Schandweib
Polizeiherr. Der Brookvogt unterstand direkt dem Prätor.
Buhlerei: altertümliche Bezeichnung für ein Liebesverhältnis sexueller Art
Bürgerschaft: historische Bezeichnung für den Stand der Bürger innerhalb der Ständeordnung. Um in der Frühen Neuzeit der Hamburgischen Bürgerschaft anzugehören, musste ein Mann Eigentümer eines Grundstückes innerhalb der Stadt sein oder aber einen akademischen Beruf ausüben.
Carolina = »Constitutio Criminalis Carolinae«: Die Carolina wurde 1532 verfasst und gilt als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Schon früh wurde sie auf Deutsch als »peinliche Halsgerichtsordnung« Karls V. bezeichnet, wobei »peinlich« sich auf das lateinische poena – Strafe – bezieht und Leibes- sowie Lebensstrafen bezeichnet.
Emissär: Abgesandter
Ewer: kleiner, aus Friesland stammender Segelschifftyp mit Flachkiel und einem oder zwei Masten. Ewer wurden besonders als Frachtschiffe in der Küsten- und Flussschifffahrt genutzt, teilweise auch für die Fischerei.
Frohn/Frohnerei: Als Frohn wurde der Scharfrichter bzw. Henker bezeichnet. Sein Haus, das üblicherweise auch einige Verliese hatte sowie eine Folterkammer und oft vor der Tür den Pranger, bezeichnete man als Frohnerei.
Höker: Kleinhändler, der vor allem auf Märkten seinem Geschäft nachging
Husar: Bezeichnung für einen Soldaten in der Truppengattung der leichten Reiterei
Kiepe: ein aus Weidenruten oder ähnlichem Material hergestellter Korb, der mit Tragegurten ausgestattet auf dem Rücken getragen wurde. Eine Kiepe hatte meist eine D-förmige oder quadratische Grundfläche.
Küster: Kirchendiener
Laudanum: Opiumtinktur
Licentiat: Als Licentiat wird jemand bezeichnet, der den akademischen Grad der Licentiatur erreicht hat. Sie ist unterhalb der Doktorwürde angesiedelt und erlaubt somit noch nicht, eigenverantwortlich Vorlesungen an einer Universität zu halten.
Niedergericht: Das Niedergericht war in Hamburg seit dem 13. Jahrhundert das erstinstanzliche Gericht für Zivil- und Strafsachen. Zwei Ratsherren waren als Prätoren allein für die Urteilsfindung in Bagatellfällen zuständig. Bei größeren Fällen standen ihnen zwei Rechtsgelehrte und sieben Bürger aus dem Handelsstand als Schöffen für die Urteilsfindung zur Seite. Über Kapitalverbrechen konnte hier nicht gerichtet werden. Darüber entschied in Hamburg das Obergericht.
Obergericht: Das Obergericht war die höhere hamburgische Gerichtsinstanz und wurde durch den Rat gebildet. Es urteilte über Delikte, die mit Körper- oder Lebensstrafen zu bestrafen waren. Hierzu zählten etwa Mord, Diebstahl, Brandstiftung, Vergewaltigung, Ketzerei, Zauberei, Sodomie oder Abtreibung.
Offizin: Werkstatt oder Arbeitsraum einer Apotheke
Patrizier: Angehöriger einer sozial relativ abgeschlossenen Oberschicht in frühneuzeitlichen Städten
Peinliche Befragung: auch Tortur oder scharfe Frage genannt, war ein Verfahrenselement der frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit, wobei »peinlich« sich auf das lateinische poena – Strafe – bezieht. Im Allgemeinen verstand man unter der peinlichen Befragung den Einsatz der Folter, um dem Angeklagten ein Geständnis abzuringen.
Peinliche Halsgerichtsordnung: Gerichtsordnung für die Blutgerichtsbarkeit, also über Straftaten, die mit Verstümmelungen oder dem Tod bestraft werden konnten und somit »blutige Strafen« waren
Pranger: Der Pranger, Schandpfahl, in Hamburg auch Kaak genannt, war eine Säule oder ein Pfosten, an dem ein zu Bestrafender gefesselt und öffentlich vorgeführt wurde. Die Strafe bestand vor allem in der öffentlichen Schande, die der Verurteilte zu erdulden hatte.
Prätor: Als Prätor bezeichnete man in Hamburg den Vorsteher des Niedergerichts. Er war zugleich Ratsherr und auf Zeit gewählt. Der Prätor hatte auch die Polizeigewalt inne.
priemen: Tabak kauen
Privet: Abort
Prokurator: Als Prokurator bezeichnete man in Hamburg die Anwälte am Niedergericht, ähnlich einem heutigen Staatsanwalt.
Pronotarius: Erster Sekretär
Rat: Der Rat der Stadt Hamburg hatte sich seit Ende des 12. Jahrhunderts als Selbstverwaltungsorgan der Bürger herausgebildet. Er setzte sich im 17. Jahrhundert aus zwanzig bis dreißig ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen, die wohlhabende Grundeigentümer oder Kaufleute waren. An seiner Spitze standen zwei Bürgermeister. Zu seinen Aufgaben zählte u.a. auch die Rechtsprechung als Obergericht. Der Rat wurde als Obrigkeit allgemein anerkannt, repräsentierte aber
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