Stehpinkeln nach 22 Uhr verboten
Dienstgebäude im Freistaat Sachsen)
Wenn sich Stunden wie Tage anfühlen
Jetzt endlich wissen wir, weshalb sich eine Stunde auf der Behörde oft wie ein ganzer Tag anfühlt â der Zeitbegriff ist anders geregelt:
»Eine Dienst- oder Fortbildungsreise von einem Tag liegt bereits vor, wenn die Dienst- oder Fortbildungsreise einzelne Stunden eines Tages umfasst.«
(Ziffer C VwV Anordnungsbefugnisse SMF â Verwaltungsvorschrift über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen)
Försters Dresscode
Damit Sachsens Förster Wald und Wild korrekt begegnen, ist auch in Sachen Dienstkleidung nichts dem Zufall überlassen. So regelt eine Verordnung äuÃerst genau, wie die Dienstkleidung beschaffen sein muss. Hier nur einige Beispiele.
Beschreibung der Dienstjacke:
»Einreihige, mäÃig taillierte Jacke aus grüngrau meliertem Trikot. Gerade vordere Kanten mit vier dunkelgrünen geriffelten Knöpfen von circa 2 cm Durchmesser, durchgeknöpft. Kurze Fasson mit normalem Fassonkragen aus dunkelgrünem Tuch. Zwei aufgesetzte Brusttaschen (GröÃe circa 14 mal 16 cm) mit nach auÃen gelegten Falten und zwei eingearbeitete schräge Seitentaschen. Patten jeweils geschweift mit dunkelgrünem geriffelten SchlieÃknopf (Durchmesser circa 1,6 cm). Jackenlänge halbe KörpergröÃe minus 12 bis 15 cm. Glatter Rücken mit Mittelnaht, circa 20 bis 22 cm langer Rückenschlitz. Die Vorderkanten der Jacke und die Taschenklappen sind mit Vorstoà aus dunkelgrünem Tuch versehen. Vorrichtungen zum Anknöpfen der Schulterstücke.«
Beschreibung der Diensthose:
»Lange Arbeitshose nach Form und Material in schlichter Ausführung. Keine Cord-Stoffe oder andere auffällige Strukturen. Einfarbig grün über grüngrau bis grau. In mittlerer bis dunkler Tönung. «
Zum Hutschmuck:
»Auf der linken Seite des Hutes wird an der Schleife des Hutbandes ein Sau-, Hirsch-, Dachs- oder Gamsbart
getragen, der nicht über die AuÃenkante des Hutes ragt. Anderer Hutschmuck ist unzulässig.« (Ziffern 2.1, 2.3.4, 2.7.1 ForstDKIVO â Verordnung über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen)
Wenn Bäume umziehen
Es scheint Fälle gegeben zu haben, in denen sich sächsische Beamte beim Umzug nicht von ihren Bäumen im Garten trennen wollten â oder sie dem Nachfolger nicht gönnten. Nur so können wir uns folgende Vorschrift erklären:
»Beim Räumen der Dienstwohnung darf der Dienstwohnungsinhaber von ihm gepflanzte Bäume und Sträucher entfernen.«
(Ziffer 15.c VwV-DW â Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen)
Elektroimpulsgeräte sind nichts für jedermann
Dürfen Elektrogeräte in Sachsen nur von speziell ausgebildeten Polizisten bedient werden? Das könnte man zumindest beim Lesen dieser Vorschrift zunächst vermuten:
»Elektroimpulsgeräte dürfen nur von an den Geräten fortgebildeten Polizeibeamtinnen und -beamten geführt und eingesetzt werden.«
Doch nein, die Rede ist hier von der Elektroschock-Pistole »Taser«, deren Einsatz die Polizisten sogleich auch zu einer gewissen Fürsorge verpflichtet, wie es einige Zeilen später geregelt ist:
»Zur Vermeidung tödlicher Sturzfolgen ist der Einsatz
des >Tasers< nur in Zweierteams vorzunehmen, damit der Versuch unternommen werden kann, den Sturz der Zielperson, insbesondere den Kopfaufprall, aufzufangen.«
(Ziffern IV.1, V.7 ZulElmpG SEK â Verwaltungsvorschrift über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes »Taser« beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsens)
Startverbot für UFOs über Dresden?
»Es ist im Bezirk der Landesdirektion Dresden verboten, unbemannte frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen«.
(§ 1 Fluglaternenverordnung)
Fisch-Turniere sind verboten
»Es ist verboten, den Fischfang als Wettbewerb auszuüben.«
(§ 24 Abs. 1 Nr. 4 SächsFischG â Sächsisches Fischereigesetz)
Ein Herz für Drillinge
»Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen übernimmt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge).«
(Ziffer 1 Verwaltungsvorschrift zur Ãbernahme der Patenschaft bei Mehrlingen durch den Ministerpräsidenten)
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