Streitfaelle außergerichtlich loesen
Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen
Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Oberlandesgericht, das die Parteien in der Schiedsvereinbarung bestimmt haben, oder – wenn eine solche Vereinbarung fehlt – in dessen Bezirk der Schiedsort liegt. Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Eine Frist für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gibt es grundsätzlich nicht. Voraussetzung für Vollstreckbarerklärungen ist ein wirksamer Schiedsspruch, der den Förmlichkeiten der Zivilprozessordnung entspricht. Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst und datiert sowie unterschrieben und begründet sein, es sei denn, die Parteien haben den Verzicht auf eine Begründung vereinbart. Außerdem muss er den Parteien mitgeteilt worden sein. Eine Begründung ist nicht erforderlich bei einem Schiedsspruch „mit vereinbartem Wortlaut“, also einem Vergleich der Schiedsparteien. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem Gericht zurückgewiesen, kann und muss das Schiedsgericht diesen nachbessern. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn ein Grund für die Aufhebung des Schiedsspruchs vorliegt.
Die Aufhebungsgründe sind dann nicht zu berücksichtigen, wenn ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag bereits von einem staatlichen Gericht rechtskräftig abgewiesen worden ist oder wenn die Frist für ihre gerichtliche Geltendmachung abgelaufen ist. Die Frist zur Einreichung des Aufhebungsantrags beträgt drei Monate, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Frist beginnt zu laufen mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat.
Nicht erlaubt ist dem staatlichen Gericht die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs. Die Entscheidung des staatlichen Gerichts erfolgt durch Beschluss, der auch ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann. Eine mündliche Verhandlung ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn einer der genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts kann von einer unterliegenden Partei Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche
Nach der Zivilprozessordnung ist das „UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ anwendbar. Diese Grundsätze gelten auch für Fälle, in denen der Schiedsspruch in einem Land gefällt wurde, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat. Die Verweisung auf das UN-Übereinkommen hat zur Folge, dass dessen Bestimmungen als Teil des deutschen Rechts anzusehen sind. Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl zwischenstaatlicher Staatsverträge sowie von Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen. Sind mehrere Abkommen einschlägig, ist im Zweifel die günstigste Regelung auf den Fall anzuwenden.
Ob ein ausländischer Schiedsspruch vorliegt, bestimmt sich nach dem Schiedsort. Zuständig ist ebenfalls das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsgerichtsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet. Hilfsweise, wenn alle diese Kriterien nicht vorliegen, ist das Kammergericht zuständig, das in Berlin ansässig ist und den Status eines Oberlandesgerichts hat.
Die für weitere Verfahren bindende Anerkennung sowie die Vollstreckbarerklärung erfordern einen Antrag auf eine Gerichtsentscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des ausländischen Schiedsspruchs. Die Anerkennung selbst erfolgt formlos, die Vollstreckbarerklärung bedarf allerdings eines förmlichen Verfahrens, das den Regeln wie beim inländischen Schiedsspruch folgt. Als Ergebnis der Überprüfung des ausländischen Schiedsspruchs kann das staatliche Gericht nur die Anerkennung und Vollstreckbarkeit für das Inland anerkennen oder ablehnen. Die Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs steht einem staatlichen Gericht nicht zu. Entschieden wird durch Beschluss, gegen den die Beschwerde beim Bundesgerichtshof zulässig ist.
Wesentliches Erfordernis für die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs ist, dass dieser nach dem nationalen Recht, nach dem er zu beurteilen ist, auch verbindlich geworden ist. Der Schiedsspruch darf also keiner Aufhebung
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