Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
amtsärztliches Attest mehr verlangen kann. Ein fachärztliches Attest zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung sollte genügen.
Doch der Bundesfinanzminister befürchtete hohe Steuerausfälle und ließ mit dem Steuer vereinfachungsgesetz 2011 festschreiben, dass für die steuerliche Anerkennung bestimmter Krankheitskosten ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Attest zwingend erforderlich ist (§ 64 Abs. 1 EStDV). Konkret geht es um folgende Behandlungen bzw. Kosten:
Bade- und Heilkuren
psychotherapeutische Behandlungen
auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes
Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson
Kauf medizinischer Hilfsmittel, die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (z. B. Bandscheibenmatratze)
wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden (z. B. Frischzellenbehandlung, Sauerstoff- und Eigenbluttherapie)
Die Neuregelung gilt auch rückwirkend in allen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzes verabschiedung am 01.11.2011 der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig war. Ob das zulässig ist, ist Gegenstand einer Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 74/10). Betrof fene Steuerpflichtige sollten daher Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt eine der oben aufgezählten Krankheitskosten wegen Fehlens eines amtsoder vertrauensärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennt und die Kosten vor dem 01.11.2011 angefallen sind.
Behinderungsbedingte Umbauten in Haus und Wohnung leichter absetzbar
Mussten Sie wegen einer eigenen Schwerbehinderung oder der eines Familienmitglieds Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung behindertengerecht umbauen lassen, können Sie die oft recht hohen Kosten steuerlich leichter absetzen. Denn der Bundesfinanzhof hat 2011 seine Rechtspre chung zugunsten der Behinderten geändert. Nun ist für die Anerkennung der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung nicht mehr erforderlich, dass die Behinderung auf einem unvor hersehbaren Ereignis beruht (etwa Schlaganfall), das einen schnellen Umbau erforderlich macht (BFH-Urteil vom 24.02.2011, Az. VI R 16/10).
Beispiel:
Sie haben 2011 ein Haus gekauft und es anschließend so umgebaut, dass Ihre schwerbehinderte Ehefrau sich darin barrierefrei bewegen kann und somit nicht in ein Pflegeheim muss. Aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung kann Ihnen das Finanzamt den Abzug der Umbaukosten nicht mehr mit dem Argument verweigern, dass keine Zwangsläufigkeit des Umbaus vorlag, weil die Behinderung Ihrer Ehefrau bereits vor dem Hauskauf eingetreten war.
Voraussetzung für die Anerkennung der Umbauten ist jetzt nur noch, dass diese wegen einer Behinderung bzw. Krankheit medizinisch notwendig waren und nicht aus privaten Motiven erfolgt sind. Dann spielt es keine Rolle, ob die Umbaumaßnahmen in einem Alt- oder Neubau, in einer gemieteten oder in einem Eigenheim vorgenommen wurden.
Niedrigerer Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre
Die Pensionen von Ruhestandsbeamten sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in voller Höhe steuerpflichtig. Es gibt nur einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Sind Sie erst während des Jahres 2011 in den Ruhestand versetzt worden, erhalten Sie zusätzlich noch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für die Zeit, in der Sie noch aktiv beschäftigt waren.
Um die Steuerbelastung abzumildern, erhalten Pensionäre unabhängig vom Alter noch einen Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG), der bereits beim Lohnsteuer abzug berücksichtigt wird. Die Höhe des Freibetrags hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in den Ruhestand gehen, und bleibt dann bis zum Tod konstant. Allerdings sinkt der Freibetrag für jeden neuen Pensionärsjahrgang. Wer also 2011 in Pension gegangen ist, erhält einen niedrigeren Freibetrag als diejenigen, die schon 2010 oder früher pensioniert wurden. Für Beamte, die erst 2012 oder später pensioniert werden, sinkt der Freibetrag weiter.
Beispiel:
Sie sind am 01.01.2011 pensioniert worden. Ihr Versorgungsfreibetrag beträgt dann bis zum Tod 30,4 % Ihrer Pensionsbezüge, höchstens aber 2.280 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 684 Euro. Von Ihrer steuerpflichtigen Pension werden also 102 Euro Werbungskosten- Pauschbetrag sowie maximal 2.964 Euro Freibetrag (2.280 Euro + 684 Euro) abgezogen. Der verbleibende Rest Ihrer Pension ist steuerpflichtig. Wären Sie bereits 2009
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