Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013
Einkünfte. Dem Unterhaltsberechtigten wäre es danach nicht möglich, die Höhe seines angemessenen Unterhalts zu berechnen und gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend zu machen. Trotz bestehenden Unterhaltsanspruchs könnte der Unterhaltsberechtigte diesen nicht durchsetzen, da der Unterhaltsberechtigte nicht einfach eine beliebige Summe in den Raum stellen kann. Damit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch aber dennoch durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber den Unterhaltsberechtigten mit einem umfangreichen Auskunftsanspruch ausgestattet.
Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB).
Der Auskunftsanspruch muss grundsätzlich geltend gemacht werden. Es besteht somit keine automatische Auskunftspflicht. In engen Grenzen besteht allerdings eine Pflicht zur unaufgeforderten Information, wie zum Beispiel bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten.
Wichtig: Wird die Auskunft verweigert, kann im Rahmen einer sogenannten „Stufenklage“ vor dem Gericht zunächst auf Auskunft geklagt werden sowie anschließend darauf, dass die Richtigkeit der abgegebenen Auskunft an Eides statt versichert wird und schließlich auf Bezahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Unterhaltsbetrags.
Form und Umfang der Auskunft
Bedeutsam sind Form und vor allem Umfang, in welcher die Auskunft zu erteilen ist. Grundsätzlich erforderlich ist die Vorlage einer systematischen Aufstellung der bedeutsamen Angaben für die Einkünfte, welche es dem Unterhaltsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn zum Beispiel die Lohnsteuerbescheinigung vorgelegt wird. Erforderlich wäre vielmehr eine detaillierte Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers.
Bei Selbstständigen sind die Bilanzen vorzulegen, bei Angestellten kann regelmäßig Auskunft über die Einkünfte der letzten zwölf Monate verlangt werden. Bei Selbstständigen ist sogar ein Zeitraum von regelmäßig drei Jahren maßgeblich. Aus Gründen des Rechtsfriedens muss die Auskunft jedoch nicht monatlich wiederholt werden. Vielmehr ist vor Ablauf von zwei Jahren ein erneuter Auskunftsanspruch nur möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später, das heißt, nachdem er Auskunft erteilt hatte, wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat (§ 1605 Abs. 2 BGB).
Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Kinder
Seitens des Unterhaltsverpflichteten kommt es darauf an, ob dieser leistungsfähig ist. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Zur Leistungsfähigkeit zählen Einkünfte sowie Vermögen und das, was der Unterhaltsverpflichtete verdienen könnte. Bei den Einkünften kommt es auf die Nettoeinkünfte an. Berufliche Aufwendungen sind vorweg abzuziehen.
Unter Umständen muss der Unterhaltsverpflichtete auf den Vermögensstamm zurückgreifen, um den Unterhalt zahlen zu können. Als Selbstbehalt verbleibt dem Unterhaltsverpflichteten zumindest der notwendige Eigenbedarf. Leistungsmindernd wirken sich Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern, auch nicht ehelichen oder aus früherer Ehe, aus. Gleiches gilt für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten.
Schulden des Unterhaltsverpflichteten vermindern regelmäßig nicht dessen Leistungsfähigkeit.
Verwertung von Vermögen des Unterhaltsberechtigten
Das Vermögen des Unterhaltsberechtigten ist bis auf ein sogenanntes „Schonvermögen“ aufzubrauchen, bevor ein unterhaltspflichtiges Kind in Anspruch genommen werden kann. Bedarfsmindernd wirkt, wenn von Dritten Unterhaltsleistungen in Geld oder Naturalleistungen (z. B. Einkauf der Lebensmittel etc.) empfangen werden.
Wichtig: Bedarfsmindernd wirkt auch das mietfreie Wohnen und zwar sogar dann, wenn nicht der Leistungspflichtige die Miete bezahlt oder diesem die Wohnung gehört, sondern auch, wenn diese im Eigentum des Bedürftigen steht. Schulden des
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