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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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Fokus darauf, Unregelmäßigkeiten aufzudecken.
    Laut OECD haben weltweit 38 Länder ein stark ausgeprägtes Bankgeheimnis und niedrige oder gar keine Steuern. Seit Mitte der 1960er-Jahre versuchen Steuerbehörden weltweit stärker der Steuerflucht entgegenzutreten. In den USA wurde 1962 „Subpart F“, in Deutschland 1972 das „Außensteuergesetz“ eingeführt. Immer mehr Staaten folgten dem Vorbild der USA . Ziel war es, der unstatthaften Verlagerung von Gewinnen in ausländische Körperschaften, in „Controlled Foreign Companies“ entgegenzutreten.
    Ein neues Kapitel im Kampf gegen Steueroasen wurde 2008 aufgeschlagen. Deutschland und Frankreich forderten die „Schwarze Liste“ der OECD um diverse „unkooperative“ Staaten der EU auszuweiten. Aufgrund ihres Bankgeheimnisses, unzureichender Amtshilfe oder eines nicht weit genug gehenden Informationsaustausches sollte die Liste um die Schweiz, Luxemburg und Österreich erweitert werden. Ziel war, den internationalen Druck zu erhöhen. Im Frühjahr 2009 knickten Europas Steueroasen schließlich ein. Regelungen das Bankgeheimnis betreffend wurden gelockert, Informationsaustausch- und Amtshilfeabkommen geschlossen.
    Dass der Kampf gegen Steuersünder damit noch nicht vorbei war, unterstrich der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) im Juni 2010 im verabschiedeten Beschluss zur Koordination von Missbrauchsbestimmungen. Er wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass der Rechts- und Amtshilfe eine Schlüsselfunktion beim Aufspüren und Bekämpfen von missbräuchlichen Strukturen zukomme. Auch der EuGH stellt Steuerzahler immer wieder vor neue Herausforderungen.
    Das erklärte Ziel der Europäischen Union ist ein gemeinsamer, freier Binnenmarkt mit einem freien Wettbewerb der Wirtschaftssysteme. Der EU -Vertrag gewährt Unternehmen die Freiheit, den Mitgliedstaat mit den für sie optimalen wirtschaftlichen – auch steuerlichen – Bedingungen zu wählen. Nach Ansicht des EuGH findet diese Freiheit in einer in ihrer Gesamtheit künstlichen Konstruktion, einer Offshore-Gesellschaft, jedoch ihre Grenze. Deren Zwischenschaltung weist laut EuGH keinen wirtschaftlichen Grund auf, sondern dient lediglich der Vermeidung von Steuern. Auch die Rechtsprechung hat Grenzen gezogen.
    In mehreren Urteilen wurde die Verlagerung von Passiveinkünften in niedrig besteuerte Auslandsgesellschaften als Missbrauch eingestuft und damit die gewünschte Steueroptimierung vereitelt. Die Finanzbehörden nutzen diese Urteile häufig, um aus Sicht des Fiskus unerwünschte Gestaltungen zu bekämpfen.
    Munition im Kampf gegen unliebsame Steuermodelle stellt das Steuerbekämpfungsgesetz dar. So greift die Finanzbehörde beispielsweise pauschal fremdfinanzierte, konzerninterne Anteilsübertragungen an und versagt die Abzugsfähigkeit der Finanzierungszinsen. Neue Informationsaustauschabkommen mit diversen Steueroasen aus den letzten Jahren sollen zudem die Informationsbeschaffung für den Fiskus erleichtern. Daneben bietet das Betrugsbekämpfungsgesetz Möglichkeiten im Kampf gegen Steuerbetrug. Das trifft vor allem für die Bereiche Körperschaft- und Umsatzsteuer zu.
    Heute werden Offshore-Konstruktionen deutlich kritischer auf den Prüfstand gestellt als noch vor wenigen Jahren. Die Trends zur Verschärfung im Umgang mit der Offshore-Welt bedeuten aber nicht, dass Steueroptimierung, die sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bewegt, ein für allemal abgeschafft ist. Legale Steuerplanung – auch länderübergreifend – ist legitim.
    Multinationale Unternehmen setzen zunehmend auf eine langfristige Steuerplanung, um Kosten und Risiken zu minimieren. Für heutige Entscheider in Unternehmen ist es nicht mehr ausreichend, sich einzig in einem Steuersystem auszukennen. Sie haben den Spagat zwischen dem Kostenoptimierungszwang der Anteilseigner und dem nur allzu menschlichen Bedürfnis der Rechtssicherheit im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung zu schaffen. Hierzu gehören auch länderübergreifende Steuersparmöglichkeiten.
    Gleiches gilt für Vermögende, die international operieren und ihre Vermögenswerte länderübergreifend selbst verwalten oder verwalten lassen. Das fängt bei Immobilien an und hört bei Unternehmensbeteiligungen nicht auf. Für sie sind mit einem Schritt ins Ausland neben den

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