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Schwarzbuch Bundeswehr - Überfordert, demoralisiert, im Stich gelassen -

Titel: Schwarzbuch Bundeswehr - Überfordert, demoralisiert, im Stich gelassen - Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: C. Bertelsmann
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und Gewalt ausgetragener Konflikt, an dem mehrere planmäßig vorgehende Parteien beteiligt sind. Ziel der beteiligten Parteien ist es, den Konflikt durch gewaltsame Kämpfe und Erreichen einer Überlegenheit zu lösen. Die dazu stattfindenden Gewalthandlungen greifen gezielt die körperliche Unversehrtheit gegnerischer Individuen an und führen so zu Tod und Verletzung. Somit schadet Krieg auch der Infrastruktur und den Lebensgrundlagen der Parteien. Kriegsformen sind vielfältig und nicht unbedingt an Staaten oder Staatssysteme gebunden.«
    Gerade der letzte Satz dieser Definition widerspricht jenen Kritikern des Völkerrechts, die behaupten, man müsse sich nicht mehr um seine Einhaltung bemühen, da der klassische Krieg, also der Kampf Land A gegen Land B, ein Auslaufmodell sei, und nur diese Form habe den Verfassern des Völkerrechts bei der Formulierung ihrer Rechtsnormen zugrunde gelegen. Bei den sogenannten Neuen Kriegen seien nicht nur Völkerrecht und das daraus folgende Völkerstrafrecht nicht mehr anwendbar – vielmehr seien, neben den ja schon immer berechtigten Verteidigungskriegen, alle Kriege zulässig und moralisch gerechtfertigt, die mit Zustimmung des Sicherheitsrates der UNO geführt würden.
    Gegen eine solche Position ist zum einen einzuwenden, dass das Kriegsvölkerrecht im letzten Satz seiner Definition eines Krieges diese Neuen Kriege bereits zum Anwendungsbereich des Völkerstrafrechts zählt und deswegen die Einhaltung seiner Gesetze auch für diese Formen gewalttätiger Auseinandersetzungen einfordern kann.
    Zum zweiten widersprechen einer solchen Lesart unmissverständlich jene Ausnahmen, die das Völkerrecht zur Rechtfertigung eines Krieges kennt:
    1. Eine Intervention ist immer völkerrechtlich zulässig, wenn der betreffende Staat zustimmt.
    2. UN -Charta, Artikel 52 erlaubt im Falle eines bewaffneten Angriffs die Selbstverteidigung. Die Reichweite des Selbstverteidigungsrechts ist insbesondere im Fall der sogenannten präventiven Selbstverteidigung umstritten.
    3. Zulässig ist ferner eine Intervention zur Rettung eigener Staatsbürger.
    4. Eine Ausnahme bilden auch sogenannte Regionale Abmachungen, die aber bisher noch nie von praktischer Bedeutung waren. Allenfalls innerhalb des vorher festgelegten Geltungsgebiets könnten völkerrechtlich zulässig von den Unterzeichnern der Abmachung Interventionen durchgeführt werden. Der betroffene Staat müsste anderen also in einem völkerrechtlich gültigen Vertrag ein Recht zur Intervention eingeräumt haben, weswegen dieser Fall wieder mit Punkt 1 kongruieren würde.
    5. Umstritten in der Literatur zum Völkerrecht ist, ob, über den Wortlaut in der UN -Charta hinausgehend, eine Ausnahme vom Gewaltverbot im Falle der sogenannten Humanitären Intervention vorliegt, das heißt einer Intervention zur Abwendung bestimmter humanitärer Missstände. Als Beispiel dient hier stets der Kosovo-Konflikt, in dem auch die Bundeswehr Konfliktpartei ist.
    Die UN vergibt zwar Mandate für einen Militäreinsatz durch Mehrheitsbeschlüsse ihres Sicherheitsrates, völkerrechtlich legitimiert sind diese Einsätze deswegen keinesfalls. Kein Sicherheitsrat ist berechtigt, einen Krieg zu legitimieren, im Gegenteil, er stünde außerhalb seines eigenen Gesetzes (Charta der UN ), wenn er behaupten würde, ein Mandat sei eine völkerrechtliche Legitimation. Einziger Rechtfertigungsmaßstab, der allenfalls vom Internationalen Gerichtshof bestätigt oder verworfen werden könnte, bleibt das Völkerrecht in seiner aktuell gültigen Ausformulierung, der Charta der Vereinten Nationen.
    In diesem Zusammenhang sei erneut an folgendes Zitat der Bundesregierung vom Anfang dieses Kapitels erinnert, das ebenfalls eine solche Fehlinterpretation des Völkerrechts vornimmt: »Die einzigartige Bedeutung der Vereinten Nationen besteht darin, einen notwendig werdenden Einsatz militärischer Gewalt mit der völkerrechtlichen Legitimität zu versehen« ( Weißbuch 2006 , Fassung vom 28. 4. 2006).
    Noch einmal und unmissverständlich: Weder die Vereinten Nationen noch ihr Sicherheitsrat können und dürfen einen Krieg aus anderen Gründen als den genannten (Selbstverteidigung gegen einen direkten Angriff von außen und Sicherung des gesamten Weltfriedens) mit dem geltenden Völkerrecht, niedergelegt in der UN -Charta, sanktionieren.
    Außer einem (immer verbotenen) Angriffs- und einem (nur in zwei Ausnahmefällen erlaubten) Verteidigungskrieg kennt das Völkerrecht weder Neue Kriege

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