Selbststaendigkeit wagen (TaschenGuide)
versteuert. Sofern in der Anlaufphase des Unternehmens Verluste entstehen, können diese deshalb mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Beispiel
Der Unternehmer A erzielt im Gründungsjahr einen Verlust von 30.000 EUR, gleichzeitig hat er steuerpflichtige Zins- und Mieteinnahmen von 45.000 EUR. Zu versteuern ist dann nur die Differenz von 15.000 EUR.
Bei der GmbH oder AG werden die Gewinne ganz oder teilweise an die Anteilseigner ausgeschüttet. Dies gilt auch im Fall der sogenannten Einmann-GmbH. Beim Anteilseigner wird der Gewinn dann wieder mit anderen Einkünften zusammengeführt, allerdings nur zu 60 Prozent als steuerpflichtiges Einkommen behandelt (Teileinkünfteverfahren). Da man Verluste in einer GmbH nicht ausschütten kann, müssendiesedort bis zur Verrechnung mit Gewinnen in späteren Jahren verbleiben.
Wichtig
(Anlauf-)Verluste in einer GmbH können nicht mit anderen positiven Einkünften beim Anteilseigner verrechnet werden. Insoweit stellt sich die GmbH zwar schlechter als ein Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft dar, jedoch wird dieser Nachteil oft gegenüber anderen Vorteilen geringer zu gewichten sein.
Gewerbesteuer
Sofern Sie kein freiberufliches Unternehmen gegründet haben, fällt neben der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auch noch die Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an. Der Gewerbeertrag ist der geringfügig veränderte Gewinn. Er wird nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften dürfen Einzelkaufleute und Personengesellschaften die gezahlte Gewerbesteuer pauschaliert mit der Einkommensteuer verrechnen, so dass regelmäßig keine zusätzliche Belastung durch die Gewerbesteuer entsteht.
Wichtig
Obwohl Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) die Gewerbesteuer nicht verrechnen dürfen, ist die steuerliche Gesamtbelastung hier ähnlich hoch wie bei anderen Rechtsformen, da die Körperschaftsteuer mit 15 Prozent deutlich niedriger als bei den anderen Unternehmen ist.
Lohnsteuer
Als Unternehmer zahlt man selbst keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer. Für angestellte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber jedoch die folgenden Aufgaben übernehmen:
Berechnen der abzuführenden Lohnsteuer
Einbehalten der Lohnsteuer vom Bruttogehalt einschließlich sogenannter geldwerter Vorteile (unentgeltliche Überlassung von Waren oder Dienstleistungen, u. a. auch bei Betriebsveranstaltungen)
Führen eines Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Ausstellen einer Lohnsteuerbescheinigung
In bestimmten Fällen (z. B. Lohnsteuerpauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten) können noch weitere Aufgaben hinzukommen. Sofern nur wenige Arbeitnehmer mit einem fixen Gehalt beschäftigt werden, ist der Arbeitsaufwand jedoch minimal, da sich die Werte in der Regel innerhalb eines Jahres nicht verändern.
Wichtig
Der Arbeitgeber haftet für die pünktliche und vollständige Abführung der Lohnsteuer. Diese Aufgaben müssen deshalb sorgfältig vorgenommen werden. Es gibt Büros, die sich auf Lohnabrechnungen spezialisiert haben, aber auch gute PC-Programme, die diese Arbeit wirkungsvoll unterstützen.
Wird vom Bruttolohn die Lohnsteuer abgezogen, nennt man dies Nettolohnberechnung. Bei der Nettolohnberechnung müssen vom Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ermittelt, elektronisch an die Krankenkasse übermittelt und abgeführt werden.
Steuerliche Hilfen nutzen
Der Gesetzgeber gewährt insbesondere kleineren Unternehmern steuerliche Hilfen. So darf ein Betrag bis zu 40 Prozent der zukünftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zu beschaffenden Gutes gewinnmindernd in einen „Investitionsabzugsbetrag“ eingestellt werden (§ 7g Abs. 1 EStG).
Dies sind die Rahmenbedingungen:
Das Betriebsvermögen darf maximal 235.000 EUR betragen.
Die Beschaffung muss spätestens drei Jahre nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen, andernfalls erhöht der nicht verbrauchte Investitionsabzugsbetrag wieder den Gewinn.
Das Gut muss nach seiner Beschaffung mindestens ein weiteres Jahr betrieblich genutzt werden.
Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf pro Unternehmen 200.000 EUR nicht übersteigen.
Bei der Beschaffung des Anlagegutes erfolgt regelmäßig eine Verrechnung des Investitionsabzugsbetrags mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gutes, so dass sich geringere jährliche
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