Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Unterhaltsberechtigten erhöhen regelmäßig nicht dessen Bedürftigkeit.
Haben die Eltern Vermögen verschenkt und sind aufgrund dessen außerstande, ihren Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§ 528 Abs. 1 BGB).
Bedürftigkeit bei bestehendem Wohnrecht
Ein im Wege des Nießbrauchs eingeräumtes lebenslanges Wohnrecht kann im Falle eines Aufenthalts im Pflegeheim nicht mehr ausgeübt werden und dazu führen, dass der Eigentümer das Objekt zu vermieten und dem Wohnberechtigten das Entgelt hierfür zu bezahlen hat, was die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten mindert oder entfallen lässt.
Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 BGB).
Achtung: Der grundsätzlich bestehende Unterhaltsanspruch kann somit aus Billigkeitsgründen herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder sogar versagt werden, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Unterhaltsberechtigte seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt hat.
Unterhaltsberechnung
Wurde eine Unterhaltsverpflichtung des Kindes bzw. Unterhaltsberechtigung eines Elternteils dem Grunde nach festgestellt, kommt es bezüglich der Höhe auf den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten an, das heißt, nicht nur auf eine gewisse Geldsumme, damit der Unterhaltsberechtigte sich Lebensmittel einkaufen kann, sondern auch darauf, ob der Unterhaltsberechtigte außergewöhnliche Belastungen in seinem Lebensbereich hat, namentlich die Kosten für ein Alten- bzw. Pflegeheim. Auch diese Kosten sind neben Geldbeträgen für Lebensmittel, Miete etc. vom Unterhaltsverpflichteten zu bezahlen.
Bei der Berechnung des Unterhaltsumfangs ist zunächst von den Einkünften des Unterhaltsschuldners auszugehen. Maßgebend sind die Nettoeinkünfte. Abzuziehen sind davon berufsbedingte Aufwendungen.
Danach ist der Kindesunterhalt abzuziehen, soweit noch unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen sind.
Die jeweiligen Unterhaltsbeträge, die hier abzuziehen sind, ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2012 * ).
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 1 BGB)
0–5
6–11
12–17
ab 18
Alle Beträge in Euro
bis 1.500
317
364
426
488
1.501–1.900
333
383
448
513
1.901–2.300
349
401
469
537
2.301–2.700
365
419
490
562
2.701–3.100
381
437
512
586
3.101–3.500
406
466
546
625
3.501–3.900
432
496
580
664
3.901–4.300
457
525
614
703
4.301–4.700
482
554
648
742
4.701–5.100
508
583
682
781
ab 5.101
nach den Umständen des Falles
Wichtig: Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle sowohl nach Alter als auch nach der Höhe der Einkünfte nach oben hin gestaffelt. Dies gilt auch dann, wenn an das Kind kein Barunterhalt gezahlt wird, sondern dieses Naturalunterhalt erhält. Die Tabelle weist angemessene Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern aus.
Sollte die Zahl unterhaltsberechtigter Kinder größer oder kleiner oder einem Ehegatten kein Unterhalt zu zahlen sein, ist eine entsprechend höhere oder niedrigere Stufe zu nehmen. Eine niedrigere oder höhere Stufe ist anzuwenden bei weniger oder mehr Unterhaltsberechtigten. Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie stets aktuell im Internet unter: www.rechtsanwalt-zwissler.de oder auf der Seite des OLG Düsseldorf direkt.
Auf alle Fälle muss aber dem unterhaltspflichtigen Kind der sogenannte Selbstbehalt bleiben. Dabei handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltsschuldner für seine eigenen Belange zusteht. Dieser Selbstbehalt beträgt im Verhältnis zu den Eltern 1.500 Euro. Teilweise wird dies sogar noch als Untergrenze des angemessenen Bedarfs des Unterhaltsschuldners,
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