Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
beruflichen Betätigung des Pensionärs als Gutachter. Ob diese Ansicht richtig ist oder ob es auf die Höhe der Pension im Vergleich zu den Nebeneinkünften ankommt, muss nun der BFH entscheiden (Az. der Revision: VIII R 3/12). Betroffene sollten ihren Steuerbescheid per Einspruch offenhalten und das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
1. Wenn die Altersversorgung nicht reicht: Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder
Enge Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs der Eltern
Einschränkung der Lebensführung des Kindes aufgrund der Unterhaltspflicht
Auskunftsanspruch und Auskunftspflicht
Form und Umfang der Auskunft
Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Kinder
Verwertung von Vermögen des Unterhaltsberechtigten
Bedürftigkeit bei bestehendem Wohnrecht
Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit
Unterhaltsberechnung
Verbindlichkeiten
Abzugsfähige Altersversicherung
Verwertung von Vermögen des Unterhaltsschuldners
Berechnungsbeispiel über die Höhe des Elternunterhalts mit Sozialhilferegress
Wenn mehrere unterhaltspflichtige Angehörige da sind
Unterhaltspflicht Eltern-Kind und Kind-Eltern
Nach § 1601 BGB schulden nicht nur die Eltern ihren Kindern Unterhalt, sondern auch die Kinder ihren Eltern. Dies gilt für ein Leben lang, unter der Voraussetzung, dass die Kinder leistungsfähig und die Eltern bedürftig sind. Darüber hinaus haftet der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils stets vorrangig.
Wenn und soweit das Sozialamt für einen unterhaltsbedürftigen Elternteil einspringt, geht der Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen das Kind nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf das Sozialamt über, das heißt genauer gesagt, auf den Träger der Sozialhilfe. Das hat zur Folge, dass das Sozialamt den Unterhalt für die Eltern bei den Kindern einfordert.
Wichtig: Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei Ansprüchen von Großeltern gegen die Enkel ein Anspruchsübergang ausgeschlossen.
Enge Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs der Eltern
Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Eltern gegen die Kinder sind jedoch in der Praxis deutlich enger als für den Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern. Dies liegt daran, dass sich, anders als die Eltern, wenn sich diese ein Kind wünschen, die Kinder auf eine Unterhaltsleistung ihrer Eltern nicht eingestellt haben und darüber hinaus durch Sozialabgaben und Steuern ohnehin bereits umfangreich zur Finanzierung der älteren Generation beitragen. Diesen Nachranggrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in einer jüngeren Entscheidung nochmals deutlich hervorgehoben (BVerfG, Urteil vom 07.06.2005, 1 BvR 1508/96).
Ein Unterhaltsanspruch der Eltern entsteht schneller, als Sie denken. Typischer Fall: Die Eltern haben keine ausreichende Altersversorgung für die regelmäßig sehr hohen Kosten eines Alten- bzw. Pflegeheims. Haben die Eltern jedoch Vermögen, ist dies zu verwerten, bevor ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder geltend gemacht werden kann.
Außerdem haben erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese ist nachrangig gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Ehegatten und minderjährigen sowie volljährigen Kindern. Ferner müssen Eltern, bevor sie auf ihre Kinder mit Unterhaltsansprüchen zugehen, vorrangig Unterhalt von ihrem Ehegatten verlangen, und zwar auch dann, wenn sie von diesem bereits geschieden sind.
Einschränkung der Lebensführung des Kindes aufgrund der Unterhaltspflicht
Aber auch im Verhältnis zu den Eltern ist es einem Kind unter Umständen unterhaltsrechtlich zumutbar, getroffene Vermögensdispositionen rückgängig zu machen (z. B. Kauf eines Hauses). Dabei kommt es jedoch auf die unterschiedliche Lebenssituation an, in der sich die Eltern bei der Frage nach dem Unterhalt für das Kind befanden und sich jetzt das Kind bei der Frage nach dem Unterhalt für die Eltern befindet.
Allerdings kommt es bei der Vorhersehbarkeit und Zumutbarkeit insbesondere darauf an, in welchem Maße die gegenwärtige Lebensführung zur Bezahlung des Unterhalts eingeschränkt werden muss und getroffene Vermögensdispositionen rückgängig zu machen oder zu ändern sind. Ohne weitere Anhaltspunkte wird das Kind regelmäßig nicht davon ausgehen müssen, dass die Eltern unterhaltsbedürftig werden.
Auskunftsanspruch und Auskunftspflicht
In der Regel gibt der Unterhaltspflichtige ungern Auskunft über die Höhe seiner
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