Steuersensitive Geldanlage
der VeräuÃerung nach Abzug der VeräuÃerungskosten und den Anschaffungskosten). Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen oder besonderen Vergünstigungen werden jedoch diverse Kürzungen und Hinzurechnungen vorgenommen. 16 Nach MaÃgabe dieser Vorschrift errechnete Gewinne werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG fingiert, das heiÃt, die Abgeltungsteuer greift beim Investmentfondsanleger wie bei VeräuÃerungsgewinnen aus Anteilscheinen an Kapitalgesellschaften (Aktien).
Anlegerhinweis 7
Der Abgeltungsteuer unterliegen offene Immobilienfonds, nicht aber gewerbliche geschlossene Fonds und geschlossene Immobilienfonds.
Europäische Quellensteuern: EU-Zinssteuer und EU-Steuerrückbehalt
Begriff und Umfang der EU-Zinssteuer
Seit dem 1. Juli 2005 werden in allen EU-Mitgliedsstaaten, in fünf europäischen Drittländern und den relevanten abhängigen oder assoziierten Gebieten der Mitgliedsstaaten Zinserträge gemäà den Vorgaben der EU-Zinsrichtlinie einer EU-Zinssteuer unterworfen. Von dieser EU-Steuer betroffen sind bestimmte Zinserträge, welche von einer EU-Auslandsbank zugunsten eines Empfängers mit steuerlicher Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gutgeschrieben werden.
Die EU-Zinssteuer ist eigentlich gar keine Quellensteuer, 17 sondern in ihrem Kern ein Meldeverfahren bzw. ein Informationssystem, das die Besteuerung der steuerpflichtigen Leistung an den Leistungsempfänger durch eine Kontrollmitteilung der Zahlstelle (Auslandsbank) an die für den steuerpflichtigen Kapitalanleger zuständige Steuerbehörde sicherstellt.
Der EU-Zinsbesteuerung unterliegen alle Zinszahlungen ungeachtet ihrer Herkunft, die durch eine innerhalb des Hoheitsgebietes, auf das der EG-Vertrag gemäà seinem Art. 299 Anwendung findet, gelegene Zahlstelle (im Regelfall die kontoführende Bank) gezahlt werden. Dies bedeutet, dass auch solche Zinsen erfasst sind, die aus Quellen Dritter, also Nicht-EU-Mitgliedsländer, stammen, sofern diese in Erfüllung der Schuld eines auÃerhalb der EU ansässigen Schuldners bezahlt werden. Zahlungsempfänger muss dabei eine natürliche Person sein bzw. die Zinszahlung muss zugunsten einer solchen erfolgen (so genannter âwirtschaftlicher Eigentümerâ 18 ) und die natürliche Person muss in einem anderen Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sein. Die Zinszahlungen müssen also an eine natürliche Person bezahlt werden, die auch der âeffektive Empfängerâ, d.h. der Endempfänger ist, und es muss sich um eine âgrenzüberschreitende Zinszahlungâ handeln, d.h. Zahlstelle und der effektive Empfänger müssen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ansässig sein.
Gemäà Art. 6 Abs. 1 der EU-Zinsrichtlinie gelten als melde- bzw. quellensteuerpflichtige Zinszahlung im Einzelnen:
auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht, und unabhängig davon, ob sie ein Gewinnbeteiligungsrecht beinhalten oder nicht. Darunter fallen insbesondere Erträge aus Anleihen, 19 einschlieÃlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne;
bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im obigen Sinne aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
kapitalisierte Zinsen sowie der Zinsanteil aus dem Verkauf von sog. Zero- oder Discountbonds;
direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden;
aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an Investmentfonds usw. realisiert werden. 20
Der EU-Zinsbesteuerung unterfallen alle Zinszahlungen ungeachtet ihrer Herkunft, die durch eine innerhalb des Hoheitsgebietes, auf das der EG-Vertrag gemäà seinem Art. 299 Anwendung findet, gelegene Zahlstelle (im Regelfall die kontoführende Bank) gezahlt werden. Dies bedeutet, dass auch solche Zinsen erfasst sind, die aus Quellen Dritter, also Nicht-EU-Mitgliedsländer stammen, sofern diese in Erfüllung der Schuld eines auÃerhalb der EU ansässigen Schuldners bezahlt werden. Allerdings gilt auch hier wieder die Einschränkung, dass die Zinszahlungen an eine natürliche Person bezahlt werden müssen, die auch der âeffektive Empfängerâ, d.h.
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