Steuersensitive Geldanlage
hat jemand dort, âwo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweiltâ (§ 9 Satz 1 AO). Als Aufenthalt kommt grundsätzlich jede körperliche Anwesenheit in Betracht. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt nicht das Innehaben einer Wohnung voraus. Der steuersensitive Geldanleger wird im Regelfall einen Wohnsitz in Deutschland begründet haben, aus dem sich seine unbeschränkte Steuerpflicht und damit auch die Steuerpflicht seiner Einkünfte aus ausländischen Kapitalerträgen ergibt.
Ausländische Kapitaleinkünfte werden von der deutschen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) nicht erfasst, wenn sie im Ausland anfallen bzw. einem ausländischen Konto/Depot gutgeschrieben werden. Grund hierfür ist, dass ausländische Kreditinstitute (bis auf Schweizer Kreditinstitute sowie Banken im Fürstentum Liechtenstein 6 ) keine Abgeltungsteuer nach deutschem Muster erheben. Dies gilt neben den Dividenden und positiven VeräuÃerungsergebnissen auch für Erträge aus sogenannten âverbrieften Forderungenâ (Anleihen) als auch für Erträge aus Spareinlagen, Festgelder usw., für die das ausländische Kreditinstitut selbst Schuldner ist.
Ausländische Kapitalerträge unterliegen derselben Besteuerung wie inländische. 7 So sind nicht bereits mit der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) belastete ausländische Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben; die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich entsprechend um 25 Prozent der Einkünfte. 8 Im Ausland angefallene Quellensteuern können auf die deutsche Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) entsprechend angerechnet werden. 9
Anlegerhinweis 3
Kapitalanleger können mit einem Konto im â auÃereuropäischen â Ausland (ohne Schweiz/Liechtenstein, bei Zinseinkünften auch ohne Ãsterreich und Luxemburg) den sofortigen Abzug der Abgeltungsteuer auf Zins- und Dividendenerträge sowie VeräuÃerungsgewinne legal vermeiden und erzielen so einen attraktiven Zinseszins- bzw. Steuerstundungseffekt (vgl. hierzu Teil 4, Abschnitt: Attraktiver Steuerstundungseffekt).
Erträge aus Aktienanlagen, Genussscheinen und sonstigen Unternehmensbeteiligungen aus dem Auslandsdepot
Der innerdeutschen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) unterliegen laufende Erträge aus den Kapitalanlageformen Aktien, Genussscheinen und diversen Unternehmensbeteiligungen. Bei ausländischen Dividendenzahlungen erfolgt der Steuerabzug anders als bei den inländischen nicht vom Schuldner der Kapitalerträge (der ausschüttenden Kapitalgesellschaft), sondern von der auszahlenden Stelle (der depotführenden Bank); die Abgeltungsteuer wird bei Dividendeneinkünften als Kapitalertragsteuer erhoben.
Neben den laufenden Erträgen unterliegen auch die Gewinne aus der VeräuÃerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wie z.B. Aktien der Abgeltungsteuer.
Als der Abgeltungsteuer unterliegender Gewinn gilt die Differenz zwischen den Einnahmen aus der VeräuÃerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem VeräuÃerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Kapitalanleger müssen also wie folgt rechnen:
Einnahmen aus der VeräuÃerung
./. Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem VeräuÃerungsgeschäft
./. Anschaffungskosten (und Anschaffungsnebenkosten) = abgeltungsteuerpflichtiger VeräuÃerungsgewinn (Unterschiedsbetrag)
Dieser Unterschiedsbetrag kann sowohl positiv (Gewinn) als auch negativ (Verlust) sein.
Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der VeräuÃerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. 10 Damit erfasst die Abgeltungsteuer auch die sich aus Währungsschwankungen ergebenden Gewinne.
Anlegerhinweis 4
Die Anschaffung von Wertpapieren in fremder Währung oder der Erwerb von ausländischen Anleihen bringt keine Steuerersparnisse. Währungsgewinne unterliegen durch die zwingende Euro-Umrechnung der Abgeltungsteuer.
Erträge aus Finanzinnovationen und Kapitalforderungen jeder Art
Laufende Erträge aus den Kapitalanlageformen der Finanzinnovationen und Kapitalforderungen jeder Art aus dem Auslandsdepot unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), wenn die Rückzahlung des
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