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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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europäischen Nachbarstaaten ). Das kann zur Folge haben, dass es zwei Nachlässe gibt. Man spricht in solchen Fällen von Nachlassspaltung, weil für verschiedene Vermögenswerte jeweils anderes Recht zur Anwendung kommt.
    Beispiel: Nachlassspaltung
    Ein deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland hinterlässt ein Grundstück und ein Bankkonto in Frankreich. Nach französischem Recht (vgl. unten) unterliegt das Grundstück französischem Erbrecht, während sich die Erbfolge für das Bankkonto nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers, also nach deutschem Recht richtet.
    Durch die Spaltung des Nachlasses wird der zunächst einheitliche Nachlass in mehrere Nachlassmassen aufgeteilt, je nachdem wie viele Länder betroffen sind. Vererbt ein Deutscher neben dem Haus in Frankreich noch eine Wohnung in der Türkei, ist deutsches, französisches und türkisches Erbrecht zu berücksichtigen.
    Tipp
    Eine Nachlassspaltung kann zu überraschenden Konsequenzen führen. So ist zum Beispiel ein Pflichtteilsverzicht in Deutschland zulässig, nicht dagegen nach französischem Recht. Holen Sie deshalb rechtzeitig fachkundigen Rat ein, wenn Sie Fehler bei der Gestaltung Ihrer Nachlassplanung vermeiden wollen.
Überblick über das Erbrecht der wichtigsten europäischen Nachbarstaaten
    Weist ein Erbfall eine Verbindung zu einem anderen Land auf, muss zunächst festgestellt werden, welches Recht zur Anwendung gelangt. Sie erhalten im Folgenden einen Überblick über die entsprechenden erbrechtlichen Grundsätze der wichtigsten europäischen Nachbarstaaten (vgl. www.successions-europe.eu).
    Belgien: In der Regel kommt bei einem Erbfall das Recht des Landes zur Anwendung, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Ausnahme besteht für Immobilien, die dem Recht des Landes unterliegen, in dem sich diese befinden. Unter Umständen kann der Erblasser das auf den Erbfall anwendbare Recht wählen.
    Frankreich: Immobilien werden nach französischem Recht vererbt. Bei anderen Vermögenswerten gilt das Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das französische Recht lässt von diesen Grundsätzen keine Abweichung zu. Es besteht also keine Wahlmöglichkeit auf das anwendbare Recht.
    Griechenland: Maßgebend ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes innehatte. Der Erblasser kann das auf den Erbfall anzuwendende Recht nicht frei wählen.
    Großbritannien: Das Erbrecht unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes sein Domizil hat. Ein neues Domizil wird gewählt, wenn eine Person ihren ständigen Aufenthaltsort in das betreffende Land verlegt und beabsichtigt, dort dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit zu leben. Bei Immobilien unterliegt der Erbfall dagegen dem Recht des Staates, in dem sich die Vermögenswerte befinden. Der Erblasser kann das auf den Erbfall anzuwendende Recht nicht frei wählen.
    Italien: Das gesamte Vermögen wird nach dem Recht des Staates vererbt, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes hatte. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist möglich, weil es dem Erblasser erlaubt ist, für den Erbfall das Recht des Staates zu wählen, in dem sich sein gewöhnlicher Aufenthalt befindet.
    Luxemburg: Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Immobilien unterliegen dem Recht des Landes, in dem sie sich befinden. Es gibt keine Abweichungen von diesen Grundsätzen. Der Erblasser hat also keine Wahlmöglichkeit.
    Niederlande: Maßgebend für das anzuwendende Recht ist die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. War der Verstorbene seit über fünf Jahren nicht mehr in dem Land wohnhaft, dessen Staatsbürgerschaft er besaß, so ist das auf den Erbfall anzuwendende Recht das Recht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
    Österreich: Das auf den Erbfall anwendbare Recht ist das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes innehatte. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht zulässig.
    Schweiz: Maßgebend ist der letzte Wohnort des Verstorbenen. Befand sich dieser Wohnort nicht in der Schweiz, so ist das Recht anzuwenden, auf das

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