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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 EStG). Für die Abgeltungsteuer genügt es vielmehr, dass für die im Auslandsdepot veranlagte Kapitalforderung
eine Rückzahlung zugesagt oder
ein Entgelt zugesagt oder
eine Rückzahlung geleistet oder
ein Entgelt geleistet
    worden ist. Somit unterliegen auch Erträge aus reinen Spekulationspapieren wie Vollrisikozertifikate usw. der Abgeltungsteuer . Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer auf Kapitalforderungen jeder Art stellen laufende Zinsen sowie sonstige Entgelte und geldwerte Vorteile dar, die als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung/Kapitalnutzung gewährt werden.
    Ebenfalls in der Einkommensteuererklärung zu versteuern sind der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen „anleiheähnlicher“ Art. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung und Rückzahlung der im Auslandsdepot befindlichen Forderungspapiere. Der Abgeltungsteuer unterliegen alle Spekulationserträge, bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens, die Ertragserzielung oder beides unsicher ist. Darunter fallen insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten aus dem Auslandsdepot.
Termingeschäfte
    Der Kapitalertragsteuer unterliegen Gewinne aus Termingeschäften (Forwards, Futures, Optionsgeschäften, Swaps), durch die der Kapitalanleger einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EStG). Als Termingeschäft gilt ein Börsengeschäft, bei dem die Erfüllung des Vertrags nach dem Kassageschäft erfolgt. Als maßgeblicher Zeitraum zwischen Kassageschäft und Vertragserfüllung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Tagen. Als Termingeschäft gelten auch sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Börsenwert
von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
dem Kurs von Devisen, Waren, Edelmetallen, sonstigen Rohstoffen,
Zinssätzen oder anderen Erträgen usw.
    abhängt. Darunter fallen insbesondere Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards oder Futures, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts und unabhängig davon, ob das Termingeschäft an der Börse direkt eingegangen worden ist oder in einem Wertpapier verbrieft ist.
Optionsgeschäfte
    Eine Option umfasst eine bestimmte Art von Termingeschäften, die abgeltungsteuerlich gesondert durch § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG erfasst werden. Zertifikate und Optionen entsprechen sich wirtschaftlich, unterscheiden sich aber in ihrer Ausgestaltung dergestalt, dass der Inhaber eines Optionsrechts dieses ausüben muss, andernfalls das Optionsrecht wertlos verfällt, während der Inhaber eines Zertifikates ein Festgeschäft getätigt hat, dessen Anlageerfolg von der Wertentwicklung des entsprechenden Basiswertes abhängt. Erträge aus über ein Auslandsdepot abgewickelten Optionsgeschäfte werden sowohl auf Seiten eines Optionsberechtigten als auch auf Seiten des Stillhalters (Optionsverpflichteten) der Abgeltungsteuer unterworfen; sie sind vom Auslandsgeldanleger zu erklären.
Zertifikate
    Einkünfte im Zusammenhang mit Zertifikaten im Auslandsdepot unterliegen der Abgeltungsteuer. Bei der Veräußerung oder Einlösung von Garantiezertifikaten (alle anleiheähnlichen Wertpapieranlagen, die unter den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen) ist stets der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erlös und den Anschaffungskosten der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. 11 Sind die Zertifikate im Auslandsdepot veranlagt, müssen die Einkünfte im Rahmen der Steuerveranlagung vom steuersensitiven Geldanleger erklärt werden.
Investmentfonds
    Steuersensitive Geldanleger mit Investmentfonds im Auslandsdepot müssen thesaurierte laufende Erträge als ausschüttungsgleiche Erträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Inländische Investmentfonds führen die Abgeltungsteuer auf ausschüttungsgleiche Erträge für Rechnung des Fonds direkt an die Finanzkasse ab. Dadurch mindert sich

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