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Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus

Titel: Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus den und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht.
    2) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von EUR 15.000 oder mehr, die sie in die, aus den oder durch die in Abs. 1 bezeichneten Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Zur Ermittlung des Sachverhalts haben die Zollbediensteten die Befugnis nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der EU findet § 10 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung.
    3) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken.
    4) Die zuständigen Zollbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 12c Abs. 4 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann.“
    Die Kontrollbefugnis des Zolls endet an den Außengrenzen der EU . Dabei verleiht § 12a dem Zoll eine Kompetenz, die ihm nicht zusteht, die Bestimmung verstößt gegen nationales wie europäisches Recht. Gegen alle Maßnahmen der Zollbehörden steht der Rechtsweg offen.
    Nicht nur bei grenzüberschreitenden Aktivitäten wird das Kontrollnetz für die Steuerpflichtigen immer dichter, auch im Inland wird es für sie enger. Während Lohn- und Gehaltsempfänger außer kleineren Schummeleien (doppelte Haushaltsführung, Fortbildungs- und Reisekosten, Reparaturkosten, Nebengewerbe) bei der jährlichen Steuererklärung schon heute kaum noch Möglichkeiten haben, Gelder am Fiskus vorbeizuschleusen, wird dies künftig immer stärker auch Freiberufler betreffen. Am gläsernen Bürger führt kein Weg mehr vorbei.
Im Ausland auf Rentnerjagd
    Rund 1,6 Millionen deutsche Senioren leben im Ausland, viele beziehen dort eine gesetzliche Rente aus Deutschland. Hinzu kommen Versorgungsleistungen aus betrieblicher Altersvorsorge oder von berufsständischen Versorgungswerken. Wer solche Zusatzeinnahmen hat, rutscht seit der Reform der Rentenbesteuerung 2005 schnell in die Zahlungspflicht. Über 500.000 Auslandsrentner haben daher Anfang 2012 vom Finanzamt Neubrandenburg Post erhalten. Darin teilen die Beamten den Auslandsrentnern mit, dass „deutsche Renten auch dann zu versteuern sind, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wurde“. Die Empfänger sollten deshalb bitte eine Steuererklärung Richtung Heimat schicken.
    2011 haben die Finanzämter eine Offensive gegen alle Rentner gestartet, im In- und Ausland. Sie prüfen flächendeckend, ob die Rentner ihrer Steuerpflicht nachgekommen sind und korrekt ihre Steuererklärung abgegeben haben. Dabei greifen die Beamten auf Daten der Zentralen Zahlstelle für Altersvermögen (ZfA) zurück. Diese Behörde sammelt seit sechs Jahren akribisch Informationen von Renten- und Pensionskassen, Versorgungswerken und Lebensversicherungen. Sie weiß deshalb genau, wie viel jeder einzelne Ruheständler an privaten und gesetzlichen Renten kassiert. Die Finanzämter wissen das nun auch. Und sie wissen auch, dass von den Auslandsrentnern in der Vergangenheit kaum einer seine Rente versteuert hat. Doch mit dem Traum vom steuerfreien Ruhestand an der Côte d’Azur, an den norditalienischen Seen oder auf Mallorca ist es jetzt vorbei.
    Mit Spanien, Portugal, der Schweiz, den USA und einigen anderen Staaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, denen zufolge die deutsche Rente im Wohnsitzland steuerpflichtig ist. In Frankreich, Italien, Kroatien oder Österreich dagegen greift der deutsche Fiskus zu. Und er weitet seinen Einflussbereich stetig aus: Werden neue Abkommen abgeschlossen, achtet das

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