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Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten

Titel: Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anne Nina Schmid
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Prostituierten vom Staat bezahlt werden sollten, und wollte dies gerichtlich
durchsetzen. Denn das würde dazu beitragen, seine Alltagskompetenz zu verbessern und ihn wieder mehr in das Gemeinwesen einzubinden.
    Das Gericht, das letztlich hierüber zu entscheiden hatte, war erstaunlicherweise anderer Meinung. Zwar sei es Aufgabe der Sozialhilfe, deren Empfängern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Ein Leben in Würde sei allerdings durchaus auch ohne Prostituiertenbesuche möglich. (Landessozialgericht Thüringen)

Kuriose Rechtsvorschriften aus Deutschland
Es ist verboten, auf der Insel Helgoland mit dem Fahrrad zu fahren.
    (§ 50 STVO – Straßenverkehrsordnung)
Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.
    (§ 28 STVO – Straßenverkehrsordnung)
    Zünftige Vorschriften aus Bayern
    A Ruah is!
Am Karfreitag sind »in Räumen mit Schankbetrieb« musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
    (Art. 3 Abs. 2 FTG – Feiertagsgesetz)
An Sonn- und Feiertagen dürfen zu Zeiten des Hauptgottesdienstes in Kirchennähe keine Treibjagden veranstaltet werden.
    (Art. 2 Abs. 2 FTG – Feiertagsgesetz)
    Biergartentherapie
    Â»Biergärten erfüllen wichtige soziale und kommunikative Funktionen, weil sie seit jeher beliebter Treffpunkt breiter Schichten der Bevölkerung sind und ein ungezwungenes, soziale Unterschiede überwindendes Miteinander ermöglichen.
Die Geselligkeit und das Zusammensein im Freien wirken Vereinsamungserscheinungen im Alltag entgegen.«
    (Ziffer 2.1 der Begründung zur Bayerischen Biergartenverordnung)
    Auf der Pirsch
Jäger sind berechtigt, einem Wilderer »Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen«.
    (Art. 42 Abs. 1 BayJG – Bayerisches Jagdgesetz)
Katzen sind zu töten, wenn sie in einem Jagdrevier mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden.
    (Art. 42 Abs. 1 BayJG – Bayerisches Jagdgesetz)
    Bayerische Geheimbünde?
Gemäß der »Feldgeschworenenverordnung« sind in bayerischen Gemeinden »Feldgeschworene« zu wählen, die in einem Eid schwören, dass sie zeitlebens das »Siebenergeheimnis« wahren werden.
    (§ 5 FO – Feldgeschworenenordnung)
    Wenn’s um die Flagge geht, sind die Bayern kleinkariert
Die bayerische Staatsflagge muss »mindestens einundzwanzig weiße und blaue Rauten« enthalten, und »in jedem Fall aber ist die rechte obere Ecke des Flaggentuchs für eine angeschnittene weiße Raute bestimmt«. (§ 1 Abs. 3 VwAoFlag – Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen)
    Von Biber-Stalkern und Biber-Burgbesetzern
Zwischen 1. September und 15. März ist es gestattet, bayerischen Bibern »nachzustellen« und »nicht besetzte Biberburgen« zu beseitigen.
    (§ 2 Abs. 1 AAV – Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung)
    Wenn Bayerns Beamte fliegen
»Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet.« (§ 4 Abs. 2 BayARV – Bayerische Auslandsreisekostenverordnung)
    Nackert ein Luftbad nehmen: In Bayern unerwünscht
»Wer öffentlich badet, muss Badekleidung tragen. Das gilt für das Wasser-, Luft- und Sonnenbaden. « (§ 1 Abs. 1 Badeverordnung – Verordnung über das Verhalten beim öffentlichen Baden)
    Nur ein Verweis ist ein Verweis
»Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.«
    (Art. 7 Abs. 1 BayDG – Bayerisches Disziplinargesetz)
    Wer hat Angst vorm wilden Hopfen?
Offensichtlich die Bayern, denn dort sind in allen Hopfenanbaugebieten Grundstücksbesitzer verpflichtet, »jährlich bis spätestens 15. Juni sämtliche wildwachsenden Hopfenpflanzen auf ihren Grundstücken am
Blühen zu hindern und möglichst durch Aushauen des Wurzelstocks zu roden«.
    Zur Überwachung dieser Maßnahmen müssen die Gemeinden eigens »Hopfenfachwarte« beauftragen.
    (§§ 1,3 Verordnung über die Bekämpfung wilden Hopfens)
    Im Dorf nur vertikales Gewerbe
In Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. Nur in »besonders begründeten Fällen« (?) kann dieses Verbot aufgehoben werden.
    (§ 1 Verordnung über das Verbot der Prostitution)
    Spezielle

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