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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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pensioniert worden, betrüge Ihr Versorgungsfreibetrag 33,6 %, höchstens aber 2.520 Euro, und der Zuschlag 756 Euro. Zusammengerechnet wären so bis zum Tod maximal 3.276 Euro pro Jahr steuerfrei, also 312 Euro mehr pro Jahr.
    Ob dieser schrittweise Abbau des Versorgungsfreibetrages verfassungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. der Revision: VI R 83/10). Jeder Pensionär sollte also Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen.
    Versorgungsfreibetrag für Beamtenbezüge während der Altersteilzeit?
    Noch ungeklärt ist die Frage, ob es für die Bezüge von Beamten in Altersteilzeit den Versor gungsfreibetrag geben muss. Ein Landesbeamter, der nach Vollendung des 58. Lebensjahres freiwillig vom Dienst freigestellt wurde unter Fortzahlung von 70 % seiner Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58-er Regelung zum Abbau von Personalüberhängen), klagt auf Gewährung des Versorgungsfreibetrages. Denn der Bundesfinanzhof hatte schon 2009 entschieden, dass es sich bei den Bezügen während der Freistellungsphase um begüns tigte Versorgungsbezüge handelt.
    Da sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht dem Beamten den Versorgungsfrei betrag verweigert haben, ist dieser nun vor den BFH gezogen (Az. VI B 90/11). Betroffene Beamte in Altersteilzeit sollten daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.
    Steuerermäßigung für Pflegekosten zusätzlich zum Behinderten- Pauschbetrag?
    Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind auch die Kosten für die Pflege des Behinderten abgegolten (§ 33b Abs. 1 Satz 1 EStG). Das heißt, dass es für die Pflegekosten zusätzlich zum Behinderten- Pauschbetrag keine weitere steuerliche Vergünstigung gibt. Das sieht das Niedersächsische Finanzgericht aber nicht so streng, sondern hat für die über den Pauschbetrag hinausgehenden häuslichen Pflegekosten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG gewährt (Niedersächsisches FG vom 19.01.2012, Az. 10 K 338/11).
    Beispiel:
    Sie leben in einem Pflegeheim mit einem Grad der Behinderung von 90. Damit steht Ihnen ein Behinderten-Pauschbetrag von jährlich 1.230 Euro zu. Haben Sie nun im Heim für Pflegedienstleistungen zum Beispiel 3.000 Euro bezahlt, können Sie nach dem FG-Urteil den über den Behinderten-Pauschbetrag hinausgehenden Pflegekostenanteil von 1.770 Euro (3.000 Euro ./. 1.230 Euro) eine Ermäßigung Ihrer Einkommensteuer von 354 Euro (20 % von 1.770 Euro) erhalten.
    Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 12/12). Betroffene sollten daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn ihnen die Steuerermäßigung für den über den Behinderten-Pauschbetrag hinausgehenden Anteil der Pflegekosten verweigert wird. Verweisen Sie auf das Aktenzeichen der anhängigen Revision und beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BFH.
    Steuerfreie Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer angehoben
    Wer ehrenamtlich eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger ausübt, kann als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB in Höhe von 323 Euro pro anvertrauter Person verlangen. Während bis 2010 solche Entschädigungen nur bis zu 500 Euro im Jahr steuerbefreit waren, dürfen ab 2011 bis zu 2.100 Euro steuerfrei kassiert werden (§ 3 Nr. 26b EStG).
    Beispiel:
    Sie haben 2011 für die Betreuung Ihrer dementen Eltern von diesen eine Aufwands entschädigung in Höhe von 3.000 Euro erhalten. Davon müssen nur 900 Euro versteuert werden (3.000 Euro ./. 2.100 Euro).
    Allerdings wird der Freibetrag nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt, die zum Beispiel ehrenamtliche Dozenten oder Jugendbetreuer erhalten.
    Steuerermäßigung nun auch für Neugestaltungen des Gartens
    Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs sind auch Erdund Pflanzarbeiten sowie das Errichten einer Stützmauer im Garten eines eigengenutzten Hauses nach § 35a EStG steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 13.07.2011, Az.VI R 61/10). Nach dieser Vorschrift wird für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Ermäßigung der Einkommensteuer von 20 % der Arbeitskosten von Handwerkern (nicht der Materialkosten) gewährt, höchstens aber 1.200 Euro.
    Neu an dem Urteil ist, dass nun auch Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten steuerbegünstigt sind, mit denen nicht nur Bestehendes erneuert, sondern auch etwas Neues errichtet wird. Voraussetzung ist aber,

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