SEPA und SAP
die transaktionsbezogenen Außenwirtschafts-Meldepflichten von Zahlungsdienstleistern. Allerdings können die Mitgliedsstaaten unabhängig davon ihre Bestehenden beibehalten. So ist davon auszugehen, dass die bisherige Meldepflicht in Deutschland beibehalten wird. Mit den bestehenden Altformaten (beispielsweise DTAZV) war es möglich einen Meldeteil an den Datensatz anzuhängen. Gegenüber den bestehenden Formaten sehen die SEPA-Formate allerdings keine gesonderten Meldeteile vor. Die jeweilige Zentralbank-Meldung kann in SAP mit dem Report RFAWVZ40N erstellt werden.
5.4 Fazit
Aus Sicht vieler SEPA-Teilnehmer stellt die Länge des maximalen unstrukturierten Verwendungszweckes von 140 Zeichen einen Rückschritt gegenüber den bestehenden Formaten dar. Erste Befürchtungen sehen gegenüber den bisherigen Formaten eine Verschlechterung der „Straight-Through-Prozesse“ im Zahlungseingang.
Durch die begrenzten Verwendungszwecke kann es verstärkt zu Avis-Zahlungen aufseiten des Auftraggebers kommen, da der Feldüberfluss im Verwendungszweckfeld relativ schnell erreicht wird. Die Einflussnahme des Empfängers ist an der Stelle stark eingeschränkt.
In diesem Zusammenhang ist damit zu rechnen, dass Banken ihren Kunden weitere Dienstleistungen anbieten könnten. Das SEPA-Regelwerk ermöglicht an der Stelle ausdrücklich den Einsatz der sogenannten Additional Optional Services (AOS). So bietet beispielsweise die Federation of Finnish Financial Services (FFI) eine Erweiterung des Verwendungszweckes auf 9 x 280 Zeichen an (Quelle: http://www.fkl.fi/en/themes/sepa/sepa_documents/Dokumentit/Description_of_the
_SEPA_Credit_Transfer_AOS2_for_Finland.pdf ). Allerdings muss dabei sichergestellt sein, dass beide Banken den Service technisch unterstützen und anbieten.
6 SEPA-Direct Debit
Einzugsermächtigungen wurden bisher hauptsächlich außerhalb der SAP-Anwendungen verwaltet. Dies ändert sich mit SEPA-Direct Debit und der dann durch SEPA verpflichtenden Mandatsverwaltung im SAP-System. Mit dem Start der SEPA hat das Direct Debit-Verfahren bisher nur eine sehr geringe Verbreitung gefunden. Insbesondere für Deutschland war lange Zeit offen, ob bereits erteilte Lastschriften neu eingeholt werden müssen, oder direkt in ein SEPA-Mandat umgewandelt werden können. Hier konnte in der Zwischenzeit eine Lösung gefunden werden.
6.1 Inhalt und Aufbau der Lastschrift
Der Zahlungsvorgang wird hier vom Zahlungsempfänger ausgelöst (Pull-Verfahren). Durch Einführung der SEPA-Lastschrift (Direct Debit) können Rechnungsbeträge jetzt nicht nur in Deutschland, sondern auch im gesamten SEPA-Geltungsbereich in 32 Ländern eingezogen werden. Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
1. Der Käufer erteilt dem Verkäufer ein Mandat zum SEPA-Lastschrifteinzug in schriftlicher Form.
2. Der Verkäufer sendet dem Käufer eine Ankündigung über den bevorstehenden Einzug (z. B. im Rahmen einer Bestätigung nach dem Verkauf, oder auf einer Jahresabrechnung als Ankündigung für das Folgejahr).
3. Der Verkäufer sendet den SEPA-Lastschriftauftrag an seine Bank. Im Gegensatz zum heutigen Verfahren gilt es hierbei Fristen für den erstmaligen und Folgeeinzug zu berücksichtigen
4. Die Bank des Verkäufers sendet den SEPA-Lastschriftauftrag an die Bank des Käufers.
5. Die Banken prüfen das Mandat und verarbeiten die SEPA-Lastschrift.
6. Die Käufer-Bank belastet das Konto des Verkäufers, sofern dies aufgrund der Deckung möglich ist.
7. Falls die SEPA-Lastschrift nicht erfolgreich ausgeführt werden kann, identifizieren und dokumentieren 6 verschiedene „Returncodes“ den Vorgang.
Wie bereits heute üblich dient eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) als Voraussetzung für diesen neuen Zahlungsweg. Beim Zahlungsverfahren werden grundsätzlich zwei Formen unterschieden:
Die SEPA-Basislastschrift (SEPA-Core Direct Debit), als Basisvariante für Endkunden (B2C) und
Die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA-Business to Business Direct Debit), speziell im Firmenbereich (B2B).
6.1.1 Die SEPA-Basislastschrift (SEPA-Core Direct Debit)
Die Basislastschrift kommt unserem heutigen Einzugsermächtigungsverfahren zwischen Unternehmen und Privatkunden sehr nahe, unterscheidet sich jedoch in einigen wichtigen Punkten, wie in Abbildung 6.1 dargestellt. Demnach sind mündlich erteilte SEPA-Lastschriften nicht möglich.
Zusätzlich gilt es, die Verwendung der eingeholten Mandate im Zahlungsverkehr zu dokumentieren. Ansonsten ist eine Differenzierung nach
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