Streitfaelle außergerichtlich loesen
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts später nicht mehr bestreiten. Selbst wenn keine wirksame Schiedsvereinbarung vorlag, kann in einer rügelosen Verhandlung die stillschweigende Schiedsvereinbarung gesehen werden.
Mitwirkungspflichten der Parteien
Ein Schiedsgerichtsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn die Parteien bei der Bestellung der Schiedsrichter mitwirken, es sei denn, die Bestimmung ist bereits in der Schiedsvereinbarung endgültig getroffen worden. Des Weiteren sind die Parteien auch verpflichtet, Honorare, Vorschüsse, Gebühren und Auslagen fristgerecht an die Schiedsrichter und gegebenenfalls eine Schiedsorganisation zu zahlen. Ohne Sicherstellung ihrer Bezahlung werden Schiedsrichter nicht tätig werden. Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen zur Förderung des Prozesses innerhalb bestimmter Fristen nicht nach, kann dies ein Kündigungsrecht der Schiedsvereinbarung für die andere Partei sein.
Fristen
Grundsätzlich können die Parteien für das Verfahren Fristbestimmungen selbst oder durch den Verweis auf andere Verfahrensregeln treffen. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht kennt nur wenige gesetzliche Fristen, zum Beispiel für die Bestellung oder Ablehnung eines Schiedsrichters oder die Berichtigung, Auslegung und Ergänzungen eines Schiedsspruchs.
Beweisverfahren
Haben die Parteien dies nicht ausgeschlossen, ist das Schiedsgericht befugt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und auch das Ergebnis der Beweiserhebung frei zu würdigen. Bei der Wahl der Beweisregeln ist das Schiedsgericht frei, wenn keine Parteivereinbarung hierzu vorliegt. Beweismittel sind der Zeugenbeweis, der Beweis durch eigenen Augenschein der Schiedsrichter, der Beweis durch Urkunden und Sachverständige sowie der Beweis durch Vernehmung der Parteien durch das Schiedsgericht. Auch eine amtliche Auskunft ist in einem Schiedsverfahren ein zulässiges Beweismittel. Die Beweiserhebung steht im Schiedsverfahren im Ermessen des Schiedsgerichts. Werden die Ermessensspielräume überschritten, kann dies durch ein staatliches Gericht überprüft werden. Bei der Behandlung von Beweisangeboten und Beweisanträgen muss den Parteien ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden. Den Parteien und deren Verfahrensbevollmächtigten muss die Möglichkeit gegeben werden, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und auch sachdienliche Fragen zu stellen. Hat das Schiedsgericht eigenen Sachverstand, kann gegebenenfalls auf eine von einer Partei angebotene Beweiserhebung verzichtet werden. Auch in der Würdigung der Beweise ist das Schiedsgericht weitgehend frei und damit nicht an bestimmte Beweisregeln oder Beweisverbote gebunden.
Unterstützung durch staatliche Gerichte
Benötigt ein Schiedsgericht für die Beweisaufnahme eine richterliche Handlung, zu der es selbst nicht befugt ist, kann es bei einem staatlichen Gericht um Unterstützung nachfragen. Die staatlichen Gerichte müssen diese Unterstützung gewähren, wenn ein entsprechender Antrag eines Schiedsgerichts zulässig ist. Unterstützungshandlungen können die öffentliche Zustellung, Beeidigungen, Einholung von Genehmigungen für die Aussage von Beamten und Notaren sowie das Ersuchen an eine Behörde um Vorlage einer Urkunde sein.
Materielles Recht
In der Zivilprozessordnung ist geregelt, dass die Parteien darüber bestimmen können, welches materielle Recht eines Staates für das Schiedsgerichtsverfahren Anwendung finden soll. Die Vereinbarung kann auch zum Inhalt haben, dass verschiedene nationale Rechte Anwendung finden sollen oder solche, die auf einer internationalen Ebene erarbeitet worden sind. Die Parteien können sogar selbst Rechtsregeln aufstellen und diese dem Schiedsgericht als Entscheidungsgrundlage vorgeben. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, wird vom Schiedsgericht vorgeschrieben, das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der zu beurteilende Sachverhalt die engsten Verbindungen aufweist. Ausdrücklich geregelt ist, dass auch Handelsbräuche bei der Rechtsfindung vor Schiedsgerichten zu berücksichtigen sind.
Vertraulichkeit des Schiedsgerichtsverfahrens
Anders als die staatliche Gerichtsbarkeit ist die Schiedsgerichtsbarkeit in der Regel nicht öffentlich. Auch können die Beteiligten zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Selbst über die Parteien, die Einleitung des Verfahrens, seinen Fortgang und seine Beendigung kann Vertraulichkeit und Verschwiegenheit zur Pflicht gemacht werden.
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