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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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als Kapitalgesellschaft gewählt haben. Dabei ist unerheblich, wo der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt. Liegt dieser bei einer ausländischen Gesellschaft in den USA , wird die unbeschränkte Steuerpflicht nur dadurch begründet, dass der Gesellschaftssitz verlegt und die Gründungsurkunde bei der zuständigen Behörde eingereicht wird.
    Die unbeschränkte Steuerpflicht führt dazu, dass das gesamte, weltweit erzielte Einkommen der Kapitalgesellschaft in den USA steuerpflichtig ist. Ausländische Kapitalgesellschaften unterliegen mit ihren steuerpflichtigen US -Quelleneinkünften der beschränkten Steuerpflicht . Die US -Steuersätze für Kapitalgesellschaften liegen zwischen 15 und 35 Prozent.
    Die Accumulated Earnings Tax (AET) kann im Fall einer späteren Ausschüttung der Gewinne, für die bereits AET entrichtet wurde, nicht auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet werden. Damit handelt es sich um eine echte Strafsteuer.
    Besitzsteuer
    Die meisten Bundesstaaten und lokalen Gebietskörperschaften erheben eine Steuer auf das Grundvermögen (Real Property Tax), die zwischen 0,5 und 2,5 Prozent des Grundvermögens liegt. Einige Bundesstaaten und lokale Gebietskörperschaften fordern zudem eine Steuer auf bewegliches materielles oder immaterielles Betriebsvermögen (Property Tax).
    Erbschaftsteuer nur für Superreiche
    Für die Erbschaftsteuer galt für 2011 ein Freibetrag von einer Million US-Dollar sowie ein Höchststeuersatz von 55 Prozent. Attraktiver wird es für die Jahre 2012 und 2013 mit einem lebzeitigen Freibetrag von 5 Millionen US-Dollar. Ist dieser zu Lebzeiten nicht verbraucht, gilt er auch für die Bundesnachlasssteuer. Der Spitzensteuersatz der Federal Gift Tax und der Federal Estate Tax beträgt nur 35 Prozent.
    Auswirkung auf deutsch-amerikanische Ehen und Nachfolgegestaltungen
    Ein deutscher Ehegatte eines US-Schenkers kann an diesem einmaligen Schenkungsfreibetrag von 5 Millionen US-Dollar partizipieren und ist nicht auf die jährliche Schenkungsteuerfreistellung zwischen US-Bürgern und Ausländerehegatten von 136 000 US-Dollar pro Jahr angewiesen. Dabei kann diese Jahressteuerbefreiung mit dem Freibetrag von 5 Millionen US-Dollar kombiniert werden. Damit entfällt bei vielen deutsch-amerikanischen Ehen die Notwendigkeit zur Einrichtung komplexer Testamentsstrukturen, um den überlebenden deutschen Ehepartner zu begünstigen.
    Dies hat auch Konsequenzen für rein deutsche Ehepaare, die einen Feriensitz in den USA unterhalten. Aufgrund der Vorschriften des DBA kann nämlich bei Erwerben von Todes wegen dieser besondere Erbschaftsteuerbetrag kombiniert werden mit einer Vorschrift des Erbschaftsteuer-DBA. Nach dieser Vorschrift sind bei Ehepaaren, die nur wegen des Grundbesitzes in den USA steuerpflichtig sind, 50 Prozent des erbschaftsteuerbaren Erwerbes von der Erbschaftsteuer aufgrund des DBA freigestellt. Mit beiden Elementen können große Vermögensbestandteile auf den überlebenden Ehepartner ohne US-Steuern übergehen.
    Kann man in deutsch-amerikanischen Familienverhältnissen diese Freibeträge für den Ehepartner nutzen, unterliegt man nicht dem US -Erbschaftsteuerzugriff und muss nur – dann mit deutschen Gestaltungselementen – die deutsche Erbschaftsteuer auf ein erträgliches Maß reduzieren.
    Reiche sollen stärker belastet werden
    Im Kampf gegen das ausufernde Haushaltsdefizit sollen bestehende Steuererleichterungen abgeschafft und Besserverdienende stärker besteuert werden (Buffet-Steuer). Diese Maßnahme soll 2 Billionen US-Dollar einbringen.
    Delaware ist für Ausländer und nicht in den USA ansässige Unternehmen attraktiv, weil dort außerhalb des Bundesstaates erzielte Gewinne nicht versteuert werden müssen.
    Dient eine derartige Gesellschaft nicht nur als Aushängeschild, sondern werden darüber tatsächliche Geschäfte abgewickelt, unterliegt man automatisch den vollen US-Steuern. Steuerfreiheit besteht nur, solange unter anderem keine Geschäfte in den USA abgewickelt, keine Handelslizenzen und keine Bundessteuernummer beantragt und die Gewinne der Gesellschaft nicht in den USA ausgeschüttet werden. In jedem Fall braucht es vor Ort fachkundige Beratung (vgl. Ausführungen zu U.S. Corporation, s. S. 164).
    Weitere Informationen und Ansprechpartner:
    Botschaft

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