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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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Elternunterhalts mit Sozialhilferegress
    Sohn S ist verheiratet mit Ehefrau E und hat Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 4.200 Euro. Ehefrau E ist nicht erwerbstätig und betreut die beiden Kinder im Alter von zehn und 14 Jahren. Vater V wohnt in einem Alten- und Pflegeheim, welches Kosten verursacht, die von der Pflegeversicherung nicht vollständig getragen werden. Vater V wollte sein Sohn S nicht mit den übrigen Kosten, welche das Alten- und Pflegeheim verursacht, belasten und hatte sich an das Sozialamt gewandt, das die Kosten des Altenund Pflegeheims bezahlt, die von der Pflegeversicherung nicht übernommen werden, diese Kosten jedoch im Wege des Regresses vom Sohn S erstattet verlangt.
    Lösung
Einkünfte des Sohnes S
4.200 Euro
. /. Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
für eigenes Kind 1
525 Euro
. /. Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
für eigenes Kind 2
614 Euro
Selbstbehalt für Sohn S
1.500 Euro
Selbstbehalt für Ehefrau E
1.200 Euro
einzusetzendes Einkommen Sohn S
361 Euro
----
hiervon 50 % = Elternunterhalt für Vater V
180,50 Euro
    Wenn mehrere unterhaltspflichtige Angehörige da sind
    Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Danach haften mehrere Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern nach deren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
    Aber: Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor den Kindern. Soweit jedoch der Ehegatte selbst nicht leistungsfähig ist, müssen die Kinder letztlich doch für den Unterhalt des bedürftigen Elternteils aufkommen. Demnach haften Ehegatten grundsätzlich vorrangig vor den Verwandten, allerdings nur, sofern ein Ehegatte leistungsfähig ist.
    *
Die Düsseldorfer Tabelle 2011 gilt auch im Jahr 2012 unverändert fort.

2. Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht auch für Schenkungen vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten
    Bundesgerichtshof stellt eigene Rechtsprechung auf den Kopf
Auswirkungen in der Praxis
    Bundesgerichtshof stellt eigene Rechtsprechung auf den Kopf
    Der Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Abkömmlingen auch dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben, wenn sie erst zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht schon zum Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren.
    Der Fall: Die 1976 und 1978 geborenen Enkel verlangten von ihrer Großmutter die Ergänzung ihres Pflichtteilsanspruchs. Der Großvater war 2006 verstorben. Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der Enkel. Im Jahr 2002 errichteten die Großmutter und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten.
    Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob den Enkeln ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, wenn sie zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen pflichtteilsberechtigt waren. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Anspruch auch Schenkungen erfasst, die der Erblasser vor der Geburt der Enkel zugunsten der Großmutter vorgenommen hatte.
    Das Urteil: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB (s. u.) setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand. Damit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegeben. Entscheidend dafür war neben dem Wortlaut des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auch der Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts. Der besteht nämlich darin, eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen. Hierfür ist es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht.
    Die bisherige Auffassung führte demgegenüber zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers und machte das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren (BGH, Urteil vom 23.05.2012, Az. IV ZR 250/11).
    Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
    Auswirkungen in der Praxis
    Ein Fall wie der

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