Patientenverfügung
Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach MaÃgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. (â¦)
3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor Bestellung des Betreuers geäuÃert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen nicht festhalten will. (â¦)
Falls Sie bereits in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung leben, darf kein Mitarbeiter dieser Einrichtung gewählt werden, der zu dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
Das Gericht kommt Ihrem Vorschlag grundsätzlich nach. Allerdings darf das Gericht nur einen âgeeignetenâ Betreuer bestellen. Das bedeutet, dass der âWunschbetreuerâ zum Beispiel nicht selbst betreut werden darf, sondern voll geschäftsfähig sein sollte.
Kontrolle der Betreuer
Immer wieder hört man von Fällen, in denen Betreuer ihre Rechte ausgenutzt und entweder dem Betreuten (vor allem finanziell) geschadet oder sich selbst bereichert haben sollen. Was viele nicht wissen: Gesetzliche Betreuer werden durch das Gericht, das sie eingesetzt hat, regelmäÃig kontrolliert. Ein Betreuer muss dem Gericht jährlich Bericht zur Lebenssituation des Betreuten erstatten und darlegen, welche MaÃnahmen er im Sinne des Betreuten getroffen hat. AuÃerdem muss er dem Gericht darüber Auskunft erteilen, ob eine Betreuung weiterhin notwendig oder eine Ãnderung des Aufgabenkreises sinnvoll ist. Wenn Angehörige die Betreuung übernehmen, kann das Gericht das Intervall für die Berichte auf maximal drei Jahre erhöhen. Betreuer mit dem Aufgabenbereich âVermögenssorgeâ müssen regelmäÃig, in der Regel jährlich, einen Bericht über die Vermögenslage des Betroffenen vorlegen und Rechenschaft über die MaÃnahmen der Vermögenssorge ablegen. Dazu gehört auch, dass Kontoauszüge und Sparbücher des Betreuten vorgelegt werden müssen. Auch bei der Rechnungslegung können für Angehörige abweichende Regelungen getroffen werden.
Abgesehen von der Berichts- und Rechenschaftspflicht müssen Betreuer für viele Entscheidungen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Dies betrifft beispielsweise freiheitsbeschränkende MaÃnahmen,wie es auch für Bevollmächtigte gilt. AuÃerdem gelten die gleichen Regeln wie bei der Zustimmung zu schwerwiegenden medizinischen Eingriffen und der Beendigung lebenserhaltender MaÃnahmen: Eine gerichtliche Genehmigung ist nur notwendig, wenn sich Arzt und Betreuer nicht einig sind. Darüber hinaus sind weitere Entscheidungen des Betreuers genehmigungspflichtig. Dazu gehören unter anderem die Auflösung der Wohnung des Betreuten, das AbschlieÃen von Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren, das Ausschlagen einer Erbschaft und das SchlieÃen eines Darlehensvertrags für den Betreuten.
Von Amts wegen unterliegen Betreuer der Aufsicht des Gerichts. Deshalb muss das Gericht auch Beschwerden Dritter über eine nicht im Sinne des Betroffenen durchgeführte Betreuung nachgehen. Allerdings wird das Gericht sich nicht nur auf bloÃe Verdächtigungen verlassen, sondern konkrete Hinweise und Beweise fordern.
Ãhnlich wie ein Bevollmächtigter ( âºâºâºÂ Der Bevollmächtigte ) ist ein Betreuer auÃerdem gegenüber dem Betreuten und ggf. seinen Erben haftbar. Diese Haftung besteht neben der Berichtspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht. Selbst wenn das Betreuungsgericht die Berichte und die Rechnungslegung des Betreuers akzeptiert hat, kann der Betreuer unter Umständen in einem Prozess zu Schadenersatz verpflichtet werden. Umso wichtiger ist es, dass die Betreuungsverfügung in finanziellen Angelegenheiten möglichst konkret formuliert ist. Betreuer sollten alle Unterlagen und Begründungen zu Finanzangelegenheiten sorgfältig aufbewahren, um die RechtmäÃigkeit ihres Handelns auch nach Jahren nachweisen zu können.
Inhalte der Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung können Sie zunächst gegenüber dem Gericht festlegen, wen Sie sich als Betreuer wünschen.
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