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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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Maßnahmen ).
    Ein Bevollmächtigter muss gegenüber seinem Auftraggeber jederzeit Auskunft über sein Handeln erteilen und auch im Nachhinein Rechenschaft ablegen können. In diesem Zusammenhang ist der Bevollmächtigte verpflichtet, alle Unterlagen und Gegenstände, die er in Ausübung seiner Tätigkeit erhält, aufzubewahren und dem Vollmachtgeber auf Wunsch auszuhändigen. Der Bevollmächtigte ist für sein Handeln haftbar. Kommt er seinen Pflichten nicht nach, hat der Vollmachtgeber Anspruch auf Schadenersatz. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass der Bevollmächtigte aufgrund fehlenden Wissens eine Fehlentscheidung getroffen hat. Bevollmächtigte sollten daher im Zweifelsfall fachkundigen Rat einholen.
    Um bei eventuellen Streitfällen etwas in der Hand zu haben, sollte der Bevollmächtigte Kopien der wichtigsten Unterlagen machen und sich die Herausgabe quittieren lassen, bevor er Originalunterlagen an Dritte herausgibt. Um den Bevollmächtigten von den sehr weitreichenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zu entlasten, kann der Vollmachtgeber in der Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten auf sein Recht auf Auskunft und Rechenschaft oder sogar die Haftung des Bevollmächtigten verzichten ( ››› Haftung/Haftungsausschluss .). Dies wäre jedoch ein Freibrief für den Bevollmächtigten. Ein für beide Seiten tragfähiger Kompromiss ist die Umkehr der Beweislast. Das heißt, nicht der Bevollmächtigte, sondern der Vollmachtgeber muss nachweisen, dass sich der Bevollmächtigte falsch verhalten hat. Sofern das möglich ist, kann sich der Bevollmächtigte auch im Nachhinein vom Vollmachtgeber schriftlich bestätigen lassen, dass er in der vergangenen Zeit alle seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat.
    Was viele Bevollmächtigte nicht wissen: Im Todesfall gehen die Rechte des Vollmachtgebers auf seine Erben über. Häufig ist erst dies der Zeitpunkt, an dem es zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Handelns des Bevollmächtigten kommt. Bevollmächtigte sollten sich daher nicht auf ein gutes Verhältnis zum Vollmachtgeber verlassen, sondern auch immer eventuelle Ansprüche der Erben im Blick behalten. Umso wichtiger ist es, schon zu Beginn der Tätigkeit als Bevollmächtigter eine Bestandsaufnahme zu machen und über alle wichtigen Entscheidungen Buch zu führen. Am besten suchen Bevollmächtigte bereits am Anfang ihrer Tätigkeit eine Beratungsstelle auf ( ››› Beratung und Unterstützung ), um sich ausführlich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Außerdem sollten Bevollmächtigte darauf achten, dass in der Vereinbarung im Innenverhältnis möglichst konkret beschrieben wird, was sie wie ausführen sollen. Je weniger Interpretationsspielraum in der Vereinbarung gegeben ist, desto eher sind Vollmachtgeber und Bevollmächtigter auf der sicheren Seite.
    Ein Bevollmächtigter übernimmt also eine anspruchsvolle Tätigkeit. Dies muss er nicht unentgeltlich tun. In der Vereinbarung im Innenverhältnis können sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigter auf eine Entschädigung verständigen. Am einfachsten ist es, sich an den Regelungen für gesetzliche Betreuer zu orientieren. Diese erhalten als ehrenamtlich Tätige wahlweise entweder pauschal einen Jahresbetrag von derzeit 323 Euro oder sie können einzelne Aufwendungen, z. B. Fahrtkosten oder Kinderbetreuungskosten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstanden sind, geltend machen. In der Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten gibt es jedoch keine Pflicht, sich daran zu halten. Die Aufwandsentschädigung kann daher auch geringer oder höher ausfallen. Geregelt sein sollte auf jeden Fall, wer die Kosten für eine unbedingt empfehlenswerte Haftpflichtversicherung für den Bevollmächtigten übernimmt. Auch Kosten für Fachberatung sollten berücksichtigt werden. Anstelle einer Aufwandsentschädigung ist in vielen Familien auch üblich, den Bevollmächtigten mit einem entsprechenden Erbe zu bedenken. In diesem Fall ist häufig ein Erbvertrag notwendig.
    Ãœbrigens: Nach außen wirksame Bevollmächtigte sind nicht dazu verpflichtet, eine einmal übernommene Vollmacht auf unbegrenzte Zeit zu erfüllen. Eigene Lebensumstände oder eine Steigerung der fachlichen Anforderungen bei der Ausübung der Vollmacht können dazu führen, dass

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