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Streitfaelle außergerichtlich loesen

Streitfaelle außergerichtlich loesen

Titel: Streitfaelle außergerichtlich loesen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Peter Depré
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Angebracht sind allerdings eindeutige Regelungen, möglichst bereits in der Schiedsvereinbarung, um später Streitigkeiten in diesem Punkt zu vermeiden, der einer der besonderen Vorzüge des Schiedsgerichtsverfahrens ist.
    Verfahrensbeendigung durch Schiedsspruch
    Auch für den Schiedsspruch gilt der Grundsatz, dass die Parteien eine weitgehende Regelungshoheit haben. Ist nichts geregelt, werden Schiedssprüche von einem aus mehreren Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht mit der Mehrheit der Stimmen gefällt. Die Entscheidung kann auch dann gefällt werden, wenn einer der Schiedsrichter die Teilnahme an der Abstimmung verweigert. Der Schiedsspruch selbst ist schriftlich zu verfassen und durch den oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Schiedsspruch zu begründen, wobei die Begründung nicht der eines staatlichen Gerichts entsprechen muss. Es reicht aus, wenn zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln durch das Schiedsgericht Stellung genommen wird. Der Schiedsspruch ist den Parteien durch Übersendung eines unterschriebenen Exemplars zuzustellen. Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil. Zu dieser Wirkung gehört auch, dass die Rechtskraft des Schiedsspruchs einer erneuten Klageerhebung entgegensteht.
    Vergleich
    Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsgerichtsverfahrens über die anhängige Streitigkeit, beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Sogar Streitigkeiten, die nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens sind, können in diesem Vergleich mit verglichen werden. Jede Partei kann beantragen, dass das Schiedsgericht den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs „mit vereinbartem Wortlaut“ festhält. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch. Er kann insbesondere für vollstreckbar erklärt werden.
    Anfechtbarkeit des Schiedsspruchs
    Da das Schiedsgerichtsverfahren regelmäßig einstufig ist, ist der Schiedsspruch nicht anfechtbar, wenn nicht eine Rechtsmittelinstanz in Form eines Oberschiedsgerichts von den Parteien vereinbart ist.
    Anderweitige Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
    Wird eine Schiedsklageschrift nicht eingereicht, wird die Schiedsklage zurückgenommen oder einigen die Parteien sich auf eine einverständliche Verfahrensbeendigung, endet das Schiedsgerichtsverfahren durch einen entsprechenden Beschluss des Schiedsgerichts. Auch dieser Beendigungsbeschluss kann nicht angefochten werden.
    Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
    Wie auch die staatlichen Gerichte haben die Schiedsgerichte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über die Kosten und die Kostentragungspflicht mit dem Schiedsspruch zu entscheiden. Das Schiedsgericht kann die Kostenverteilung nach seinem Ermessen vornehmen, muss allerdings die Umstände des Einzelfalls und den Ausgang des Verfahrens berücksichtigen. In der Regel wird das Schiedsgericht deshalb die Kosten nach dem Grad des Obsiegens oder Unterliegens zwischen den Parteien aufteilen müssen.
    Nachprüfung durch ein staatliches Gericht
    Der Staat muss einen Mindestbestand an rechtsstaatlichen Grundsätzen gewährleisten. Er kann sich deshalb im Rahmen von privaten Schiedsgerichtsverfahren dieser Verantwortung nicht entziehen. Vielleicht liegt aber auch ein Misstrauen in eine private Gerichtsbarkeit vor, wenn den staatlichen Gerichten eine gewisse Überprüfung im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens verbleibt.
    Es wurde bereits dargestellt, dass der Hinweis auf eine zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung in einem gerichtlichen Zivilprozess eine sogenannte prozesshindernde Einrede ist.
    Wenn diese Einrede von einer Partei vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben wird, wird das staatliche Gericht die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung prüfen. Gegenstand der Überprüfung ist zudem, ob der geltend gemachte Anspruch unter diese Schiedsvereinbarung fällt. Hält das staatliche Gericht die Schiedsvereinbarung für wirksam, muss es die erhobene Klage als unzulässig abweisen. Bei einem staatlichen Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens gestellt werden. Selbst wenn ein Schiedsgericht über die Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung entschieden hat, kann diese Entscheidung von einem staatlichen Gericht überprüft werden. Die

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