kann. Durch die Aufnahme von Fremdkapital kann die Beteiligungsgesellschaft auÃerdem sowohl die Miet- als auch die Verkaufsrendite erhöhen.
Eckdaten des Genohausfonds II GmbH & Co KG im Ãberblick:
Emissionszeitraum
bis 31. Dezember 2012, Verlängerung um ein Jahr möglich
Rechtsform
Kommanditbeteiligung an Publikumsfonds über Treuhänder, HR-Eintragung als unmittelbare Beteiligung möglich
Geplantes Fondsvolumen
⬠15 Mio.
Mindestlaufzeit
bis 31. Dezember 2020, Verlängerung um ein Jahr möglich
Mindestbeteiligung
⬠10.000,- zzgl. 5% Agio, Einlage fällig in einer Summe
Fremdkapital
bis zu 100% des investierbaren Eigenkapitals möglich
Investitionsquote
bis zu 170% des Zielkapitals (⬠15 Mio.) bei Aufnahme von 100% Darlehen
Emissionskostenquote
14,3% nach Abzug des Agios
Einkunftsart
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Haftsumme
1% der Einlage
Investitionsklasse
geschlossener Immobilienfonds für den Erwerb von Ein-/Zweifamilienhäusern und Grundstücken nach vorgegebenen Investitionsgrundsätzen aus ZwangsmaÃnahmen und nicht bedienten Krediten
Entnahmen
monatliche oder jährliche Entnahmen i.H.v. 5% p.a. des gebundenen Kapitals möglich
Kündigung
möglich mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres, frühestens jedoch zum 31.12.2013
Weitere Informationen
GenoHaus Fonds II GmbH & Co. KG Pflugfelder StraÃe 22 · 71636 Ludwigsburg Tel.: 0 71 41- 49 89 0 · Fax: 0 71 41- 49 89 299 Mail:
[email protected] · Web: www.geno.ag
[188] Zu den privaten VeräuÃerungsgeschäften vgl. oben Teil 2 Abschnitt Steuerstrategien für als private VeräuÃerungsgeschäfte zu qualifizierende Kapitalanlagen.
[189] BMF vom 11.10.2007 a.a.O, Ziffer 21, 23.
[190] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[191] Vgl. § 7i EStG.
[192] § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG.
Teil 11: Ausländische Quellensteuern: Anrechnung und Rückvergütung
Gezahlte ausländische Quellensteuern lassen sich auf Antrag zurückholen. Gewusst wie, bedeutet das bares Geld!
Die Anrechnung gezahlter ausländischer Quellensteuern im System der Abgeltungsteuer
Die Anrechnung gezahlter ausländischer Steuern im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung ist im Einkommensteuergesetz eigenständig geregelt. [193] Anrechenbar sind auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen ErmäÃigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern, maximal jedoch 25 % der ausländischen Steuern auf den einzelnen Kapitalertrag.
Gezahlte bzw. auf ausländische Erträge einbehaltene ausländische Quellensteuern werden von dem depotführenden inländischen Kreditinstitut im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt, im Rahmen der Führung des Verlustverrechnungstopfes [194] so, dass der Kapitalanleger in vielen Fällen nichts Weiteres zu unternehmen hat. Dem inländischen Kapitalanleger entsteht diesbezüglich grundsätzlich kein zusätzlicher Erklärungs- oder Deklarierungsbedarf; insbesondere ist kein gesondertes Antragsveranlagungsverfahren für Kapitalanleger mit quellensteuerbelasteten ausländischen Kapitalerträgen notwendig.
Eine Anrechnung erfolgt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen:
Die einbehaltene Quellensteuer war nicht höher als die âanrechenbareâ nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
Es ist per Saldo eine Abgeltungsteuerschuld entstanden, d.h. die Gewinne überwogen gegenüber den Verlusten.
Die Abgeltungsteuer berechnet sich unter Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Quellensteuern aus folgender Formel:
Dabei steht âeâ für die nach den steuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Kapitaleinkünfte, âqâ für eventuell anrechenbare ausländische Steuern und âkâ für den Steuersatz der entsprechenden Religionsgemeinschaft, welcher der Kapitalanleger angehört.
Beispiel:
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen insgesamt 25.000 â¬. Aus ausländischen Geldanlagen ist eine Quellensteuer von 3.000 ⬠anrechenbar. Der Kirchensteuersatz beträgt 8 %.
Die Abgeltungsteuer beträgt:
Den Anrechnungsbetrag für die ausländischen Quellensteuern weist das depotführende Kreditinstitut in der Jahressteuerbescheinigung unter âSumme der angerechneten ausländischen Steuerâ aus.
Die ausländischen