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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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dass die Handwerkerarbeiten an einem bereits existierenden, selbst bewohnten Haushalt vorgenommen werden. Somit gibt es weiterhin keine Steuerermäßigung für den Neubau eines selbst genutzten Eigenheims.
    Beispiel:
    Sie bewohnen seit zwei Jahren ein gemietetes oder Ihnen zu Eigentum gehörendes Einfamilienhaus und beauftragen ein Gartenbauunternehmen, Ihren Garten neu anzulegen. Die in Rechnung gestellten Arbeitsentgelte für Handwerker und Gärtner betragen 7.000 Euro. Da Ihr Haushalt (das Haus), zu dem der Garten gehört, nicht neu gebaut wird, sondern bereits existiert, können Sie Ihre Einkommensteuer im Jahr der Zahlung der Rechnungen um 1.200 Euro ermäßigen (20 % von 7.000 Euro = 1.400 Euro, maximal 1.200 Euro).
    Kindergeld auch für ältere behinderte Kinder, die arbeitsunfähig werden
    Für ein behindertes Kind zahlt die Familienkasse nur dann Kindergeld, wenn es sich aufgrund seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Bisher war strittig, ob die Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten sein muss oder danach. Der Bundesfinanzhof hat nun zugunsten der Eltern für Klarheit gesorgt: Die Behinderung selbst muss zwar vor diesem Lebensjahr aufgetreten sein, nicht aber die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt (BFH-Urteil vom 09.06.2011, Az. III R 61/08).
    Beispiel:
    Im Urteilsfall war die Behinderung des Kindes mit 23 Jahren aufgetreten, die Arbeitsunfähigkeit aber erst mit 43 Jahren. Bis dahin konnte das behinderte Kind aufgrund seiner Arbeit in einer Behindertenwerkstatt noch für seinen Lebensunterhalt sorgen. Als das aufgrund der fortschreitenden Behinderung nicht mehr möglich war, beantragten die Eltern zunächst vergeblich Kindergeld für ihr erwachsenes Kind, bekamen aber vor dem BFH Recht.
    Absetzbarkeit der Kosten einer Erstausbildung gesetzlich neu geregelt
    2011 wurde mit einer Gesetzesänderung eine für Studenten günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Dieser hatte entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Damit hätten alle Studenten, die während ihrer Studienzeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen, die Werbungskosten als Verlust zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vortragen und mit künftigen Arbeitseinkünften steuersparend verrechnen können. Aufgrund der Gesetzesänderung ist rückwirkend in allen noch offenen Fällen nur ein Sonderausgabenabzug möglich (§ 9 Abs. 6 , § 12 Nr. 5 EStG). Dieser Abzug läuft aber ins Leere, da für Sonderausgaben kein Verlustvortrag möglich ist.
    Studierende Kinder ohne Einkünfte, die ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung absolvieren, sollten nun wie folgt vorgehen:
Eine eigene Steuererklärung abgeben und darin die Studiumskosten als Werbungskosten in der Anlage N in die Zeile „Fortbildungskosten“ eintragen.
Einspruch gegen den ablehnenden Steuerbescheid einlegen und zur Begründung auf die folgenden Verfahren bei Finanzgerichten verweisen, bei denen es um die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung geht: die Revisionen VI R 8/12, VI R 2/12, VI R 61/11, VIII R 49/11 beim BFH sowie die Klage 10 K 4245/11 beim Finanzgericht Baden-Württemberg.
Das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts beantragen.
    Wann Sie ein häusliches Arbeitszimmer absetzen können
    Ruheständler können in der Regel keine Arbeitszimmerkosten absetzen. Etwas anderes gilt aber, wenn im Ruhestand im häuslichen Arbeitszimmer einer Nebentätigkeit nachgegangen wird, mit der Einkünfte erzielt werden. Das kann zum Beispiel eine selbstständige Tätigkeit als Schriftsteller bzw. Autor sein oder es wird Nachhilfeunterricht gegen Bezahlung erteilt oder es wird das eigene vermietete Immobilienvermögen verwaltet.
    Die Finanzämter gewähren in solchen Fällen lediglich einen auf 1.250 Euro begrenzten Abzug der Arbeitszimmerkosten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG. Sind die jährlichen Kosten Ihres Arbeitszimmers im eigenen Haus oder der eigenen Mietwohnung höher, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Denn das Niedersächsische Finanzgericht hat sich auf die Seite eines Pensionärs geschlagen und dessen Arbeitszimmerkosten in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt (Niedersächsisches FG vom 08.11.2011, Az. 12 K 264/09). Begründung: Das Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt der

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