Steuersensitive Geldanlage
der Nettoinventarwert inländischer Thesaurierungsfonds durch die Abgeltungsteuer â und damit auch der Ertrag für den steuersensitiven Geldanleger.
Der Umfang der ausschüttungsgleichen Erträge wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 erheblich erweitert. Unter anderem wurden Stückzinsen in den Kreis der abgeltungsteuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge aufgenommen. Der Abgeltungsteuer unterliegen nach neuem Recht sämtliche Kapitalerträge, die ein Investmentfonds ânach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttungâ verwendet. 12 Ausgenommen davon sind Stillhalterprämien, Gewinne aus Termingeschäften (u.a. Optionen, Futures, CFDs), Gewinne aus der VeräuÃerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere VeräuÃerungsgewinne aus Aktien) und der Einlösung und VeräuÃerung von Kapitalforderungen, aktienähnlichen Genussrechten, Kapitalforderungen aus Nullkuponanleihen und andere zahlreiche gesetzlich normierte Ausnahmen. 13 Damit versteuert der steuersensitive Kapitalanleger eines Thesaurierungsfonds alle Kapitalerträge bzw. zahlt Abgeltungsteuer jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Fonds die ausschüttungsgleichen Erträge vereinnahmt hat (mit Ausnahme der oben bzw. im Gesetz genannten Erträge).
Anlegerhinweis 5
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer unverändert fort gilt das âFondsprivilegâ der steuerfreien Vereinnahmung von VeräuÃerungsgewinnen bei Thesaurierung; allerdings sind die thesaurierten VeräuÃerungsgewinne hieraus â wie nachfolgend dargestellt â bei Anteilsverkauf nachzuversteuern, da Gewinne aus der Rückgabe oder VeräuÃerung von Investmentfondsanteilen zu den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften gehören; unabhängig davon, ob der Fonds ein Ausschüttungsfonds oder ein Thesaurierungsfonds ist.
Ebenfalls im Katalog der ausschüttungsgleichen Erträge enthalten sind Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie aus GrundstücksveräuÃerungsgeschäften innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Das sind steuerpflichtige private VeräuÃerungsgeschäfte.
Anlegerhinweis 6
Bei Thesaurierungsfonds kommt die Thesaurierungsgutschrift bei der Bank bereits durch die Abgeltungsteuer geschmälert an. Dafür gibt es auch kein Sammelantragsverfahren. Aber § 7 Abs. 6 InvStG beinhaltet die Möglichkeit, dass der Fonds einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet, und zwar dann, wenn der Gläubiger der Erträge ein Steuerausländer ohne Wohnsitz ist. Dazu muss sich der Fonds von der Bank versichern lassen, dass keine Steuern umgangen werden. Ausländische Geldanleger, die in Deutschland nicht der Abgeltungsteuer unterliegen und in einen deutschen thesaurierenden Investmentfonds investiert haben, müssen sich die vom Fonds abgeführte Abgeltungsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge somit erstatten lassen.
Eine Erstattung des einbehaltenen Steuerbetrags durch die Investmentgesellschaft ist auch bei den natürlichen Personen möglich, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Eine Erstattung ist aber nur dann möglich, wenn sich der Investmentanteil zum fiktiven Zuflusszeitpunkt in einem inländischen Depot befindet. Die Investmentgesellschaft muss sich bei einem Direktantrag über die Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 154 AO (Kontenwahrheit) selbst Gewissheit verschaffen. Bei einem Antrag über das depotführende inländische oder ausländische Kreditinstitut muss dieses der Investmentgesellschaft versichern, dass nach den Depotunterlagen der Gläubiger der Kapitalerträge weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat. 14
Ausgeschüttete Gewinne aus der VeräuÃerung von vom Investmentfonds angeschaffter Wertpapiere sind seit 1.1.2009 für den Privatanleger nicht mehr steuerfrei. Schütten offene Fonds Gewinne aus VeräuÃerungen von Wertpapieren aus, unterliegen diese investorenunspezifisch der Abgeltungsteuer. Dasselbe gilt auch für Termingeschäfte bzw. rein spekulative VeräuÃerungserträge aus Zertifikaten. 15
Der abgeltungsteuerpflichtige VeräuÃerungsgewinn errechnet sich dabei im Prinzip analog zur Gewinnermittlung bei Wertpapieren (das heiÃt aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus
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