Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) bezogenen Kapitalerträge entfallenden deutschen Steuer auf die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünfte anzurechnen. Die Steueranrechnung erfolgt auÃerdem erst im Nachrang einer etwaigen Verlustverrechnung. Dies bedeutet: Ãberwiegt in einem Veranlagungsjahr die Verlustverrechnung über sämtliche Kapitaleinkünfte und entsteht dadurch keine positive Abgeltungsteuer, verfällt die Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Dies deshalb, weil die eigenständigen Anrechnungsregelungen für ausländische Quellensteuern innerhalb der Schedulenbesteuerung keinen Abzug ausländischer Steuern bei der Einkünfteermittlung vorsehen. Damit ist auch ein Verlustvortrag oder -rücktrag auf andere Veranlagungszeiträume nicht möglich.
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geht auch dann ins Leere â und beim Anleger verbleibt die definitive Belastung mit der gezahlten und keinem ErmäÃigungsanspruch mehr unterliegenden ausländischen Quellensteuer â, wenn der Anleger seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht ausgeschöpft ist oder der Bank eine NV-Bescheinigung vorgelegt wird.
Steuerstrategie 99
Besitzt ein Kapitalanleger Wertpapieranlagen bei mehreren inländischen Kreditinstituten, bescheinigt diesem die Depotbank, der ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, einen Anrechnungsüberhang, der dadurch entsteht, dass nach Verlustverrechnung und Anwendung des Freistellungsauftrags die Abgeltungsteuer geringer ist als die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Die Bank weist diesen Betrag als âSumme der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuerâ in der Jahressteuerbescheinigung aus. Der Kapitalanleger kann anrechenbare, aber noch nicht angerechnete ausländische Steuer im Rahmen der Steuerveranlagung mit positiven Kapitalerträgen aus Wertpapierdepots anderer Kreditinstitute verrechnen. [195]
Verfügt der Kapitalanleger über keine weiteren Kapitalerträge, lässt sich ein unter gegebenen Umständen eintretender Verfall des Anrechnungspotenzials gezahlter ausländischer Quellensteuern auch nicht dadurch verhindern, dass der Kapitalanleger die Antragsveranlagung wählt. Denn die Anrechnung wird in jedem Fall lediglich auf die zusätzliche deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf alle Kapitaleinkünfte entfällt; eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften ist insoweit ausgeschlossen, ebenfalls die Möglichkeit eines Steuerabzugs. [196]
Bei der Abgeltungsbesteuerung nicht angewendet wird die so genannte länderbezogene Berechnung von Anrechnungshöchstgrenzen (âper country limitationâ). Dies kommt einerseits Aktienanlegern mit Anteilen an unterschiedlichen ausländischen Unternehmen aus verschiedenen Staaten zugute. Damit können besonders hohe Quellensteuern aus einem Staat unter Umständen mit niedrigen Quellensteuern aus einem anderen Staat verrechnet und so in der Summe zu einer Steueranrechnung führen. Letzteres wird aber durch die âper item limitationâ, die der Gesetzgeber dadurch eingeführt hat, dass er die Anrechnung ausländischer Steuern auf 25 % vom einzelnen Kapitalertrag limitiert, erheblich eingeschränkt. Ein ausländischer Quellensteuersatz von über 25 % kann so nicht mehr mit einem anderen ausländischen Quellensteuersatz kompensiert werden, der unter 25 % liegt.
Beispiel:
Anleger A erzielt:
Inländische Kapitaleinkünfte in Höhe von 10.000 â¬
Ausländische Kapitaleinkünfte in Höhe von 5.000 ⬠aus dem Land A, die gezahlte und anrechenbare Quellensteuer beträgt hier 35 % = 1.750 â¬.
Ausländische Kapitaleinkünfte in Höhe von 5.000 ⬠aus dem Land B. Der Quellensteuersatz beträgt hier nur 10 % = 500 â¬.
Innerhalb der Abgeltungsbesteuerung ergibt sich folgendes Bild:
Kapitaleinkünfte
Steuersatz/
Quellensteuer
Ausländische Steuer/davon anrechenbar
Abgeltungsteuer
Gesamtbelastung
-inländische
10.000 â¬
25Â %
2.500 â¬
2.500 â¬
-ausländische A
5.000 â¬
35Â %
1.750 â¬/1.250 â¬
1.250 â¬
1.750 â¬
-ausländische
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