Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
Für die „schweizerische Beihilfebank“ wird ein außergerichtliches Verfahrensende sicherlich teurer werden.
Teuer wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird es wohl auch für die zur August-von-Finck-Gruppe gehörende VM Vermögens-Management und die HSBC-Bank in Luxemburg werden. Denn im Zusammenhang mit der Mitte 2011 gekauften Steuer-CD aus Luxemburg sind die Ermittler auf ein ausgetüfteltes Steuersparmodell gestoßen. Dabei sollen Kunden der VM Vermögens-Management Millionenbeträge in sogenannten Lebensversicherungsmänteln angelegt haben. Der Trick: Aktien, Rentenpapiere und andere Vermögenswerte sollen auf Konten der Luxemburger HSBC-Bank deponiert und dort als Lebensversicherung deklariert worden sein. Nach zwölf Jahren wäre die Auszahlung der Versicherung steuerbegünstigt, nämlich steuerfrei.
Während solche Versicherungsverträge in Deutschland strikten Regeln unterliegen, ist der Gestaltungsspielraum in Luxemburg für sie nahezu unbegrenzt. Im konkreten Fall gehen die Ermittler der Staatsanwaltschaft Bochum nicht nur dem Verdacht nach, dass Kapitalerträge nicht ordnungsgemäß angegeben und versteuert wurden. Bei Teilen der angelegten Millionenbeträge soll es sich sogar um Schwarzgeld handeln, das auf diese Weise gewaschen wird. Die Versicherungsverträge haben eine Laufzeit von zwölf Jahren, in diesem Zeitraum verjährt die Strafbarkeit des Besitzes von Schwarzgeld.
Banken haften für Offshore-Produkte
Fester Bestandteil des Wealth-Managements zahlreicher ausländischer Banken ist neben der Anlage „steuerneutraler Gelder“ auch heute noch das Verstecken von Schwarzgeld in Tarnkonstrukten. Hierfür kommen ausländische Kapitalgesellschaften ebenso infrage wie zwischengeschaltete Trusts und Stiftungen. Als Alternative wurden und werden die steuerlich dubiosen Lebensversicherungsmäntel in Liechtenstein und Luxemburg verkauft. In der Praxis halten über 90 Prozent dieser Gestaltungen einer steuerrechtlichen Prüfung nicht stand, wenn der Vermögensinhaber seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.
Werden Tarnkonstruktionen errichtet und verwaltet, bieten ausländische Banken häufig die beliebte „Lösung aus einer Hand“ an, das heißt nicht nur die finanztechnische, sondern auch die rechtliche und steuerliche Begleitung. Dabei suggerieren die Berater oft eine Rechtssicherheit oder Steuerfreiheit, die es so nicht gibt. Kaum ein Kunde kann sich vorstellen, dass ein deutscher Richter beispielsweise seinen Trust als in Deutschland „nicht existent“ beurteilen wird. Folge: Alle über den Trust abgeschlossenen Verträge wären null und nichtig, auch die erhoffte Steuerfreiheit wäre dahin. Bankberatung in Steuer- und Rechtsangelegenheiten hat der deutsche Gesetzgeber in § 1 und § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verboten. Das gilt auch für Fälle, in denen die Beratung „über die Grenze geliefert“ wird.
Die Aufhänger für eine Haftung der Auslandsbanken wegen illegaler Beratungen und gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen dieser Art sind rasch ausgemacht: Zwar sind Steuerzahlungen an und für sich kein ersatzfähiger Schaden. Weil es aber meist steuerfreie Alternativen gegeben hätte, kann sich der Kunde bei seiner Bank schadlos halten. Juristisch gesehen spielt hier nicht nur das Steuer- und Rechtsberatungsverbot eine Rolle. Hinzu kommt häufig der Vorwurf eines Betrugs, da die Bankberater Kompetenzen vorspiegeln, die sie in Tat und Wahrheit im internationalen Bereich gar nicht haben. Und schließlich kann sich der Kunde meist auf eine sittenwidrige Schädigung durch die Bank berufen.
Aus Sicht deutscher Kunden sind die Strafbarkeitsaussichten gut. Der Dreh für diese Klagen: Hat der Berater Beihilfe zu mehreren Steuerhinterziehungen des Kunden begangen – das heißt, hat der Kunde die Einkünfte aus seinen ausländischen Konten und Depots über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg verschwiegen –, haftet der Berater für die gesamten hinterzogenen Steuern, wenn sein Vorsatz auch auf die Steuerhinterziehung gerichtet war. Eine unmittelbare Haftung der Bank besteht laut Abgabenordnung nämlich dann, wenn ihre Vertreter oder Verfügungsberechtigten bei Ausübung ihrer Obliegenheit Steuern hinterzogen haben und hierdurch selbst Steuerschuldner oder Haftende geworden sind.
Klingt kompliziert? Ein Beispiel macht’s einfacher: Eine Schweizer Bank bringt Schwarzgelder eines Kunden in eine Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands ein. Zudem stellt sie
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