Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten
Vorschriften aus Sachsen
Prostitution â noch seltener in Sachsen als in Bayern
»In Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.« (§ 1 Abs.1 ProstVerbV â Verordnung über das Verbot der Prostitution)
Beamtennachrufe, genau geregelt
»Der als Traueranzeige zu gestaltende Nachruf soll in einer am Dienst- oder Wohnort des Verstorbenen verbreiteten Tageszeitung erscheinen. Er soll sich auf kurze Worte des Gedenkens und der Verbundenheit beschränken. Das Format soll nicht gröÃer als 96 x 80 mm sein.«
»Für einen Kranz mit Schleife einschlieÃlich aller Nebenkosten dürfen in den Monaten Mai bis Oktober
höchstens 70 EUR, in den Monaten November bis April höchstens 80 EUR aufgewendet werden.«
(Ziffern 2.2, 4.1 VwV Ehrungen â Verwaltungsvorschrift über die Ehrung von verstorbenen Beschäftigten des Freistaates Sachsen)
Von haarigen Haarproben
Zum Nachweis, ob z.B. ein Autofahrer unter Medikamenten  â oder Drogeneinfluss steht, darf ihm mitunter eine Haarprobe entnommen werden.
Dass die sächsische Polizei dafür offensichtlich haargenaue Anweisungen benötigt, zeigt folgende Verwaltungsvorschrift:
»Bei der Probenahme ist Folgendes zu beachten:
Die Entnahme sollte in erster Linie über dem Hinterhauptshöcker erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss die Entnahmestelle entsprechend dokumentiert werden.
Die Probe sollte aus einem mindestens bleistift- bis kleinfingerdicken Strang bestehen.
Die Haare sind vor dem Abschneiden mit einem Bindfaden, möglichst 2 bis 3 cm von der Kopfhaut entfernt, fest zusammenzubinden.
Die zusammengebundenen Haare sind möglichst direkt an der Kopfhaut abzuschneiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Länge der zurückgebliebenen Haarreste zu dokumentieren.
Die entnommene Haarprobe ist fest in Papier oder Aluminiumfolie einzurollen. Die Probenbeschriftung mit Probenkennung, Bezeichnung der Entnahmestelle, Kennzeichnung von kopfnahem Ende und Haarspitze
sowie Angaben zur Länge der verbliebenen Haarreste ist auf dem Bogen zu vermerken.«
(§ 5 VwV Alkohol-, Medikamenten-, Drogeneinfluss â Verwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und die Beschlagnahmung von Führerscheinen)
Terminator, Predator oder GroÃprädator?
Sachsen, das Land, in dem sich offenbar Wolf und Bär noch Gute Nacht sagen â denn nur so lässt sich folgende Vorschrift erklären:
»Der Freistaat Sachsen übernimmt (...) Sachschäden, die durch Wolf, Luchs oder Bär verursacht werden. Der Schadensausgleich dient der besseren Akzeptanz der GroÃprädatoren Wolf, Luchs und Bär durch bestimmte Naturnutzergruppen im ländlichen Raum (zum Beispiel Schäfer und Imker), mit deren Nutzungsinteressen die GroÃprädatoren aufgrund ihres Beuteschemas und ihrer Ernährungsweise in Konflikt geraten können (...)« (§ 1 VwV Wolf â Verwaltungsvorschrift zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachte Schäden)
Baden gehen
»Badesaison ist der Zeitraum, in dem mit einer groÃen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.«
(§ 2 Abs. 4 SächsBadegewVO â Sächsische Badegewässerverordnung)
Bestechung nur mit Stiften möglich
»Ãffentlich Bedienstete dürfen nicht den Anschein erwecken, im Rahmen der Dienstführung für persönliche
Vorteile empfänglich zu sein. Den öffentlich Bediensteten ist daher untersagt, Belohnungen und Geschenke für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt oder ihre Tätigkeit anzunehmen. « Angenommen werden dürfen jedoch:
»(...) geringwertige Aufmerksamkeiten bis zu einem handelsüblichen Marktwert von im Einzelfall 10 EUR und jährlich insgesamt höchstens 30 EUR (zum Beispiel Reklameartikel einfacher Art wie Stifte, Schreibblocks, Kalender)«.
(Ziffern II.1, VI.1 VwV Belohnungen und Geschenke â Verwaltungsvorschrift über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen)
Nachts muss die Flagge rein
»Wird nicht ständig beflaggt, beginnt die Beflaggung bei
Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang, jedoch spätestens 19 Uhr.«
(Ziffer IV.7 VwV Beflaggung-Verwaltungsvorschrift über die Beflaggung der
Weitere Kostenlose Bücher