Patientenverfügung
für jeden volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und der keine andere Person bevollmächtigt hat, eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss. âBetreuungâ in diesem Sinne meint nicht die tägliche Versorgung und das âKümmernâ um eine Person, sondern die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten, wenn jemand zum Beispiel mit einer schweren Demenz in ein Altenheim umziehen und der Heimvertrag unterschrieben werden muss.
Sind keine Anhaltspunkte vorhanden, aus denen ersichtlich ist, wer die Betreuung übernehmen soll, wählt das Gericht eine âgeeigneteâ Person aus, in erster Linie Angehörige. Stehen diese nicht zur Verfügung, greift das Gericht auf Mitarbeiter der Betreuungsvereine oder freie Berufsbetreuer (häufig Rechtsanwälte) zurück.
§ 1896 BGB: Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung (Auszug)
1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (â¦)
2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung notwendig ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten (â¦) oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. (â¦)
Obwohl das Betreuungsverfahren gesetzlich geregelt ist, macht es Sinn, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. So können Sie dem Gericht mitteilen, wer Ihre Betreuung wahrnehmen soll, und Ihre Wünsche darlegen, an denen das Gericht und der Betreuer sich bei ihren Entscheidungen orientieren sollen. Allerdings kann es Situationen geben, in denen man sich zu Ihrem Wohl über Ihre Wünsche hinwegsetzt. Die heutigen Regelungen zur Betreuung ersetzen die âEntmündigungâ. Während bei dem früheren Verfahren dem Betroffenen zumindest indirekt die Fähigkeit aberkannt wurde, eigene Entscheidungen zu treffen, soll nun so weit wie möglich die Selbstbestimmung des Betroffenen berücksichtigt werden. Insofern muss sich das Handeln des Betreuers grundsätzlich am mitgeteilten oder niedergeschriebenen Willen des Betreuten und nicht an den Vorstellungen des Betreuers orientieren. Der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert und muss nachweisen können, dass er die Entscheidungen im Interesse des Betreuten getroffen hat.
Formelle Anforderungen
Um eine Betreuungsverfügung aufzusetzen, müssen Sie nicht geschäftsfähig sein, allerdings sollten Sie in der Lage sein, die Tragweite Ihrer Entscheidungen zu erfassen. Minderjährige können zwar eine Betreuungsverfügung verfassen, allerdings haben sie bis zum 18. Geburtstag die Sorgeberechtigten â in der Regel die Eltern â einzubeziehen, sodass die Einrichtung einer Betreuung erst bei Volljährigen notwendig ist.
Für die Form gilt Ãhnliches wie für die Vorsorgevollmacht. Die Betreuungsverfügung muss schriftlich niedergelegt und sowohl vom Betroffenen als auch möglichst durch den Wunschbetreuer mit Ort und Datum unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig; allerdings können Sie zur Sicherheit die Unterschrift durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar ( âºâºâºÂ Beratung und Unterstützung ) beglaubigen lassen.
Für Betreuungsverfügungen stehen zahlreiche Mustervorlagen im Internet oder in Broschüren zur Verfügung. Für deren Nutzung gilt das Gleiche wie bei der Vorsorgevollmacht ( âºâºâºÂ Formelle Anforderungen an die Vollmacht ).
Der Betreuer
Bei der Wahl des Betreuers gilt grundsätzlich Ãhnliches wie bei der Auswahl des Bevollmächtigten für die Vorsorgevollmacht. Wenn Sie bereits eine Vorsorgevollmacht verfasst haben, können Sie darin eine weitere Vertrauensperson, aber auch Ihren Bevollmächtigten selbst als âWunschbetreuerâ benennen. Dadurch verbinden Sie die Vollmacht mit der Betreuungsverfügung.
§ 1901 BGB: Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers (Auszug)
1)
Weitere Kostenlose Bücher