Patientenverfügung
Daneben können Sie dem Betreuer Vorgaben machen, was Sie wie geregelt haben wollen. Wenn einzelne Bereiche nicht von Ihnen angesprochen oder in allen Details beschrieben werden, ist der Betreuer verpflichtet, aus den ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen Ihren Willen zu ermitteln. Gibt es eine Vorsorgevollmacht und detaillierte Vereinbarungen im Innenverhältnis, können Sie in der Betreuungsverfügung darauf verweisen. Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt haben, können Sie sich an den Formulierungsvorschlägen für eine Vorsorgevollmacht und eine Vereinbarung im Innenverhältnis orientieren (âºâºâºÂ Textbausteine für die Vorsorgevollmacht und Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Innenverhältnis) .
Wünsche für das Verfahren zur Einrichtung der Betreuung
Sie können festlegen, wen Sie sich zur Anhörung bei Gericht wünschen, wenn über eine gerichtliche Betreuung entschieden werden soll. Hier können Sie auch einen Arzt oder medizinischen Sachverständigen Ihres Vertrauens nennen, der beurteilen soll, ob Sie nicht mehr selbstständig entscheiden können.
Festlegung des Betreuers
Einer der wichtigsten Inhalte der Betreuungsverfügung ist die Bestimmung, wer die Betreuung übernehmen soll. Es ist empfehlenswert, nicht nur eine Person als Wunschbetreuer zu benennen. Für den Fall, dass diese Person die Betreuung nicht übernehmen kann, sollten Sie weitere Ersatzpersonen benennen. Zur Auswahl können Sie beispielsweise eine Reihenfolge festlegen oder das Gericht anweisen, nach fachlicher Eignung zu entscheiden.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie auch bestimmen, welche Person auf keinen Fall als Betreuer ausgewählt werden soll.
Bestimmungen für das persönliche Lebensumfeld
Sie können regeln, wie Sie sich Ihr persönliches Lebensumfeld bei Krankheit und Pflege vorstellen. Dabei können Sie alle Ihnen wichtige Situationen in Einzelheiten festlegen, zum Beispiel, in welchem Pflegeheim Sie versorgt werden möchten, wenn das erforderlich wird. Oder Sie verfügen, dass Sie so lange wie möglich zu Hause versorgt werden möchten und wer Sie gegebenenfalls pflegen soll. Sie können allerdings nicht generell eine Unterbringung in einem Heim ablehnen. Falls Ihr persönliches Wohl andernfalls nicht mehr gesichert ist, muss der Betreuer entsprechend handeln.
Zuwendungen an Dritte
In der Betreuungsverfügung können Sie festlegen, in welchem Umfang Sie jemanden finanziell unterstützen wollen (z. B. durch Geschenke). Hierfür sind im Betreuungsrecht jedoch Grenzen gesetzt. So dürfen Ehe- oder Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie des Betreuers nur Geschenke erhalten, wenn hierfür der Wille des Betreuten erkennbar ist (z. B. durch eine Festlegung in einer Betreuungsverfügung) und die Geschenke den Lebensverhältnissen des Betreuten entsprechen.
Mit sich selbst oder seinen minderjährigen Kindern darf der Betreuer im Auftrag des Betreuten grundsätzlich keine Geschäfte tätigen. Einzige Ausnahme: In der Betreuungsverfügung wurde ausdrücklich etwas anderes festgelegt. Wer also beispielsweise seine Kinder als Betreuer wünscht und seinen Enkelkindern Geschenke oder ein Wohnrecht zukommen lassen will, sollte dies in der Betreuungsverfügung festhalten. Da das Missbrauchspotenzial und das Risiko für Streitigkeiten mit Erben in solchen Fällen besonders hoch sind, sollten Sie in der Betreuungsverfügung sehr genau regeln, ob und in welchem Umfang der Betreuer mit sich selbst Geschäfte tätigen kann.
Vor allem bei Grundstücken oder Firmengeschäften sollten Sie sich notariell beraten lassen. Prinzipiell können Sie einiges von dem, was Sie in einem Testament regeln können, auch hier bestimmen. Beachten Sie aber: Im Gegensatz zum Testament, das Ihren letzten Willen darstellt, der nach Ihrem Tod nicht mehr geändert werden kann, hat ein Betreuer einen Spielraum für konkrete Entscheidungen. Mit dem Tod endet die Betreuung. Ein Testament ist daher nicht überflüssig.
Anweisungen zur Heilbehandlung und Unterbringung
Da der Betreuer ohnehin Ihre Patientenverfügung berücksichtigen muss, ist es nicht notwendig, etwas festzulegen, was darüber hinausgeht. Wenn Sie keine Patientenverfügung erstellt haben, sollten Sie das Gewünschte in Ihrer Betreuungsverfügung niederschreiben. Der Betreuer muss
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