Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Bank zieht also 500 ⬠an deutscher Abgeltungsteuer ab, schreibt aber gleichzeitig 300 ⬠nach DBA anrechenbare österreichische KESt an. Der Anleger erhält von den 2.000 ⬠Bruttodividende somit netto 1300 â¬.
Position
Betrag in â¬
Bruttodividende
2000
Ãsterr. KESt 25Â %, (15Â % anrechenbar)
500
Nettodividende an dt. Bank
1500
Kapitaleinkünfte abgeltungsteuerpflichtig § 20 I Nr. 1 EStG
2000
Abgeltungsteuer 25Â %
500
Anrechenbare ausl. Quellensteuer 15Â %
300
Es verbleibt dem Anleger (2000-500-500+300)
1300
Erstattungsfähige Quellensteuer (500-300)
200
Nettodividende incl. /excl. Rückerstattung
1500 / 1300
Steuerstrategie 101
Den Ãberbetrag von 200 fordert der Kapitalanleger mittels Antrag von Ãsterreich zurück. Formulare dazu gibt es online auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern (siehe oben).
Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer aus einem Nicht-DBA-Staat ist Voraussetzung, dass ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Solche liegen vor, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist. [198] Darüber hinaus müssen die oben genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, insbesondere das Tatbestandsmerkmal âder deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuerâ.
Anrechnung gezahlter Steuern nach der EU-Zinssteuer-Richtlinie (EU-Zinssteuer bzw. EU-Steuerrückbehalt)
Luxemburg, Ãsterreich sowie die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein erheben alternativ zu dem nach der EU-Zinssteuer-Richtlinie obligatorischen Meldeverfahren eine EU-Zinssteuer â in der Schweiz und in Liechtenstein als EU-Steuerrückbehalt bezeichnet. Der Steuersatz war in der Vergangenheit im Vergleich zur deutschen Abgeltungsteuer sehr moderat und konnte angesichts einer âanonymenâ Abführung der Steuer auch verschmerzt werden. Doch das änderte sich zum 1. Juli 2011. Der Quellensteuersatz stieg zu diesem Stichtag auf 35 % und übersteigt damit erstmals den Abgeltungsteuersatz.
Steuerstrategie 102
Kapitalanleger mit Kapitaleinkünften aus zinsabwerfenden Geld- und Wertpapieranlagen aus diesen Ländern, die bislang steuerehrlich waren und ihre Zinserträge in der Einkommensteuererklärung angegeben haben lassen sich die seit dem 1. Juli 2011 zu viel bezahlte EU-Zinssteuer vom Fiskus zurückerstatten. Denn die auf Zinserträge einbehaltene EU-Zinssteuer ist in Höhe des von der Bank bescheinigten Betrages wie eine Einkommensteuervorauszahlung voll anrechenbar (§ 14 ZIV).
Die Anwendung von DBA-Anrechnungsregeln ist bei Anrechnung der EU-Zinssteuer ausgeschlossen. Die Anrechnung erfolgt im Festsetzungsverfahren gesondert in der Anrechnungsverfügung. Damit bleibt es bei der Berücksichtigung der EU-Quellensteuer auÃerhalb der Steuerfestsetzung â ohne Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer. [199]
Zur Rückerstattung zu viel gezahlter EU-Zinssteuer fügt der Kapitalanleger in seiner Einkommensteuererklärung die Anlage KAP ausgefüllt bei. Er trägt die EU-Zinssteuer in der bescheinigten Höhe in der Anlage KAP (KZ 54.67) ein.
Beispiel:
Anleger A erhielt im Januar 2012 eine Zinsgutschrift von 100 ⬠aus Geldanlagen in der Schweiz. Bereits abgezogen wurden 35 % EU-Steuerrückbehalt, das waren 53,84 â¬, die Bruttozinsen betrugen also rund 153 â¬. Anleger A erhält von seiner Schweizer Bank eine Gutschriftsabrechnung, auf der die einbehaltene Quellensteuer bescheinigt ist. Der Anleger gibt die Zinserträge sowie die einbehaltene Quellensteuer in seiner Einkommensteuererklärung an und erhält rund 11 ⬠erstattet, wie nachfolgende Rechnung zeigt:
Bruttozinserträge
153,84 â¬
EU-Steuerrückbehalt (35 %)
53,84 â¬
Nettozinsertrag (Auszahlung)
100 â¬
Steuerpflichtig nach Abgeltungsteuer
153,84 â¬
Abgeltungsteuer (bei 8Â % Kirchensteuer, inkl. Solizuschlag = 27,82Â %
42,80 â¬
Anrechenbare EU-Zinssteuer (Steuerrückbehalt)
53,84 â¬
Differenz (Erstattungsanspruch gegenüber dem deutschen Wohnsitzfinanzamt)
11,04 â¬
Die gezahlte EU-Zinssteuer muss von den Banken nicht nach einem vorgeschriebenen Muster bescheinigt werden. Daher sind zur Anrechnung der Steuer alle Bescheinigungen (wie z.B.
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