellung des Betreuers muss der Bevollmächtigte in der Regel weiter seinen Aufgaben nachgehen. Auf keinen Fall darf der Bevollmächtigte seine Tätigkeit einfach einstellen und notwendige Dinge ohne entsprechende Ankündigung nicht erledigen. In diesem Fall wäre er wegen Untätigkeit haftbar. Damit es nicht soweit kommt, erhalten Bevollmächtigte Unterstützung durch Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden ( ››› Beratung und Unterstützung ).
Formelle Anforderungen an die Vollmacht
    Mit einer nach außen wirksamen Vollmacht berechtigen Sie eine dritte Person, in Ihrem Namen tätig zu werden, Geschäfte abzuwickeln, Verträge abzuschließen und Entscheidungen zu treffen. Für die Form solcher Vollmachten gibt es einige gesetzlich vorgeschriebene Regeln, die Sie beachten sollten, damit Ihre Vollmacht anerkannt wird.
    Wenn Sie eine gültige Vollmacht aufsetzen wollen, müssen Sie uneingeschränkt geschäftsfähig sein, d. h., mindestens 18 Jahre alt und in der Lage sein, Ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
    Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich, aber nicht unbedingt handschriftlich erfolgen. Die Vollmacht müssen Sie mit Ort und Datum unterschreiben.
    Der oder die Bevollmächtigte muss mit vollem Namen, Geburtsdatum und möglichst mit aktueller Adresse und Telefonnummer benannt werden. Auch der Bevollmächtigte sollte die Vollmacht mit Angabe des Datums unterschreiben.
    Wenn Sie sich selbst keine Formulierungen für die Vollmacht überlegen möchten, können Sie auch vorgefertigte Mustervordrucke verwenden. Im Gegensatz zur Patientenverfügung wird auch eine Mustervorlage sicher anerkannt, sofern sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Allerdings gilt auch hier, dass Mustervordrucke kaum Spielraum für individuelle Festlegungen lassen und Sie deshalb in einem vorgefertigten Formular Ihre Wünsche nicht ausführlich niederlegen können. Einige Formulare, beispielsweise vom Bundesjustizministerium, bieten großzügige Freizeilen, um individuelle Vorstellungen zu ergänzen.
    Damit die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Maßnahmen der medizinischen Behandlung und freiheitsentziehende Maßnahmen ( ››› Freiheitsentziehende und -beschränkende Maßnahmen ) vermieden werden kann, müssen diese Aufgaben des Bevollmächtigten in der Vollmacht konkret genannt sein.
Bestätigung der Vollmacht durch Dritte
    Häufig ist zu hören, dass eine Vorsorgevollmacht vom Notar beglaubigt oder beurkundet werden muss. Dies ist jedoch nur in bestimmten Fällen zwingend notwendig (siehe unten). In den meisten Fällen dient der Gang zum Notar lediglich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vorsorgevollmacht zu unterstreichen und nachzuweisen, dass der Unterzeichner sich seiner Entscheidungen bewusst war. Einen solchen Zweck kann auch die Unterschrift eines unbeteiligten Dritten, am besten einer Vertrauensperson wie beispielsweise der Hausärztin oder dem Gemeindepfarrer, erfüllen.
    Grundsätzlich ist eine solche Bestätigung der Geschäftsfähigkeit nicht zwingend notwendig, damit die Vorsorgevollmacht anerkannt wird. Wenn die Vollmacht jedoch erst recht spät, in höherem Alter oder bei fortgeschrittener Krankheit ausgestellt wird, kann es sein, dass an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gezweifelt wird.

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