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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Titel: Patientenverfügung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Schuldzinski und Nordmann
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dann Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln, wofür insbesondere schriftliche oder mündliche Äußerungen zu medizinischen Behandlungen und persönlichen Wertvorstellungen herangezogen werden.
Aufgaben, die der Betreuer nicht übernehmen kann
    Grundsätzlich kann der Betreuer nur innerhalb der ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche tätig werden. Wenn er der Auffassung ist, dass darüber hinaus eine gesetzliche Vertretung notwendig ist, muss er beim Betreuungsgericht eine Änderung des Aufgabenkreises beantragen.
    Es gibt jedoch einige höchstpersönliche Angelegenheiten, die ein Betreuer nicht übernehmen kann. Der Betreuer muss allerdings den Betreuten soweit wie möglich unterstützen, damit dieser seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst regeln kann. Dazu gehören beispielsweise eine Heirat oder das Abfassen eines Testaments. Außerdem haben viele Menschen, für die eine Betreuung eingerichtet wurde, auch weiterhin ein Wahlrecht. Der Betreuer muss den Betreuten bei der Ausübung des Wahlrechts unterstützen, darf aber nicht an seiner Stelle wählen. Nur wenn eine Betreuung für „alle Angelegenheiten“ eingerichtet wurde, wird der Betreute aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
Wirksamkeit/Widerruf
    Die Betreuungsverfügung entfaltet erst dann ihre Wirkung, wenn aus rechtlicher Sicht vom Gericht ein Betreuer bestellt werden muss. Das ist dann der Fall, wenn Sie aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Vorher kann die von Ihnen benannte Person nicht für Sie handeln oder auftreten. Eine Betreuung wird außerdem nicht schon vorsorglich, quasi auf Verdacht, eingerichtet und gilt jeweils nur für den Lebensbereich, für den eine gesetzliche Vertretung notwendig ist. Mögliche Bereiche wären zum Beispiel Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Rentenangelegenheiten und Bestimmung des Aufenthalts. So kann eventuell eine Vertretung in finanziellen Angelegenheiten notwendig sein, aber Entscheidungen zur Gesundheitsvorsorge kann der Betroffene noch selbst treffen.
    Sie können Ihre Betreuungsverfügung jederzeit widerrufen. Dafür sollten Sie das Original der ersten Verfügung entweder ändern oder vernichten und das überarbeitete oder neue Dokument wieder an seinem alten Platz hinterlegen. Achten Sie auch hier darauf, verteilte Kopien durch neue zu ersetzen.
    Auch wenn Sie Ihre Betreuungsverfügung nicht schriftlich geändert haben, können Sie dem Betreuer jederzeit mündlich abweichende Anweisungen erteilen. Der Betreuer ist dazu verpflichtet, den aktuellen Willen des Betreuten zu ergründen. Deshalb muss er alle anstehenden Entscheidungen mit Ihnen besprechen, soweit es möglich ist. Dann können Sie auch anderes bestimmen, als ursprünglich in der Betreuungsverfügung festgelegt wurde.
Aufbewahrung/Hinterlegung
    In manchen Bundesländern können Betreuungsverfügungen bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist dies flächendeckend möglich; in anderen Bundesländern ist es den Gerichten freigestellt. Wenn Sie die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Patientenverfügung verbunden haben, werden diese mit verwahrt. Erkundigen Sie sich deshalb gegebenenfalls beim Amtsgericht Ihres Wohnortes. Inhalte von Betreuungsverfügungen, die in den ››› Registern der Bundesnotarkammer oder der Deutschen Verfügungszentrale erfasst sind, können Gerichte elektronisch abrufen.
Kosten der Betreuung
    Was viele nicht wissen: Betreuer haben Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen bzw. auf eine Vergütung. Ehrenamtliche Betreuer haben die Wahl zwischen einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von zurzeit jährlich 323 Euro oder dem Nachweis jeder einzelnen Aufwendung, beispielsweise Fahrtkosten, per Beleg. Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach gesetzlich festgelegten Stundensätzen. Je nach beruflicher Qualifikation betragen diese 27 Euro, 33,50 Euro oder 44 Euro pro Stunde. Abgerechnet wird nach genau festgelegten Vergütungspauschalen, die abhängig davon sind, wie lange die Betreuung besteht, ob der Betreute in einem Heim lebt und ob er die Kosten selbst übernimmt. So

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